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-8.2014
Bundesgerichtshof (BGH)
Genossenschaft darf mit Mieter-Fotos werben
ANZ E I GE
Wer auf ein Mieterfest geht, muss damit
rechnen, fotografiert zu werden.
finden Sie ab Seite 49
Aktuelle Urteile
Recht
Mietrecht
52
Urteil des Monats: Anpassung der
Betriebskostenvorauszahlung bei
Geschäftsraum
Renovierungsverpflichtung:
Behauptete Umbauabsicht des
Vermieters
53
Mietvertrag: Kündigung bei Mietver-
hältnis mit Verlängerungsklausel
Untervermietung: Vermietung an
Touristen
Mietbürgschaft: Kündigungsrück-
nahme
GmbH-Geschäftsführer: Aufklärung
rechtsunkundiger Mieter
Vermieter: Vertragswidrige Rückgabe
Wohnungseigentumsrecht
49
Urteil des Monats: Kein Bestellungs-
hindernis: 60 Kilometer Entfernung des
Verwaltersitzes vom Ort der Wohnanlage
Türtausch: Wohnungstüren als
Gemeinschaftseigentum
50
Schadenersatz:
Zögerlichkeit des Verwalters
Veräußerungsbeschränkung:
Keine Wiedereinführung durch Beschluss
Rechtswidriges Ansichziehen:
Der Okkupationsbeschluss
51
Verwalterbestellung: Mangelnde
Kompetenz und Neutralität
Hausgeldklagen gegen EU-Eigentümer
(und weitere Urteile)
Die Wohnungsgenossenschaft hatte in
einer Broschüre zehn Fotos von einem
Mieterfest abgedruckt, an dem die Kläge-
rinnen teilgenommen hatten. Die Bilder
zeigen Großmutter, Tochter und Enkelin
als Teilnehmerinnen des Festes in der
Gruppe sowie einzeln. Die Broschüre mit
dem Titel „Informationen der Genossen-
schaft“ wurde in einer Auflage von 2.800
Exemplaren gedruckt und an die Genos-
senschaftsmieter verteilt. Die Klägerinnen
fühlen sich durch die Abbildung in ihrem
Persönlichkeitsrecht verletzt und verlan-
gen eine Entschädigung von 3.000 Euro
sowie Ersatz von Abmahnkosten.
Entscheidung
Der BGH gibt der Woh-
nungsgenossenschaft Recht. Diese durfte
das beanstandete Bild veröffentlichen, weil
das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte
zuzuordnen ist und auch keine berech-
tigten Interessen der Abgebildeten verletzt.
Das Mieterfest ist ein Ereignis von lokaler
gesellschaftlicher Bedeutung. Die Bildbe-
richterstattung zeigt ein positives Bild von
der Veranstaltung und vomZusammenle-
ben der Bewohner. Die Wohnungsgenos-
senschaft hat ein schützenswertes Interesse
daran, ihreMieter über Ablauf und Atmo-
sphäre der Veranstaltung zu informieren.
Demgegenüber werden die Rechte der
Abgebildeten nur gering beeinträchtigt.
Das Fest war für alle Mieter zugänglich.
Die Broschüre wurde nur an Mieter ver-
teilt. Zudem war aufgrund der Berichte in
denVorjahren damit zu rechnen, dass auch
über dieses Fest in Bildern berichtet wird.
Auch wurde das Foto nicht heimlich auf-
genommen, auch wenn die Klägerinnen
die konkrete Aufnahme vielleicht nicht
bemerkt haben. Da das beanstandete Bild
auch nicht unvorteilhaft oder ehrverlet-
zend war, durfte die Wohnungsgenossen-
schaft es in der Broschüre veröffentlichen.
(BGH, Urteil v. 8.4.2014, VI ZR 197/13)
Mietschulden sinken um 7,6 Prozent auf 411 Millionen Euro
Berlin
Die rund 3.000 im GdW organisierten Wohnungsunternehmen verzeichnen im Jahr 2013 erneut einen Rückgang bei den Mietschulden. Diese
sind bundesweit um 7,6 Prozent gesunken und liegen nun bei 411 Millionen Euro. Damit ist es den Unternehmen gelungen, die Mietschulden seit dem
Jahr 2003 (757 Mio. Euro) um 346 Millionen Euro zu senken. Das ist ein Rückgang um über 45 Prozent. Um Mietschulden vermeiden zu können, sei es
wichtig, dass Vermieter bzw. Wohnungsunternehmen vor Abschluss eines Mietvertrags – also bei der Kontaktaufnahme und Informationsbeschaffung –
die Mietbewerber erfolgreich dahingehend prüfen können, ob sie zahlungsfähig und zahlungswillig sind. Der GdW plädiert daher dafür, dass Vermieter
weiterhin entsprechende Bonitätsauskünfte über Mietbewerber einholen dürfen.