Immobilienwirtschaft 09/2016 - page 11

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gebers unter anderem Beschreibungen
von denkbaren Bedrohungsmodellen und
technische Vorgaben zur Gewährleistung
von Datenschutz, Datensicherheit und
Manipulationsresistenz vorgesehen wer-
den. Darüber hinaus sind Anforderungen
an die Interoperabilität der Messsysteme
mit anderen Komponenten festzuschrei-
ben und die Verschlüsselung der Daten
und die Absicherung der Kommunikati-
on zu gewährleisten. Die Richtlinien und
Profile sollen stetig fortentwickelt werden,
um auch auf zukünftige Schwachstellen
reagieren zu können.
Ein Siegel des BSI sollen wiederum
nur solche Systeme erhalten, die die in den
Richtlinien formulierten Datenschutz-
und Datensicherheitsanforderungen
nachweislich erfüllen. Ohne ein gültiges
Zertifikat dürfen die Messsysteme nicht
verwendet werden. Dies ist alleine schon
deshalb wichtig, weil die Sammlung der
Daten es beispielsweise ermöglichen kann,
Verhaltensprofile auf Basis des Stromver-
brauchs zu erstellen. Ob die Verbrauchs-
daten damit hinreichend vor Missbrauch
durch Hacker geschützt sind und mit den
denkbaren Bedrohungsszenarien mithal-
ten können, wird sich zeigen.
MEHR ÜBERWACHUNG GEFORDERT
Fraglich
erscheint jedoch, ob die Zuständigkeit des
Bundesbeauftragten für Datenschutz die-
sem hohen Schutzniveau gerecht wird.
Kritiker des Gesetzes hatten daher auch
die Zuständigkeit der Datenschutzbe-
hörden in der Fläche mit dem Argument
gefordert, dass diese den bundesweit er-
folgenden Roll-out besser überwachen
könnten. Das vom Bundestag verabschie-
dete Gesetz nahm diese Forderung der
Opposition jedoch nicht auf, und Vertre-
ter der Großen Koalition betonten, dass
der Datenschutz angemessen berücksich-
tigt sei und man sich mit diesem Thema
auch nicht blockieren dürfe.
Der Bundesrat hatte einzelne Aspekte
des Gesetzes bereits im Vorfeld kritisiert.
So hielt es der Bundesrat unter anderem
für erforderlich, dass Haushaltemit einem
Verbrauch von unter 6.000 Kilowattstun-
den nicht ohne ihre Zustimmung mit
einem intelligenten Messsystem ausge-
stattet werden dürften. Eine Wahlfreiheit
sei notwendig, da auch der Vorteil der
Messsysteme für private Endverbraucher
zweifelhaft sei. Auch die von der Oppo-
sition geäußerten datenschutzrechtlichen
Bedenken wurden durch den Bundesrat
noch einmal hervorgehoben.
INKRAFTTRETEN IN ZWEITER JAHRESHÄLFTE
Dennoch ließ der Bundesrat das Gesetz
passieren. Ohnehin wären, da es sich um
ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz
handelt, die Einflussmöglichkeiten des
Bundesrats eher gering gewesen. Es ist
nun davon auszugehen, dass das Gesetz
noch in der zweitenHälfte des Jahres 2016
in Kraft treten wird.
SUMMARY
»
Das neue Gesetz
sieht vor, dass der Einbau der Smart Meter
ab dem Jahre 2017
ab einem Stromverbrauch von über 10.000
Kilowattstunden verpflichtend wird. Vornehmlich wird die Einbaupflicht daher Großverbraucher und Gewerbetreibende treffen.
»
2020 wird die
Grenze auf 6.000 Kilowattstunden abgesenkt.
Der Grundstückseigentümer kann auch bei Unterschreitung dieser Grenze die Liegenschaft mit
Smart Metern ausstatten oder der Messstellenbetreiber die Geräte einbauen.
»
Der Einbau hat jedoch
Kostenobergrenzen
einzuhalten,
die den Letztverbrauchern maximal pro Jahr auferlegt werden dürfen.
Foto: LeahKat/shutterstock.com
«
Dr. Nico Brunotte, Hamburg
Der Einbau der Smart Meter
wird ab 2017 bei einem
Stromverbrauch von über
10.000 Kilowattstunden
verpflichtend.
10.000
Mit intelligenten Stromzäh-
lern sollen etwa Unterneh-
men dazu animiert werden,
ihre Maschinen nachts laufen
zu lassen.
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