Seite 46 - Immobilienwirtschaft_2015_02

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Immobilienmanagement
i
recht
Zahlung an die Eigentümergemeinschaft
hinsichtlich der Kosten des Austauschs
der Schließanlage in Anspruch. Die Klage
war allerdings nicht erfolgreich.
Zwar hat der ehemalige Mieter unzweifel-
haft seine mietvertragliche Nebenpflicht
zur Obhut über den nicht mehr auffind-
baren Schlüssel verletzt. Grundsätzlich
kann der vermietende Eigentümer als
Schadensersatz auch die Freistellung,
also die Zahlung an die Eigentümerge-
meinschaft, verlangen, soweit er wegen
des abhandengekommenen Schlüssels
seinerseits Schadensersatzansprüchen
der Eigentümergemeinschaft ausgesetzt
ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Schließanlage überhaupt ausgetauscht
worden ist.
Fakten:
Nachdem die Verwalterin von
demvermietendenWohnungseigentümer
über den Verlust des Schlüssels in Kennt-
nis gesetzt worden war, verlangte sie von
dem vermietenden Eigentümer Zahlung
von 1.500 Euro für den aus Sicherheits-
gründen für notwendig erachteten Aus-
tausch der Schließanlage. Dem entspre-
chenden Schreiben war ein Kostenvor-
anschlag in gleicher Höhe beigefügt. Die
Verwalterin kündigte an, den Austausch
der Schließanlage nach Zahlungseingang
in Auftrag zu geben.
Der vermietende Eigentümer hat den
Betrag bislang nicht gezahlt, die Schließ-
anlage wurde bisher ebenfalls nicht aus-
getauscht. Der vermietende Eigentümer
nimmt seinen ehemaligen Mieter auf
Urteil des Monats:
Wenn der Mieter des Wohnungseigentümers seinen Schlüssel verloren hat
Gibt der Mieter einer Eigentumswohnung bei seinem Auszug einen überlassenen Wohnungsschlüssel nicht zurück,
kann der Vermieter Freistellung, also Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangen, soweit er wegen
des abhandengekommenen Schlüssels seinerseits Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus-
gesetzt ist. Die Schließanlage der Anlage muss jedoch auch tatsächlich ausgetauscht worden sein.
BGH, Urteil v. 05.03.2014, VIII ZR 205/13
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
Fakten:
Der Verwalter hatte im Jahr 2012 inDurchführung einer beschlossenen Instand-
setzungsmaßnahme eigenmächtig ein dubioses ausländisches Unternehmen beauftragt.
Es stehen Schadensersatzansprüche gegen das vomVerwalter eigenmächtig beauftragte
Unternehmen im Raum. Auf der Eigentümerversammlung wurde der Verwalter trotz-
dementlastet. Dieser Beschluss wurde seitens eines Eigentümers erfolgreich angefochten.
Eine Vereinbarkeit des Entlastungsbeschlusses mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Verwaltung ist nicht anzunehmen, wenn erkennbar Ansprüche gegen die Verwaltung in
Betracht kommen. Vorliegend kommenAnsprüche gegen denVerwalter für den von der
Entlastung betroffenen Zeitraum schon deshalb in Betracht, weil sein Verhalten seitens
des Gerichtes für befremdlich erachtet wurde.
Fazit:
Die Frage, ob berechtigte Ansprüche gegen den Verwalter bestehen und ihm
insoweit Pflichtverletzungen zum Vorwurf zu machen sind, müssen im Streitfall aller-
dings erst durch ein entsprechendes gegen denVerwalter eingeleitetes Gerichtsverfahren
geprüft werden.
Verwalterentlastung
Unrechtmäßig bei Ansprüchen
gegen den Verwalter
Ein Beschluss über die Entlastung des
Verwalters ist nicht mit den Grund-
sätzen ordnungsgemäßer Verwaltung
vereinbar, wenn erkennbar Ansprüche
gegen ihn in Betracht kommen. Eine
Entlastung ist hier nur möglich, wenn
Gründe vorliegen, die einen Verzicht
auf mögliche Ansprüche rechtfertigen.
AG Bensheim, Urteil v. 28.02.2014, 6 C 582/13
Fazit:
Zwar kann ein Geschädigter den
für die Beseitigung eines Sachschadens
erforderlichen Aufwand auch fiktiv ab-
rechnen. Dies setzt aber voraus, dass ein
erstattungsfähiger Vermögensschaden
entstanden ist. Hieran fehlt es vorliegend
jedoch. Der Verlust eines Schlüssels führt
nicht zu einer Beeinträchtigung der Sach-
substanz der Schließanlage. Ein ersatzfä-
higer Schaden entsteht erst dann, wenn
sich der Geschädigte aus objektiver Sicht
unter den konkret gegebenen Umständen
zur Beseitigung einer fortbestehenden
Missbrauchsgefahr veranlasst sehen darf,
die Schließanlage zu ersetzen, und diesen
Austausch auch tatsächlich vornimmt.
Hier hat sich das Gefährdungspotenzial
in einer Vermögenseinbuße realisiert.
Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
eigentumsrecht