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NEUE FORSCHUNG
_BOUNDARY SPANNERS
PERSONALquarterly Oktober_2011
setzt die Zeitarbeitnehmer in seinem Betrieb nach eigenen be-
trieblichen Erfordernissen ein, um das reguläre Eigenpersonal
entweder zu ergänzen (z. B. zur Abdeckung von kurzfristigen
Auftragsspitzen) oder in Teilen zu ersetzen (z B. zur Nutzung
von Kostensenkungspotenzialen).
Die Rolle des Personalmanagements beim Einsatz der Zeit-
arbeitnehmer ist noch wenig erforscht. Personalmanager sind
direkt und indirekt als „Grenzgänger“ gefordert:
3
bei der Entscheidungsvorbereitung der Arbeitnehmerüb-
erlassung durch Bedarfsanalysen und Vorteilhaftigkeits-
prüfung zum Zeitarbeitnehmereinsatz;
3
bei der konkreten Planung der Arbeitnehmerüberlassung
durch Auswahl des/der Verleiher, Verhandlungen zum
Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags mit
Verleiher, Akzeptanzgewinnung des Betriebsrats und ggfs.
Abschluss einer Betriebsvereinbarung, Bestimmung der Ein-
satzfelder und Ausarbeitung der Qualifikationsprofile etc.;
3
bei der Implementierung der geplanten Arbeitnehmerüb-
erlassung durch unterstützende Maßnahmen zur Integra-
tion der Zeitarbeitnehmer in die Belegschaft, Vermeidung
und Handhabung etwaiger Konflikte zwischen Zeitar-
beitnehmern und regulären Stammarbeitnehmern, fall-
spezifische Kontaktaufnahmen mit Entleiher, z.B. bei
weisungs- und pflichtwidrigemVerhalten einzelner Zeitar-
beitnehmer, das nur vom Arbeitgeber, also vom Verleiher,
geahndet werden darf;
3
bei der Beendigung der Arbeitnehmerüberlassung, z.B.
durch Übernahme bedarfsgerecht qualifizierter Zeitarbeit-
nehmer.
Ein praktisch bedeutsamer Sonderfall der Arbeitnehmerüber-
lassung sind zwischenbetriebliche Personaltransfers in tarif-
vertraglich geregelten Netzwerken (Ackermann 2011a), die
mit einer erhöhten Beachtung der Personalmanager als Grenz-
gänger in den abgebenden und aufnehmenden Unternehmen
verbunden sind.
Einsatz von werkvertraglichem Fremdpersonal
Die Kooperation zwischen einer oder mehreren Fremdfirmen
ABSTRACT
Forschungsfrage:
Wie sieht die neue Rolle der Personalmanager in Unternehmens-
netzwerken aus?
Methodik:
Der Beitrag stützt sich methodisch auf die Literaturanalyse aus Sicht der
Netzwerktheorie.
Praktische Implikationen:
Personalmanager können eine sehr aktive Rolle spielen,
wenn sie sich ihre eigenen grenzüberschreitenden Netzwerke schaffen und als sog.
„Grenzgänger“ (engl. „Boundary Spanners“) tätig werden. Diese neue Rolle hat Bedeu-
tung für Flexibilität und Nachhaltigkeit der Personalarbeit und führt zu einem erweiterten
Selbstverständnis über die traditionelle Geschäftspartnerrolle hinaus.
zusammen. Die drei wichtigsten Typen des Fremdpersonals in
der Unternehmenspraxis sind:
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Leiharbeitnehmer
bzw. Zeitarbeitnehmer
3
Werkvertragliches
Fremdpersonal
Arbeitnehmer eines
anderen Unternehmens
Selbstständige Freiberufler
oder Gewerbetreibende
ohne eigene Mitarbeiter
oder nur mit ganz wenigen
3
freie Mitarbeiter/Freelancer
Sie lassen sich als spezielle Erscheinungsformen netzwerk-
basierter Kooperationen beschreiben, in denen eine oder meh-
rere rechtlich selbstständige Unternehmen – einschließlich
Einmannunternehmen – Humanressourcen gegen ein verein-
bartes Entgelt in ein fokales anderes Netzwerkunternehmen
entsenden, um dort kontinuierliche und/oder temporäre Auf-
gaben in der betrieblichenWertschöpfungskette zu erfüllen. So
kommt eine empirische Studie zum Einsatz „externer Mitarbei-
ter“ zu dem Schluss, dass bei der Beschaffung „… der Rückgriff
auf bereits bestehende soziale Netzwerkbeziehungen unter-
schiedlicher Intensität …“ [dominiert] (Kaiser/ Paust, Kampe
2007, S. 90), weil dadurch Kosten- und andere Vorteile im Ver-
gleich zur Beschaffung jenseits der Grenzen des bestehenden
Netzwerks genutzt werden können. Der Fremdpersonaleinsatz,
der in manchen Branchen und Unternehmen einen bemerkens-
werten Umfang erreicht, wirft besondere betriebswirtschaft-
liche, personalwirtschaftliche und arbeitsrechtliche Probleme
auf, die eine aktive Rolle der Personalmanager als Grenzgänger
erfordern.
Einsatz von Zeitarbeitnehmern
Die Kooperation zwischen Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher)
und dem entleihenden Unternehmen findet nach den Regeln
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes statt. Die überlas-
senen Zeitarbeitnehmer bleiben Arbeitnehmer des Verleihers,
jedoch geht das Weisungsrecht in Bezug auf Art, Ort und Zeit
der auszuführenden Arbeiten auf den Entleiher über. Dieser