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2.2015
ger auf Antrag und imEinzelfall Auskunft
über die zur eigenen Person gespeicherten
Daten verlangen (§ 10 BMG). Das erhöht
Transparenz und bietet jedem Einzelnen
dieMöglichkeit, Einsicht in die Datenspei-
cherungspraxis der Behörden zu nehmen.
Sicherheitsbehörden erhalten Zugriff
Ab Inkrafttreten erhalten zudem Sicher-
heitsbehörden rund um die Uhr einen
länderübergreifenden Online-Zugriff auf
die Meldedaten. Diese dürfen sie bis zu
ein Jahr ab Erstellung der Aufzeichnung
abspeichern. Zu den Berechtigten gehören
etwa Bundes- und Landespolizei, Staats-
anwaltschaft, Gerichte, Bundesnachrich-
tendienst, Zollfahndungsdienst und Fi-
nanzbehörden (§ 34 BMG).
Für die Wohnungswirtschaft ist die
Wiedereinführung der Vermieterbeschei-
nigung von erheblicher Relevanz, da sie
eine Mitwirkungspflicht des Vermieters
nach § 19 BMG mit sich zieht. Weiterhin
gilt: Wer eine Wohnung bezieht, hat sich
nach wie vor innerhalb von zwei Wochen
nach Einzug bei der Meldehörde anzu-
melden (§ 17 Abs. 1 BMG). Erfolgt der
Umzug innerhalb der Bundesrepublik,
erfolgt die Abmeldung mittels Abgleich
zwischen den zuständigen Behörden.
Eine Abmeldung vom alten Wohnort vor
Einzug in eine neue Wohnung ist daher
nicht erforderlich. Nur Personen, die nach
einem Auszug keine neue Wohnung im
Inland beziehen, müssen sich innerhalb
von zweiWochen nachAuszug, frühestens
aber eine Woche vor Auszug bei der zu-
ständigen Behörde abmelden, so sieht es
§ 17 Absatz 2 BMG vor. Nutzt ein Bürger
mehrere Wohnungen im Inland, muss er
eine dieser Wohnungen als Hauptwohn-
sitz festlegen (§§ 21 Absatz 1, 22 BMG).
DiewesentlicheÄnderung, die dasGe-
setz mit sich bringt, betrifft vermietende
Eigentümer undWohnungsunternehmen.
Als Wohnungsgeber müssen diese, oder
eine von ihnen beauftragte Person (etwa
Hausverwalter), den Ein- oder Auszug
der Mieter bestätigen (§ 19 Abs. 1 Satz
1 BMG). Denn seiner Meldepflicht kann
der Mieter nur nachkommen, wenn ihm
rechtzeitig eine Vermieterbescheinigung
vorliegt. Mit der Vermieterbescheinigung
wird ein im Jahre 2002 abgeschafftes Pro-
zedere bundesweit wieder eingeführt.
Wer in ein Eigenheimoder eine Eigen-
tumswohnung zieht, ist sein eigenerWoh-
nungsgeber. Da das Gesetz hierzu keine
Vorschriften zumNachweis vorgibt, ist da-
von auszugehen, dass ein Auszug aus dem
Kaufvertrag ausreichend ist. Die Behörde
darf imRahmen der Anmeldung auch die
Eigentümerstellung abspeichern (§ 3 Abs.
2 Nr. 10 BMG). Neugeborene werden von
Amts wegen in der Wohnung (einer) der
Eltern angemeldet.
Die Fristen der Pflicht
Laut Gesetz
kann die Vermieterbescheinigung sowohl
schriftlich als auch elektronisch erfolgen.
Sie wird in der Regel der meldepflichtigen
Person (demMieter) gegenüber abgegeben.
Nach § 19 Abs. 4 BMG besteht allerdings
auch die Möglichkeit, die Daten direkt an
die Behörde zu übermitteln.Wichtig ist da-
bei vor allem die Frist: Innerhalb von zwei
Wochenmuss die Bescheinigung vorliegen
(§ 19Abs. 1 i. V. m. § 17Abs. 1 und 2 BMG).
