48
Immobilienmanagement
i
recht
Fakten:
In der Wohnung eines Eigentümers wird gewerblich der Prostitution nachge-
gangen. Die Eigentümer hatten insoweit mehrheitlich und bestandskräftig den Beschluss
gefasst, die Verwaltung möge für die Gemeinschaft auf Unterlassung klagen. Da der
Beschluss zunächst nicht umgesetzt wurde, klagte ein Eigentümer selbst. Die Klage war
nicht erfolgreich.
Beschließen die Eigentümer, die Gemeinschaft möge Rechte geltend machen, wird eine
alleinige Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft begründet. Unterlassungsansprü-
che können auf unterschiedliche Weise durchgesetzt werden, etwa indem als milderes
Mittel nur die Einhaltung bestimmter Auflagen verlangt wird. Dem Verband obliegt es
von der Beschlussfassung an, die mehrheitlich gewollte Lösung durchzusetzen. Dies
schützt auch den Schuldner vor einer mehrfachen Inanspruchnahme mit möglicher-
weise unterschiedlicher Zielsetzung. Setzt die Eigentümergemeinschaft den gefassten
Beschluss nicht um, kann ein einzelner Eigentümer im Innenverhältnis verlangen, dass
sie Klage einreicht. Eine eigene Klage kann er hingegen nur erheben, wenn die Störung
sein Sondereigentum unmittelbar beeinträchtigt.
Fazit:
Der ursprüngliche Beschluss der Eigentümer hatte also die alleinige Zuständigkeit
der Eigentümergemeinschaft begründet. Der klagende Eigentümer hatte seine Klage
ausschließlich auf Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch den bordell-
artigen Betrieb in Gestalt von Lärmbelästigung und Verschmutzung von Treppenhaus
und Fluren gestützt. Sein Sondereigentum wird durch negative Auswirkungen auf den
Verkehrswert und die Vermietbarkeit jedoch nur indirekt betroffen.
Übertragung der Rechte
auf Verband
Keine Individualansprüche
der Eigentümer
Die individuelle Rechtsverfolgung
einzelner Wohnungseigentümer
insbesondere im Hinblick auf Unter-
lassung gegen andere Eigentümer
ist nicht mehr möglich, wenn diese
mehrheitlich beschlossen haben,
dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich
durch den Verband geltend gemacht
werden sollen.
BGH, Urteil v. 05.12.2014, V ZR 5/14
Verwalterabberufung
Nicht ordnungsmäßige
Beschlusssammlung
Der WEG-Verwalter hat ein eigenes
Anfechtungsrecht, soweit Beschlüsse
seine Rechtsstellung betreffen. Allein
die nicht ordnungsgemäße Führung
der Beschlusssammlung rechtfertigt
die Abberufung des Verwalters. Die
nicht ordnungsgemäße Führung der
Beschlusssammlung stellt nach der
maßgeblichen Bestimmung des § 26
Abs. 1 S. 4 WEG ein Regelbeispiel für
einen wichtigen Grund zur sofortigen
Abberufung des Verwalters dar. Einer
vorhergehenden Abmahnung bedarf
es bei einer erheblich mangelhaften
Führung der Beschlusssammlung
nicht.
LG Hamburg, Beschluss v. 13.11.2013, 318 S 23/13
Bauliche Veränderungen
Sonnensegel und
Sichtschutzmatten
Entscheidend ist, ob sich nach der
Verkehrsanschauung ein Wohnungs
eigentümer in der entsprechenden
Lage verständlicherweise beeinträch-
tigt fühlen kann. Vor diesem Hinter-
grund stellt die Montage eines Son-
nensegels auf der Dachterrasse einer
Penthouse-Wohnung wegen der damit
verbundenen optischen Veränderung
des Erscheinungsbilds des Gebäudes
einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr.
1 WEG dar. Entsprechendes gilt für an
der Außenseite eines Terrassenge-
länders befestigte, licht- und sichtun-
durchlässige Sichtschutzmatten.
LG Karlsruhe, Urteil v. 08.08.2014, 11 S 34/14
Öffnungsklausel
Nichterreichen des
erforderlichen Quorums
Mit der geforderten Mehrheit von 4/5
aller vorhandenen Stimmen wurde
vorliegend das erforderliche Quorum
nicht erreicht. Verkündet der Ver-
sammlungsleiter jedoch dennoch ei-
nen positiven Beschluss, führt dies nur
zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur
Nichtigkeit des gefassten Beschlusses.
Diese Grundsätze müssen auch im
Rahmen vereinbarter Öffnungsklau-
seln Geltung finden. Hierfür spricht,
dass die unrichtige Verkündung eines
Beschlussergebnisses auch sonst
regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit des
betreffenden Beschlusses führt.
LG München I, Urteil v. 13.01.2014, 1 S 1817/13 WEG
(Revisionszulassung)
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile