Seite 16 - PERSONALquarterly_2013_03

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personalquarterly 03 / 13
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Schwerpunkt
_chancengleichheit
Abstract
Forschungsfrage:
Zu welchem Anteil werden Stellenanzeigen neutral im Sinne des Allge-
meinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aus dem Jahr 2006 formuliert? Wie und warum hat
das AGG hier eine Änderung bewirkt?
Methodik:
Die Studie beruht auf einer Inhaltsanalyse von etwa 330 Stellenanzeigen der
Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Neuen Westfälischen Zeitung in den Jahren 2005
und 2010.
Praktische Implikationen:
Es wird herausgestellt, dass Arbeitgeber auf neutrale Stellen-
anzeigen noch stärker achten sollten, um ihre Reputation aufrechtzuerhalten und einen
größeren Bewerberkreis anzusprechen.
Stellenanzeigen nichtneutral formulieren, wenn die Vorteile
für das Unternehmen die Nachteile überwiegen. Die Vorteile
können darin liegen, dass bestimmte Personengruppen als
weniger produktiv wahrgenommen werden (statistische Dis-
kriminierung) oder nicht bei Kunden akzeptiert werden (echte
Diskriminierung).
Die Nachteile nichtneutraler Stellenanzeigen wiederum
scheinen recht gering zu sein, denn entsprechende Klagen ge-
gen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht sind selten geblieben.
Zudem sind die Kosten, die im Fall einer Klage und einer ge-
richtlichen Entscheidung gegen Arbeitgeber anfallen könnten,
mit maximal drei Monatsgehältern (§ 15 AGG) überschaubar.
Es spricht somit vieles dafür, dass rationale Arbeitgeber das
AGG ignorieren und Stellenausschreibungen nichtneutral for-
mulieren.
Nun kommt jedoch in der Expressive-Law-Theorie die Idee
hinzu, dass ein Gesetz eine hohe Verbindlichkeit hat. Es drückt
den Willen des Gesetzgebers aus, dass eine bestimmte Norm
einzuhalten ist, speziell hier die Erwartung, dass Stellenan-
zeigen neutral zu formulieren sind, um Chancengleichheit zu
wahren. Besonders wenn diese Norm auch gesellschaftlich ak-
zeptiert wird, kann ein Gesetz wie das AGG, indem es der Norm
hörbaren Ausdruck verleiht, die gesellschaftliche Norm weiter
stützen und ihre Verbindlichkeit erhöhen.
Die Ausdruckswirkung oder „expressive Funktion“ des AGG
beeinflusst entscheidend die Balance aus Vor- und Nachteilen,
die sich dem Arbeitgeber bei einer nichtneutralen Stellenan-
zeige bietet. Die expressive Funktion des AGG löst womög-
lich Sanktionen aus, d. h. Gesellschaftsmitglieder bestrafen
ein Zuwiderhandeln. Beispielsweise können Arbeitgeber, die
Stellenanzeigen nichtneutral formulieren, in der Gunst po-
tenzieller Bewerberinnen und Bewerber sinken. Außerdem
können erboste Bürgerinnen und Bürger eine Klage vor dem
Arbeitsgericht einreichen. Das sind gravierende Nachteile für
Arbeitgeber.
Das AGG übt womöglich in einer anderen Weise eine Aus-
drucksfunktion aus. Auch der einzelne Arbeitgeber sieht nun
die Norm der Diskriminierungsfreiheit imGesetz ausgedrückt,
findet die Norm womöglich sinnvoll und nimmt sie schließlich
als wünschenswert an. Dann wird die Normeinhaltung selbst
zu einem Vorteil.
Aus der Expressive-Law-Theorie ergeben sich für einen Ver-
gleich von Stellenanzeigen im Jahr 2005 mit dem Jahr 2010 drei
zentrale Erwartungen oder Thesen.
These 1: Weniger nichtneutrale Stellenanzeigen im Jahr
2010:
Aufgrund der Ausdrucksfunktion des Rechts ist zu er-
warten, dass das AGG prinzipiell wirksam ist. Es ist zwar nicht
zu erwarten, dass plötzlich alle Arbeitgeber neutrale Stellenan-
zeigen formulieren; Arbeitgeber wägen immer noch Vor- und
Nachteile ab und folgen nicht immer dem Gesetz. Doch einige
werden durch das AGG dazu übergehen, Stellenanzeigen neu-
tral zu formulieren. Das bedeutet, dass der Anteil nichtneu-
tral formulierter Stellenanzeigen im Jahr 2010 (als das AGG in
Kraft war) geringer sein sollte als im Jahr 2005 (als das AGG
noch nicht in Kraft war).
These 2: Stärkerer Effekt bei kleineren Unternehmen:
Größere Unternehmen dürften vor Inkrafttreten des AGG weni-
ger häufig ihre Stellenanzeigen nichtneutral formuliert haben.
Sie haben schließlich häufiger als kleinere Unternehmen eine
ausgebaute Personalabteilung mit entsprechender juristischer
Expertise. Kleinere Unternehmen dürften jedoch durch das
AGG und die öffentliche Diskussion über Diskriminierung für
das Thema besonders stark sensibilisiert worden sein. Ihre
Stellenanzeigen dürften vom AGG daher besonders stark be-
einflusst worden sein. Der Anteil nichtneutraler Stellenanzei-
gen sollte daher in kleineren Unternehmen von 2005 auf 2010
stärker zurückgegangen sein als in größeren Unternehmen.
These 3: Stärkerer Effekt im Hinblick auf Alter als im
Hinblick auf Geschlecht:
Wie noch zu zeigen ist, beziehen
sich nichtneutrale Formulierungen in Stellenanzeigen vor
allem auf das Alter und das Geschlecht. Für das Merkmal Ge-
schlecht waren jedoch bereits vor Inkrafttreten des AGG recht-
liche Regelungen in Kraft (§ 611 a, b BGB). Diese Regelungen
wurden mit dem AGG auf die übrigen Merkmale, unter ande-