Neben Name und Anschrift des Woh-
nungsgebers sowie Art des meldepflichti-
gen Vorgangs (Einzug oder Auszug) mit
Datum muss die Bescheinigung auch die
Anschrift der Wohnung und den Namen
der meldepflichtigen Personen enthalten.
Der Vermieter oder der beauftrag-
te Verwalter kann sich bei Bedarf durch
Rückfrage bei der Meldebehörde davon
überzeugen, dass sich die meldepflichtige
Person tatsächlich ab- oder angemeldet hat
(§ 19 Abs. 1 BMG). Vorab ist die Behörde
allerdings zurÜberprüfung seiner Eigentü-
merstellung befugt. Darüber hinaus kann
sie gemäß § 19 Abs. 5 BMG vom Woh-
nungsgeber Auskunft über Personen ver-
langen, die bei ihm wohnen oder gewohnt
haben. InAnlehnung anbereits bestehende
landesrechtliche Regelungen wird durch
das Gesetz die Meldebehörde ermächtigt,
bereits gespeicherte Grunddaten auf elek-
tronischem Wege abzufragen (§33 i. V. m
§ 3 Abs. 1 Nummer 1 bis 18 BMG). Dazu
gehören unter anderem Name, Geburts-
datum, Auskunftssperren, Auskünfte zu
minderjährigen Kindern. Schutzwürdige
Interessen der betroffenen Personen dür-
fen jedoch nicht durch eine unverhältnis-
mäßige Belastung beeinträchtigt werden.
Achtung: BuSSgeld droht
Sollte sich
eine meldepflichtige Person nicht oder
nicht rechtszeitig bei der Behörde mel-
den oder fehlt ihr dafür die Vermieterbe-
scheinigung, droht ein Bußgeld von 1.000
Euro. Deutlich teurer wird es, wenn eine
Wohnanschrift zur Anmeldung einem
Dritten angeboten oder zur Verfügung
gestellt wird, obwohl der Bezug der Woh-
nung gar nicht beabsichtigt ist. Diese Ord-
nungswidrigkeit kann mit bis zu 50.000
Euro geahndet werden.
Ob etwa Scheinanmeldungen allein
mit der Wiedereinführung der Vermie-
terbestätigung tatsächlich verhindert
werden, ist ungewiss. Tatsache ist aber,
dass die gewollte Bürokratiereduzierung
bei den Behörden zu erhöhtem Aufwand
bei Vermietern und Verwalter führt. Um
diesen Aufwand möglichst gering zu hal-
ten, empfiehlt sich in der Regel die elek-
tronische Übermittlung der Vermieter-
bescheinigung an den Mieter. Da keine
Formvorschriften vorgegeben sind, ist
auch ein zusätzlicher Absatz am Ende des
Mietvertrags praktikabel, aus demdie Ver-
mieterbestätigung hervorgeht. Bei Auszug
ist denkbar, das Wohnungsabnahmepro-
tokoll mit einem entsprechenden Absatz
zu versehen.
summary
»
Neues Bundesmeldegesetz (BMG)
ab 01.11.2015.
»
BMG führt Vermieterbescheinigung ein:
Wohnungsgeber
müssen Einzug (bzw. Auszug) der Mieter bestätigen.
»
Bei Wohnortwechsel
im Inland ist Anmeldung erforderlich, Abmeldung erfolgt
automatisch. Nur bei Wohnungswechsel ins Ausland ist Abmeldung vorzunehmen.
»
Scheinanmeldungen
werden mit bis zu 50.000 Euro
bestraft.
»
Beherbergungsbescheinigungen
sind ab sofort formlos möglich und können vom Beherbergenden vorab ausgefüllt werden.
»
Weitergabe von Meldedaten
sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung möglich.
«
Dr. Birgit Maria Lachenmaier, DDIV
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