Seite 42 - Immobilienwirtschaft_2015_02

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Immobilienmanagement
i
Bundesmeldegesetz
treten. Allerdings wurde kurzfristig am
25. November 2014 das „Gesetz zur Än-
derung des Gesetzes zur Fortentwicklung
des Meldewesens“ verkündet (BGBl. I S.
1738), das technische Änderungen des
BMG enthält. Darin wird die Anwendung
des Gesetzes auf den 1. November 2015
verschoben.
Während darin die Meldepflicht für
Gäste in Beherbergungsstätten weiterhin
besteht (§ 30), wird das Verfahren verein-
facht: Das Meldeblatt kann künftig bereits
im Voraus und auch elektronisch durch
denHotelbetreiber ausgefüllt werden. Der
Gast muss dieses lediglich handschriftlich
unterschreiben. Die Meldescheine müs-
sen anschließend bundeseinheitlich ein
Jahr ab Anreisetag des Gastes aufbewahrt
werden. Damit entfällt die Verwendungs-
pflicht eines amtlichen Vordrucks und
erleichtert eine IT-basierte Umsetzung.
Ebenfalls neu ist, dass allen, die zur
Auskunftserteilung verpflichtet sind, ein
automatisiertes Abrufverfahren zur Ver-
fügung steht: In der Praxis können Bür-
D
as Gesetz legte 2012 einen legendär-
en Fehlstart hin: Während im EM-
Halbfinalspiel Deutschland gegen
Italien antrat, winkten es knapp 30 Bun-
destagsabgeordnete in weniger als einer
Minute durch. Das Vorgehen wie auch das
Gesetz selbst lösten öffentliche Diskussi-
onen aus. Mit dem neuen Gesetz soll alles
besser werden. So sind zukünftig Aus-
kunft und Datenweitergabe zum Zwecke
von Werbung und Adresshandel nur noch
nach ausdrücklicher Einwilligung der be-
troffenen Person möglich. Zugleich setzt
eine Auskunft voraus, dass der Zweck der
Anfrage angegeben wird und die Daten-
nutzung alleinig zu diesemZwecke erlaubt
ist (§ 47 BMG).
Das BMG trifftRegelungen zu Schutz-
rechten, Meldepflichten, Datenspeiche-
rung und elektronischer Datenübermitt-
lung zwischen öffentlichen Stellen. Ziel des
Bundesgesetzes ist es, Rechtseinheit sowie
einen effektiverenVollzug desMelderechts
sicherzustellen. Ursprünglich sollte das
BMG bereits zum 1. Mai 2015 in Kraft
Eine neue Mitwirkungspflicht
Zum 1. November 2015
tritt ein neues Bundesmel-
degesetz (BMG) in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt gelten
bundesweit einheitliche
melderechtliche Vorschrif-
ten für alle Bürgerinnen und
Bürger. Das Comeback der
Vermieterbescheinigung im
neuen Bundesmeldegesetz
spannt Vermieter und Ver-
walter ein. Was zu beach-
ten ist.
Als Wohnungsgeber müssen
Eigentümer den Ein- oder Aus-
zug der Mieter bestätigen. Denn
seiner Meldepflicht kann der
Mieter nur nachkommen, wenn
ihm rechtzeitig eine Vermieter-
bescheinigung vorliegt.