Seite 52 - Immobilienwirtschaft_2014_06

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IMMOBILIENMANAGEMENT
I
RECHT
FAKTEN:
Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über Gaststättenräume. Der
Mieter macht geltend, dass er die monatliche Miete in Höhe von 1.200 Euro jeweils bar
auf das Konto des Vermieters einbezahlt habe. Der Beweis ist dem Mieter nicht gelun-
gen. Darum beantragt er, dem Vermieter die Vorlage seiner Kontoauszüge aufzugeben.
Das Gericht hat diesen Antrag abgewiesen: Für die Zahlung der Miete ist der Mieter
beweispflichtig. Der Beweis für die Zahlung kann auch durch Vorlage einer Urkunde
erbracht werden, aus der sich die Zahlung ergibt. Befindet sich die Urkunde imBesitz des
Vermieters, so kann der Mieter nicht gem. § 424 ZPO beantragen, dass dem Vermieter
die Vorlage der Urkunde aufgegebenwird, denn die Voraussetzungen sind nicht gegeben.
FAZIT:
Insbesondere obliegt dem Vermieter grundsätzlich keine Aufklärungspflicht ge-
genüber dem an sich beweisbelasteten Mieter. Der Mieter wird hierdurch nicht über
Gebühr belastet, weil er die Möglichkeit hat, sich eine Einzahlungsquittung zu beschaf-
fen, mit der er den Erfüllungsbeweis führen kann.
BEWEISLAST
Bareinzahlung auf das Konto
des Vermieters
Wird die Miete durch Bareinzahlung
auf das Konto des Vermieters entrich-
tet, so kann der Beweis für die Zah-
lung nicht dadurch geführt werden,
dass dem Vermieter die Vorlage der
Kontoauszüge aufgegeben wird.
OLG Koblenz, Beschluss v. 5.11.2012, 5 U 1059/12,
DWW 2013 S. 294
FAKTEN:
Der Eigentümer verpachtete seinGrundstück zumBetrieb einer Pferdepension.
Der Pächter durfte bestimmte Baulichkeiten errichten. Er bebaute das Grundstück mit
Pferdeställen. Später wurde das Pachtverhältnis gekündigt. Der BGH hatte zu entschei-
den, ob dem Pächter ein Ausgleichsanspruch für die auf dem Grundstück errichteten
Gebäude zusteht. Fehlt eine Vereinbarung über die Ausgleichszahlung, so ist der Mieter
bei Vertragsende grundsätzlich verpflichtet, die bauliche Veränderung rückgängig zu
machen. Eine Ausnahme gilt, wenn er bei Errichtung des Gebäudes die Erwartung hat-
te, dass er später Eigentümer oder Erbbauberechtiger von Grundstück oder Gebäude
wird und diese Erwartung ihre Grundlage in den vertraglichen Vereinbarungen findet.
FAZIT:
Erforderlich ist jedoch insoweit, dass die Bebauung und der spätere Eigentums-
erwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und
dem Grundstückseigentümer beruht. Dem Mieter steht in diesem Fall ein Bereiche-
rungsanspruch zu. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Wertzuwachs,
den das Grundstück infolge der Bebauung oder baulichen Veränderung erfahren hat.
BEREICHERUNGSAUSGLEICH
Pferdestall auf
gepachtetem Grundstück
Fehlt eine Vereinbarung über die
Ausgleichszahlung, so ist der Päch-
ter bei Vertragsende grundsätzlich
verpflichtet, die bauliche Veränderung
rückgängig zu machen, es sei denn,
er hatte bei der Errichtung des Ge-
bäudes die berechtigte Erwartung,
später Eigentümer oder Erbbaube-
rechtiger zu werden.
BGH, Urteil v. 19.7.2013, V ZR 93/12
Mietrecht & Co.
– Aktuelle Urteile
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT
Standfestigkeit von Bäumen
Der Eigentümer hat Bäume auf dem
Grundstück regelmäßig auf ihre Stand-
festigkeit zu untersuchen. Er ist nicht
verpflichtet, diese Kontrolle einem
Fachmann zu übertragen, muss aber
einen herbeiziehen, wenn sich Zweifel
an der Standfestigkeit ergeben.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.7.2013, 9 U 38/13
FAKTEN:
Auf dem Grundstück des Eigentümers stand eine ca. 200 Jahre alte Eiche, die
während eines Sturms der Windstärke 11 umstürzte und das Nachbargebäude beschä-
digte. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Eigentümer demgeschädigtenNachbarn
zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die Kontrolle
der Bäume einem Fachmann zu übertragen. Er kann sie selbst durchführen oder einem
vertrauenswürdigen Dritten übertragen. Er muss nur dann einen Fachmann beiziehen,
wenn sich aufgrund des Augenscheins Zweifel an der Standfestigkeit ergeben.
FAZIT:
Als Anspruchsgrundlage käme außerdemein verschuldensunabhängiger nachbar-
rechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht. Einwirkungen infolge vonNaturereignissen
sind dem Eigentümer jedoch nur zuzurechnen, wenn sie etwa durch ein pflichtwidriges
Unterlassen herbeigeführt worden sind. Die Voraussetzung war hier nicht gegeben.