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-8.2014
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Fakten:
Ein Miteigentümer wurde zum Verwalter bestellt. In seinem Büro beschäftigte
er einen Mitarbeiter, der als Aushilfe für die vom Verwalter betriebene Gaststätte fun-
gierte. Wegen einiger streitiger Verfahren gegen den Verwalter stellte dieser sein Amt
zur Verfügung und schlug seinen Mitarbeiter zum neuen Verwalter vor. Dieser wurde
dann auch mehrheitlich bestellt. Dieser Bestellungsbeschluss wurde nunmehr erfolg-
reich angefochten. Dem neuen Verwalter mangelte es zunächst an der erforderlichen
Kompetenz und des Weiteren auch an der notwendigen Neutralität.
Der Beschluss über die Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsge-
mäßen Verwaltung zu messen. Die Eigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG
Anspruch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt. Daran fehlt
es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht. Ein solcher Grund ist dann
gegeben, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist. Zunächst konnte die
fachliche Kompetenz des Verwalters nicht bejaht werden. Weiterhin war die zu erwar-
tende mangelnde Neutralität aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Vor-
verwalter zu beachten, bei dem es sich ja um einen Eigentümer handelt.
Fazit:
Die Entscheidung ist weniger im Hinblick auf die mangelnde Neutralität von
Interesse als imHinblick darauf, dass auchmangelnde Erfahrung in der Verwaltung von
Eigentum einer Verwalterbestellung entgegenstehen kann. Es kann jedenfalls einem je-
den potenziellen Eigentumsverwalter nur dringend angeraten werden, zumindest einen
der einschlägig anerkannten Ausbildungsgänge zu absolvieren, sodass einemmöglichst
reibungslosen Übergang in die Selbstständigkeit nichts im Wege steht.
Verwalterbestellung
Mangelnde Kompetenz
und Neutralität
Der Beschluss über die Bestellung
eines Verwalters widerspricht den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Ver-
waltung, wenn der bestellte Verwalter
nicht über ausreichende fachliche
Kompetenz verfügt und aufgrund sei-
ner persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen zu einem der Eigen-
tümer Zweifel an seiner Neutralität
bestehen.
LG Düsseldorf, Urteil v. 18.10.2013, 25 S 7/13
Vorsicht
Hausgeldklagen gegen
EU-Eigentümer
Für Klagen gegen einen Eigentümer
auf Zahlung rückständigen Haus-
geldes ist gemäß Art. 5 Nr. 1 a und
c EuGVVO der besondere Gerichts-
stand des Erfüllungsorts gegeben.
Erfüllungsort für die eingeklagten
Hausgeldforderungen ist der Ort der
Eigentumsanlage. Die Hausgelder
sind eng grundstücksbezogen, da sie
für eine gesicherte Verwaltung von
grundlegender Bedeutung sind und
den Betrieb und die Erhaltung des
gemeinsamen Eigentums ermöglichen
sollen. Diese starke Ortsbezogenheit
rechtfertigt es, als Erfüllungsort den
Ort der Wohnanlage anzusehen.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 25.03.2014, 2-09 S 63/12 –
(nicht rechtskräftig)
Insolvenzgeldumlage
Keine Zahlungspflicht für
Eigentümergemeinschaften
Eigentümergemeinschaften sind man-
gels Insolvenzfähigkeit von der Zah-
lung einer Insolvenzgeldumlage für
geringfügig Beschäftigte befreit. Die
Beschäftigten einer WEG haben keinen
Anspruch auf Insolvenzgeld. Anspruch
darauf haben Arbeitnehmer nur, wenn
sie im Inland beschäftigt waren und
bei einem Insolvenzereignis für die
vorausgegangenen drei Monate des
Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche
auf Arbeitsentgelt haben. Bei einer
Gemeinschaft sind jedoch im Hinblick
auf die in § 11 Abs. 3 WEG geregelte
„Insolvenzunfähigkeit“ die anspruchs-
begründenden Insolvenzereignisse
kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Hessisches LSG, Urteil v. 05.12.2013, L 1 KR 180/12
Verwaltervertrag
Kein Erlöschen durch
Verschmelzung
Bei der Verschmelzung einer zur
Verwalterin einer Eigentumsanlage
bestellten juristischen Person auf
eine andere juristische Person geht
der Verwaltervertrag auf den über-
nehmenden Rechtsträger über; er
erlischt nicht in analog § 673 BGB. Die
Verschmelzung der Verwalterin einer
Eigentumsanlage stellt zwar als solche
keinen wichtigen Grund dar, der eine
vorzeitige Kündigung eines Verwalter-
vertrags rechtfertigt; an die erforder-
lichen besonderen Umstände, die die
Fortführung der Verwaltung durch den
übernehmenden Rechtsträger für die
Eigentümer unzumutbar machen, sind
aber keine hohen Anforderungen zu
stellen.
BGH v. 21.02.2014, V ZR 164/13