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IMMOBILIENMANAGEMENT
I
RECHT
FAKTEN:
Zugunsten eines Wohnungseigentümers ist ein Sondernutzungsrecht an einer
gemeinschaftlichen Gartenfläche begründet, zu dem eine Eiche gehört. Die Eigentü-
mer hatten beschlossen, den Baum fällen zu lassen. Der sondernutzungsberechtigte
Eigentümer hält diesen Beschluss für unwirksam, da ihm laut Teilungserklärung die In-
standhaltung der Fläche obliege. Die von ihm erhobene Beschlussanfechtungsklage war
allerdings erfolglos. Das Fällen eines großen Baumes sei nämlich keine Instandsetzung.
FAZIT:
Die Not des LG Lüneburg ist offensichtlich: Das Fällen eines großen Baumes ist
seiner Auffassung nach keine Maßnahme mehr der Instandhaltung, es handelt sich aber
wohl auch nicht um eine bauliche Veränderung. Insoweit also wird ein neuer Terminus
„baulicheMaßnahme“ kreiert, der offensichtlichmehrheitlich beschlossenwerden kann.
Immer wieder entsteht Streit hinsichtlich der Bereiche des gemeinschaftlichen Eigen-
tums, die der Sondernutzung einzelner Eigentümer zugewiesen sind. Das eingeräumte
Sondernutzungsrecht berechtigt in der Regel weder zum Pflastern der Gartenfläche
noch zum dauerhaften Abstellen von Gartenmobiliar, soweit es sich bei der betroffenen
Fläche nicht um eine Terrasse handelt.
KEINE INSTANDHALTUNG
Fällen von großem Baum
als „bauliche Maßnahme“
Das Fällen eines die Anlage prägen-
den Baumes ist schwer unter In-
standsetzung zu fassen. Wegen der
Bedeutung von großen Bäumen für
das Gesamtbild einer Wohnungseigen-
tumsanlage ist es sinnvoll, wenn
das Fällen großer Bäume von den
Eigentümern in Ausübung gemein-
schaftlicher Verwaltung beschlossen
werden muss.
LG Lüneburg, Urteil v. 30.4.2013, 5 S 111/12
GEFAHR SACHWIDRIGER INFOS
Verwalter als
Zustellungsvertreter
Der Verwalter ist nur dann ausge-
schlossen, wenn die konkrete Gefahr
sachwidriger Informationsweitergabe
besteht. Der Umstand, dass der Streit-
gegenstand die Rechtsstellung des
Verwalters betrifft, begründet für sich
genommen nicht die konkrete Gefahr,
der Verwalter werde die Eigentümer
über das Anfechtungsverfahren nicht
sachgerecht unterrichten.
LG Frankfurt/Main, Urteil v. 4.12.2013, 2-13 S 94/12
HAUSGELD
Übersehene Zahlungen
Macht der Verwalter gegenüber einem
Wohnungseigentümer rückständige
Hausgelder geltend, obwohl bereits
gezahlt worden ist, so erfolgt dies
als Vertreter der Gemeinschaft, auch
wenn dies nicht ausdrücklich dem ent-
sprechenden Aufforderungsschreiben
zu entnehmen ist. Für etwaige Fehler
des Verwalters haftet daher in der
Regel die Gemeinschaft und nicht der
Verwalter persönlich.
AG Wiesbaden, Urteil v. 20.9.2013, 92 C 2125/13
SONDEREIGENTUM
Geringfügige Eingriffe
Die Verpflichtung eines Eigentümers
zur Duldung von Maßnahmen folgt für
das Gemeinschaftseigentum aus § 21
Abs. 5 Nr. 6 WEG. Aus dem Gemein-
schaftsverhältnis folgt, dass die Eigen-
tümer verpflichtet sind, geringfügige
Eingriffe auch in ihr Sondereigentum
zu dulden, wenn sie das Sonderei-
gentum berühren. Das gilt aber nur,
soweit nicht wichtige Gründe entge-
genstehen.
AG Hannover, Urteil v. 9.7.2013, 483 C 3961/13
Wohnungseigentumsrecht
– Aktuelle Urteile
TV-EMPFANG
Laptop statt Antenne
Ein Anspruch auf Duldung einer Para-
bolantenne kann entfallen, wenn die
grundsätzliche Möglichkeit besteht,
Fernsehprogramme kostenfrei via
Internet empfangen zu können.
LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 21.5.2013, 2-13 S 75/12
FAKTEN:
In der Teilungserklärung ist ein Verbot von Parabolantennen vereinbart. Die
Wohnanlage verfügt über einen Breitbandkabelanschluss, über den auch zwölf türkische
Programme zu einem Preis von 6,95 Euro im Monat empfangen werden können. Der
türkische Eigentümer verfügt zusätzlich über einen Laptop. Er montierte eine Parabolan-
tenne imBereich des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Richtermeinten, zuUnrecht, da
der türkischeWohnungseigentümer dieMöglichkeit habe, über einen Internetanschluss
Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache zu empfangen.
FAZIT:
Kein Wohnungseigentümer – egal, ob ausländisch oder deutschstämmig – hat
einen Anspruch auf Empfang jeglicher Rundfunk- und Fernsehprogramme.