Seite 25 - Immobilienwirtschaft_2014_07-08

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-8.2014
äußerungserlös nicht vollständig getilgt
werden konnten.
Der Fall war folgender: A. war an einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
beteiligt, die einMehrfamilienhaus errich-
tete und vermietete. Nach Ablauf der Ver-
äußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 EStG veräußerte die GbR das Haus. Der
Veräußerungserlös reichte nicht aus, um
die für die Errichtung des Hauses aufge-
nommenen Darlehensverbindlichkeiten
vollständig zu tilgen. A. nahm deshalb
ein neues (Umschuldungs-)Darlehen auf
und machte die darauf gezahlten Schuld-
zinsen in den Folgejahren als (nachträg-
liche) Werbungskosten geltend. Der BFH
gab letztlich dem Kläger Recht.
Bereits mit seinem Grundsatzurteil vom
20. Juni 2012, IX R 67/10, hatte der BFH
entschieden, dass Schuldzinsen, die auf
Verbindlichkeiten entfallen, die der Fi-
nanzierung vonAnschaffungskosten einer
Mietimmobilie dienten, auch nach einer
gemäß § 23 EStG steuerbaren Veräuße-
rung als (nachträgliche) Werbungsko-
sten berücksichtigt werden können. Mit
der vorliegenden Entscheidung hat der
BFH die Möglichkeit des nachträglichen
Schuldzinsenabzugs auch auf solche Fälle
erweitert, in denen eine nicht steuerbare
Veräußerung einer fremdfinanzierten
Immobilie vorangegangen war. Voraus-
setzung ist in allen Fällen, dass die Dar-
lehensverbindlichkeiten durch den Ver-
Schuldzinsen auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen können auch
nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten Immobilie
grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden.
Urteil vom 8. April 2014, IX R 45/13, veröffentlicht am 14. Mai 2014
Wird Grundvermögen in Form von Wohnungs-, Teileigentum, Ein- oder Zweifami-
lienhäusern vererbt oder verschenkt, ist der Grundbesitzwert im Vergleichswertver-
fahren zu ermitteln und für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung
gesondert festzustellen. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise
von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden
Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Ver-
gleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen für
Grundstückswerte (GAG) mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 BewG).
Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun entschieden, die bei den niedersächsischen
Finanzämtern übliche Praxis, den Grundbesitzwert mithilfe des von den GAG in ihren
Internetauftritten angebotenen Immobilien-Preis-Kalkulators selbst zu ermitteln, ge-
nüge nicht den Vorgaben des § 183 Abs. 1 BewG. Gleiches gelte, wenn die Finanzämter
denGrundbesitzwert aus denGrundstücksmarktberichten ableiteten oder einenAuszug
aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse vorlegten. Die Finanzämter seien
verpflichtet, die vorrangig zu berücksichtigenden Vergleichspreise von den Gutachter-
ausschüssen anzufordern.
Ermittlung Grundbesitzwert
Immobilien-Preis-Kalkulator
ungeeignet
Das Niedersächsische FG hält
die bei den niedersächsischen
Finanzämtern übliche Praxis, den
Grundbesitzwert mithilfe eines
Immobilien-Preis-Kalkulators zu
ermitteln, für ungeeignet.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 11. April 2014,
1 K 107/11
Im vorliegenden Fall hatte eine GbR ein
Mehrfamilienhaus errichtet und vermietet
und später wieder verkauft.
Von den Finanzgerichten
Nachträgliche Schuldzinsen auf Immobiliendarlehen