Immobilienwirtschaft 09/2016 - page 10

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MARKT & POLITIK
I
STROMMARKT 2.0
Soweit dies über den Messstellenbetrei-
ber erfolgt, gelten die Kostenobergrenzen
nicht.
DATENSCHUTZ KONTROVERS DISKUTIERT
Der Schutz und die Sicherheit der Ver-
brauchsdaten waren vor der Verabschie-
dung des Gesetzes ein kontrovers disku-
tiertes Thema. Eine digitale Infrastruktur
neigt dazu, Missbrauch oder Angriffe
durch Hacker anzuziehen. Die Oppositi-
on stellte vor allem in Frage, ob das Gesetz
dem Missbrauchspotenzial einer solchen
Datensammlung angemessen begegnen
würde. Denn der Einbau von digitalen
Messsystemen könne die Erstellung von
Verhaltensprofilen in Privathaushalten
ermöglichen und damit zu einem erheb-
lichen Eingriff in die Privatsphäre führen.
Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie ist demgegenüber der
Meinung, dass das Gesetz die Probleme
hinreichend berücksichtige und sogar die
anspruchsvollsten Regelungen in ganz
Europa enthalte. Das Gesetz sieht unter
anderem Mindestanforderungen für die
Messsysteme hinsichtlich der Zuverläs-
sigkeit der Erhebung, Verarbeitung und
Übermittlung der Messwerte sowie der
sicheren Verbindung in Kommunika-
tionsnetzen vor. Darüber hinaus haben
die Messsysteme zur Gewährleistung von
Datenschutz und Datensicherheit be-
stimmte Anforderungen nach dem Stand
der Technik zu erfüllen, die in verbindlich
erklärten Schutzprofilen und technischen
Richtlinien festgeschrieben werden.
SCHUTZPROFILE UND RICHTLINIEN
Diese
Profile und Richtlinien werden unter an-
deremdurch das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI) und den
Bundesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit erarbeitet und sollen
das ausgerufene hohe Schutzniveau ge-
währleisten. In diesen Profilen und Richt-
linien sollen nach demWillen des Gesetz-
D
as neue Gesetz regelt den Einbau
von intelligenten Stromzählern –
auch Smart Meter genannt – und
entsprechenden Gateways. Die neuen
Stromzähler sollen nach den Plänen des
Gesetzgebers eine sichere Kommunika-
tion in den Energienetzen ermöglichen
und Daten zur Verbrauchssituation zur
Verfügung stellen. Der Letztverbraucher
spart sich dadurch unter anderemdie Vor-
Ort-Ablesung und kann gleichzeitig sein
Verbrauchsverhalten analysieren. Auch
sollen die Smart Meter ein Instrument für
mehr Energieeffizienz sein. Der Gesetzge-
ber geht davon aus, dass sich ein Strom-
einsparpotenzial von zwei bis drei Pro-
zent für Unternehmen ergibt, vor allem
durch variable Stromtarife. Das könnte
Betriebe beispielsweise dazu motivieren,
Maschinen mit einem besonders hohen
Stromverbrauch nachts laufen zu lassen.
Auch die Lastverteilung in den Stromnet-
zen könnte damit besser auf erneuerbare
Energie ausgerichtet werden.
WO IST DIE TECHNOLOGIE PFLICHT?
Privat-
haushalte sind von dem Gesetz eher nicht
betroffen. Denn der Einbau der Smart
Meter ist zunächst ab dem Jahre 2017 ab
einem Stromverbrauch von über 10.000
Kilowattstunden verpflichtend – ein Zwei-
personenhaushalt in einem Mehrfamili-
enhaus verbraucht durchschnittlich etwas
über 2.300 Kilowattstunden. Vornehmlich
wird die Einbaupflicht daher Großver-
braucher und Gewerbetreibende treffen.
2020 wird die Grenze auf 6.000 Kilowatt-
stunden abgesenkt.
Der Grundstückseigentümer kann al-
lerdings auch bei Unterschreitung dieser
Grenze die Liegenschaftmit SmartMetern
ausstatten oder der Messstellenbetreiber
die Geräte einbauen. Dabei sind jedoch
Kostenobergrenzen einzuhalten, die den
Letztverbrauchern maximal pro Jahr auf-
erlegt werden dürfen. Der Verbraucher
kann den Einbau auch selbst veranlassen.
Digitalisierung der Energiewende:
Für wen gilt das neue Gesetz?
Mit den Stimmen der Großen
Koalition hat der Bundestag
das Gesetz zur Digitalisierung
der Energiewende verab-
schiedet. Der Bundesrat ließ
das es wenige Tage später
passieren. Die Opposition
hatte das Gesetz im Vorfeld
stark kritisiert – unter an-
derem wurden Bedenken
bezüglich der Datensicherheit
von Smart Metern geäußert.
Dr. Nico Brunotte,
LL.M. (Cambridge),
ist Rechtsanwalt der
Wirtschaftskanzlei
CMS Hasche Sigle in
Hamburg.
AUTOR
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