Seite 50 - Immobilienwirtschaft_2014_07-08

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Immobilienmanagement
i
recht
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
Fakten:
Die Vermieterin einer Eigentumswohnung begehrt vomVerwalter Schadenser-
satz. Wegen Feuchtigkeitsschädenminderte dieMieterin für fünf Monate dieMiete. Die
Eigentümerin meint, der Verwalter habe sich mit der Bearbeitung der Angelegenheit zu
viel Zeit gelassen. Die Klage scheiterte. Eine pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung komme
nur in Betracht, wenn der Verwalter insoweit den angemessenen Bearbeitungsaufwand
pflichtwidrig überschreitet und sich aus dieser Überschreitung der geltend gemachte
Schaden ergibt. Dies konnte das Gericht nach eigener „Zeitberechnung“ nicht feststellen.
Fazit:
Der Verwalter ist hier gut davongekommen. So jedenfalls erhebliche Feuchtig-
keitseinwirkungen im Bereich des Sondereigentums eines Eigentümers zu beobachten
sind, heißt es umgehend zu handeln. Der Verwalter hat sich unverzüglich ein Bild von
dem Schaden vor Ort zu machen. Wenn es die Situation erlaubt, ist eine Eigentümer-
versammlung über das weitere Vorgehen einzuberufen. So dies nicht möglich ist, sind
ebenso unverzüglich angemessene Notmaßnahmen zu ergreifen.
Schadensersatzpflicht
Zögerlichkeit des
Verwalters
Pflichtwidrig ist die zögerliche Be-
arbeitung aufgetretener Mängel am
Gemeinschaftseigentum des Ver-
walters nur dann, wenn dieser den
angemessenen Bearbeitungsaufwand
pflichtwidrig überschritten und sich
aus dieser Überschreitung ein Schaden
ergeben hat.
AG Hamburg, Urteil v. 18.06.2013, 102d C 74/12
Fakten:
Die Teilungserklärung hatte die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung
von Eigentum festgelegt. In einer Eigentümerversammlung wurde der Wegfall der Ver-
walterzustimmung beschlossen und der Verwalter ermächtigt, für die Eigentümer alle
zur Löschung der Veräußerungsbeschränkung erforderlich werdenden Erklärungen
abzugeben und entsprechende Anträge zu stellen. Auf der nachfolgenden Versammlung
beschlossen die Eigentümer dann den auf der vorherigen Versammlung gefassten Be-
schluss über die Aufhebung der Verwalterzustimmung aufzuheben. Das Grundbuchamt
hat den Antrag zurückgewiesen. Zu Recht. Die eingefügte Bestimmung des § 12 Abs.
4 WEG regelt eine Ausnahme vom Vereinbarungsprinzip. Eine durch Beschluss aufge-
hobene Veräußerungsbeschränkung kann nicht durch Zweitbeschluss wiederbegründet
werden. Der Eigentümerversammlung fehlt es insoweit an der Beschlusskompetenz.
Fazit:
Dass es zurWiedereinführung einer Veräußerungsbeschränkung einer Vereinba-
rung bedarf und insoweit keine Beschlusskompetenz der Eigentümer besteht, war bereits
kurz nach Inkrafttreten des WEG-Änderungsgesetzes absolut herrschende Meinung.
VeräuSSerungsbeschränkung
Keine Wiedereinführung
durch Beschluss
Für die Wiederbegründung einer
durch Beschluss aufgehobenen
Veräußerungsbeschränkung fehlt der
Versammlung der Eigentümer die
Beschlusskompetenz.
OLG München v. 04.04.2014, 34 Wx 62/14
„rechtswidriges Ansichziehen“
Der Okkupationsbeschluss
Die Gemeinschaft kann die Entschei-
dung, ob Individualansprüche eines
Mitglieds geltend gemacht werden,
jedenfalls dann nicht mehr gegen
seinen Willen an sich ziehen, wenn der
Eigentümer seine Individualansprüche
schon rechtshängig gemacht hat.
AG Reutlingen, Urteil v. 22.03.2013, 9 C 1614/12 WEG
Fakten:
Zu Gunsten eines Eigentümers ist ein Sondernutzungsrecht begründet. An der
Zaunanlage hat der Eigentümer Sichtschutzelemente angebracht. Ein anderer Eigentü-
mer stört sich hieran. Die übrigen hatten Beibehaltung der Elemente beschlossen. Den
Beschluss hatte der Eigentümer erfolgreich angefochten. Das Verfahren schwebt in Be-
rufung. Die Eigentümer haben nunmehr beschlossen, die Entscheidung über die Entfer-
nung des Zaungeflechts an die Gemeinschaft zu ziehen. Ohne Erfolg. Würde man es den
übrigen Eigentümern gestatten, bauliche Veränderungen betreffende Rechte gegen den
Willen des Individualberechtigten zu okkupieren, würde damit das in § 22 Abs. 1 WEG
statuierte Zustimmungsrecht des Individualberechtigten mittelbar aberkannt werden.
Fazit:
Anscheinend handelt es sich beim klagefreudigen Eigentümer um einen Que-
rulanten. Trotzdem dürfen die übrigen Eigentümer ihm nicht seine Rechte nehmen.