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2.2015
Fakten:
In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft ist bestimmt, dass die
gewerbliche Nutzung des Eigentums nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft
zulässig ist. DieMieterin eines Eigentümers beabsichtigte die Einrichtung einer Kinder-
tagesstätte in ihrer Wohnung. Die Eigentümer genehmigten die Nutzung mehrheitlich
nicht. Der Eigentümer hatte daher denNegativbeschluss angefochten – erfolgreich. Vor-
liegend aber war das Ermessen der Eigentümer auf null reduziert. Ein wichtiger Grund
zur Versagung der Zustimmung besteht nicht. Insbesondere aufgrund der Begrenzung
der Genehmigung für bis zwei Kinder gleichzeitig geht die Betreuung nicht über dasMaß
hinaus, was im Rahmen einer Wohnungsnutzung durch eine Familie zu erwarten wäre.
Fazit:
Auch wenn sich eine Kindertagespflege de facto kaum von der Wohnungsnut-
zung zu Wohnzwecken unterscheidet, ist zu beachten, dass es sich um eine gewerbliche
Tätigkeit handelt. Ist also in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt, dass Einheiten
ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, scheidet eine derartige Nutzung aus.
Tagesmutter
Betreuung von zwei
Kleinkindern ist zulässig
Ein Anspruch auf Genehmigung einer
gewerblichen Nutzung liegt vor, wenn
die Erteilung der Zustimmung die
Regel ist und nur ausnahmsweise eine
Versagung in Betracht kommen soll.
Eine Tagesbetreuung von maximal
zwei Kindern gleichzeitig stört nicht
mehr als eine normale Wohnnutzung.
AG Bremen-Blumenth., Urt. v. 27.9.13, 44 C 2015/13
Fakten:
Die Eigentümer hatten den Austausch zweier Dachflächenfenster im Bereich
des Sondereigentums eines der Eigentümer beschlossen. Ein anderer hatte den Beschluss
angefochten. Der Fensteraustauschbeschluss entsprach allerdings ordnungsmäßiger
Verwaltung. Zwar ist die Zugehörigkeit der Fenster zum Gemeinschaftseigentum nicht
durch eine Vereinbarung abdingbar. Die Kosten für den Fensteraustausch sind jedoch
als Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG
nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
Fazit:
Oft enthalten Teilungserklärungen fehlerhafte Zuordnungen zum Sondereigen-
tum. Auch wenn nichtige Zuordnungen zum Sondereigentum in der Teilungserklärung
vorgenommen wurden, erlaubt dies aber nicht automatisch den Schluss darauf, dass die
betreffenden Eigentümer dann imWege der Umdeutung die Kosten für Instandhaltung
und Instandsetzung zu tragen hätten. Dies gilt nur, wenn die Teilungserklärung die wei-
tere eindeutige Regelung enthält, dass jeder Eigentümer verpflichtet ist, die in seinem
Sondereigentum stehenden Bereiche des Gebäudes auf seine Kosten instand zu setzen.
Fenster
Kostenlast bei nichtiger
Eigentumszuordnung
Sind Fenster in der Teilungserklärung
dem Sondereigentum zugeordnet, so
ist die Zuordnung nichtig. Eine ent-
sprechende Regelung kann jedoch so
ausgelegt werden, dass die Kostenlast
für Maßnahmen der Instandhaltung
und Instandsetzung den Eigentümer
treffen, in dessen Sondereigentums-
einheit sich die Fenster befinden.
LG Dortmund, Urteil v. 01.04.2014, 1 S 178/13
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Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
Fakten:
Ein Eigentümer zeigte der Ordnungsbehörde an, dass sich auf dem Woh-
nungseigentumsgrundstück ein nicht genehmigtes Gebäude befinde, dessenWerkstatt
mit Asbestplatten verblendet sei. Die Behörde untersagte darauf die Nutzung, nahm
aber die Ordnungsverfügung später zurück, da eine Alternative zur Beseitigung des
rechtswidrigen Zustandes angeboten worden sei. Der Eigentümer erhob nun Klage
gegen die Rücknahme der Ordnungsverfügung. Sie war allerdings unzulässig. Es fehle
die Klagebefugnis, so das Gericht. Das Sondereigentum nach dem Eigentumsgesetz
schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft als
Miteigentümer ein und desselben Grundstücks grundsätzlich aus. Die Rechtsver-
hältnisse der Eigentümer untereinander richten sich grundsätzlich allein nach bür-
gerlichem Recht.
Fazit:
Allerdings kann bei hoher Intensität der Störung eine Entschließung der Behörde
zum Nichteinschreiten unter Umständen als ermessensfehlerhaft erscheinen.
Öffentlich-rechtlicher
Nachbarschutz
Ausnahme innerhalb der
Eigentümergemeinschaft
Das Sondereigentum nach dem WEG
schließt öffentlich-rechtliche Nachbar-
schutzrechte innerhalb der Gemein-
schaft eines Grundstücks an sich aus.
Anderes kann aber gelten, wenn eine
unmittelbare Gefährdung wichtiger
Rechtsgüter besteht.
VG Gelsenkirchen, Urteil v. 03.11.2014, 9 K 487/12