Seite 49 - Immobilienwirtschaft_2014_07-08

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-8.2014
Präsentiert von:
Rechtsanwalt Alexander C. Blankenstein
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Düsseldorf
Wohnungs-
eigentumsrecht
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
Fakten:
Die Eigentümer beschlossen mehrheitlich, dass die neu einzubauenden Ein-
gangstüren der einzelnen Einheiten mit einem Glasscheibeneinsatz versehen werden
und bestimmte Ausstattungsmerkmale aufweisenmüssten. Die Eigentümerin hat diesen
Beschluss angefochten. Die Wohnungstüren stünden nämlich nach den Bestimmungen
der Teilungserklärung im Sondereigentum der jeweiligen Eigentümer. Die Klage hatte
keinen Erfolg. Eingangstüren sind zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuge-
ordnet. Eingangstüren stehen räumlich und funktional in einemZusammenhang sowohl
mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum.
Fazit:
Der BGH bestätigt in dieser Entscheidung seine jüngere Rechtsprechung, wo-
nach zwingend demGemeinschaftseigentumzugehörige Bereiche derWohnanlage auch
nicht in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet werden können. Zwar
können in der Teilungserklärung Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Be-
reiche des Gemeinschaftseigentums in die Verantwortung einzelner Eigentümer gestellt
werden. Dies setzt aber eine insoweit eindeutige Regelung voraus.
Türtausch
Wohnungstüren als
Gemeinschaftseigentum
Eingangstüren stehen im
gemeinschaftlichen Eigentum
der Eigentümer.
BGH, Urteil v. 25.10.2013, V ZR 212/12
Dies könnte schon deshalb nicht gefordert
werden, weil nicht für sämtliches Eigen-
tum gewährleistet werden könnte, dass
an demselben Ort auch Verwalterdienste
gewerblich angeboten werden, ein solcher
Verwalter bei einem Wechsel der Ver-
waltung vorhanden oder überhaupt zur
Übernahme bereit wäre. Zumanderenwi-
derspräche es auch der Berufsausübungs-
freiheit, einem Verwalter eine Tätigkeit
außerhalb seines Firmensitzes zu versagen.
Andererseits könnte dies ansonsten auch
zur Ausnutzung dermarktwirtschaftlichen
Situation durch Anbieter vor Ort durch
entsprechende Absprachen führen, wenn
wettbewerbsrechtlich andere Anbieter
ausgeschlossen wären. Die Auswahl eines
Verwalters nach Vertrauen und Sympa-
Fakten:
Die Eigentumsanlage liegt in
Hannover. Zum Verwalter wurde eine
Firmamit Sitz im62 Kilometer entfernten
Braunschweig bestellt. Den Bestellungs-
beschluss hatte einer der Eigentümer u. a.
mit dem Argument angefochten, die Be-
stellung widerspreche den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Verwaltung, weil der
Sitz der Verwalterin zu weit von der zu
verwaltenden Eigentumsanlage entfernt
liege. Dem konnten sich die Richter vor-
liegend nicht anschließen.
Einer Eigentümergemeinschaft ist ein
weites Ermessen in der Auswahl ihres
Verwalters zuzubilligen. Es ergibt sich we-
der aus dem Gesetz noch aus der Natur
der Sache, dass nur ein Verwalter mit Sitz
am Ort der WEG bestellt werden könnte.
Urteil des Monats
Kein Bestellungshindernis: 60 Kilometer Entfernung
des Verwaltersitzes vom Ort der Wohnanlage
Genießt der bestellte Verwalter das Vertrauen der Eigentümer auch in seine Qualifikation, widerspricht sein
Bestellungsbeschluss auch dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Sitz der Verwaltung circa 60 Kilometer
vom verwalteten Objekt entfernt liegt.
LG Lüneburg, Urteil v. 18.03.2014, 9 S 70/13
thie, Qualifikation und Konditionen kann
für eine Erstbestellung nicht durch den Sitz
der Verwaltung eingeschränkt werden.
Fazit:
Die Bestellung eines Verwalters
kann schon im Einzelfall den Grundsät-
zen ordnungsmäßiger Verwaltung wider-
sprechen, wenn sein Sitz weit entfernt von
der Wohnanlage liegt. Dass hier aber eine
Entfernung von lediglich 60 bis 70 Kilo-
metern nicht ausreicht, dürfte nicht wei-
ter zu problematisieren sein. Anders kann
es dann aussehen, wenn die Entfernung
mehr als 200 oder 300 Kilometer beträgt,
da dann der Verwalter Notmaßnahmen
wegen des Zeitaufwands der Anfahrt wohl
tatsächlich nicht mehr zeitnah in Angriff
nehmen kann.
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