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6.2014
FAKTEN:
Über den Nachlass des verstorbenen Vermieters wurde das Insolvenzverfahren
eröffnet und einNachlassinsolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter vertritt die
Ansicht, dass die Mieterin für die letzten vier Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags
zur Nachzahlung des Differenzbetrags in Höhe von ca. 10.000 Euro verpflichtet sei, da
die Miete stark von der ortsüblichen Vergleichsmiete abweiche.
Das Gericht ist anderer Ansicht: Zwar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners
anfechtbar, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des In-
solvenzverfahrens vorgenommen und die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt
wurden. Grundsätzlich ist das möglich, wenn der Vermieter eine Wohnung zu einem
unüblich niedrigen Mietzins vermietet. Dies war aber vorliegend zu verneinen, weil der
vereinbarte Mietpreis im Jahr 2001 der Üblichkeit entsprach.
Als anfechtbare Handlung kam lediglich der Umstand in Betracht, dass der Vermieter die
Miete in der Folgezeit nicht erhöht hat. Das Gericht führt hierzu aus, dass eine Unterlas-
sung nur dann anfechtbar ist, wenn sie Ausfluss einer bewussten Entscheidung ist; in der
bloßenUntätigkeit liegt dagegen keine der Anfechtung unterliegendeWillensbetätigung.
Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands muss der Insolvenzverwalter darlegen
und gegebenenfalls beweisen. Dies ist vorliegend nicht gelungen.
FAZIT:
Nach richtiger Ansicht führt eine Anfechtung auch dann nicht zum Ziel, wenn
der Nachweis gelingt, dass der Vermieter bewusst von einer Mieterhöhung abgesehen
hat, etwa umeinemVerwandten oder Bekannten eine besonders preisgünstigeWohnung
zur Verfügung zu stellen.
INSOLVENZVERFAHREN
Unterlassene Mieterhöhung
anfechtbar?
Eine unterlassene Mieterhöhung im
Nachlassinsolvenzverfahren ist nur
dann anfechtbar, wenn sie Ausfluss
einer bewussten Entscheidung ist; in
der bloßen Untätigkeit des Vermieters
liegt dagegen keine der Anfechtung
unterliegende Willensbetätigung.
OLG München, Beschluss v. 21.6.2013, 14 U 579/13
MIETBÜRGSCHAFT
Wann muss Bürge einstehen?
Der Vermieter kann erst dann auf die
Bürgschaft zugreifen, wenn er über
die Kaution abgerechnet hat. Erfolgt
der Zugriff ohne Abrechnung, nimmt
er fremdes Geld in Anspruch. Dem
Mieter steht in diesem Fall ein Berei-
cherungsanspruch zu. Etwas anderes
gilt, wenn der Vermieter die Bürg-
schaftssumme von seinem Vermö-
gen getrennt auf einem Anderkonto
anlegt. Macht der Mieter den Berei-
cherungsanspruch geltend, so kann
der Vermieter ein Zurückbehaltungs-
recht geltend machen, weil der Mieter
die Sicherheit bis zu dem Zeitpunkt
schuldet, zu dem der Vermieter über
die Kaution abrechnen kann.
KG Berlin, Urteil v. 9.9.2013, 8 U 254/12, GE 2013 S. 1586
FEUERVERSICHERUNG
Kostenvorschuss für
Brandschaden
Der Eigentümer eines Gebäudes
nimmt den Feuerversicherer nach
Brand auf Zahlung eines Kosten-
vorschusses für Aufräumarbeiten in
Anspruch. Die Vorinstanz hatte die
Klage abgewiesen: Der Begriff der
„Aufwendung“ setze voraus, dass
der Versicherungsnehmer bereits
die entsprechende Zahlung geleistet
habe. Der BGH ist anderer Ansicht: Der
Begriff „Aufwendung“ habe keine
zeitliche Komponente; vielmehr um-
fasse er sowohl bereits entstandene
als auch künftige Kosten. Der Versi-
cherungsnehmer muss die Höhe der
voraussichtlich entstehenden Kosten
aber substanziiert darlegen.
BGH, Urteil v. 19.6.2013, IV ZR 228/12
NOTWEGRECHT
Voraussetzungen
für die Einräumung
Fehlt einem Grundstück die zur Be-
nutzung notwendige Verbindung mit
einem öffentlichen Weg, kann der Ei-
gentümer von den Nachbarn Duldung
der erforderlichen Verbindung ver-
langen. Nach der Rechtsprechung des
BGH gehört „zur ordnungsmäßigen
Benutzung eines Wohngrundstücks“
im Sinne der Vorschrift i. d. R., dass
dieses mit Kraftfahrzeugen erreicht
werden kann. Dabei genügt es, wenn
der Eigentümer sein Fahrzeug in zu-
mutbarer Nähe zu seinem Grundstück
abstellen kann. Dies hat der BGH für
den Entscheidungsfall wegen der rela-
tiv geringen Entfernung der Parkmög-
lichkeit vom Wohnhaus verneint.
BGH, Urteil v. 18.10.2013, V ZR 278/12
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