Seite 31 - Immobilienwirtschaft_2013_06

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BFH stärkt private Stromerzeuger
Der BFH hat mit Urteil vom 12. Dezember
2012 (Az. XI R 3/10) seine bisherige Recht-
sprechung bestätigt, dass der Betreiber eines
Blockheizkraftwerks im selbst genutzten Ein-
familienhaus umsatzsteuerlich Unternehmer
ist, wenn er den Strom teilweise, regelmäßig
und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in
das allgemeine Stromnetz einspeist.
Hat der private Stromerzeuger die auf den
Anschaffungskosten eines Blockheizkraft-
werks lastenden Umsatzsteuern als Vorsteu-
ern abgezogen, muss er im Gegenzug künftig
auch die für seinen Privatbedarf verbrauch-
ten Mengen an Strom und Wärme als um-
satzsteuerliche Entnahme versteuern. Das gilt
allerdings nicht für die aus technischen Grün-
den nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.
Als Bemessungsgrundlage für diese umsatz-
steuerpflichtige Entnahme hatte das beklag-
te Finanzamt die relativ hohen Selbstkosten
des Blockheizkraftwerks angesetzt und ent-
sprechende Umsatzsteuerzahlungen ver-
langt. Dieser Vorgehensweise erteilten die
BFH-Richter eine Absage. Die Entnahme von
Strom und Wärme sei mit dem marktüblichen
Einkaufspreis zu bewerten. Die Selbstkosten
des Blockheizkraftwerks seien nur dann als
Rechengröße anzusetzen, sofern ein Ein-
kaufspreis nicht zu ermitteln ist.
Vorübergehender Leerstand bei
Untervermietung
Leerstandszeiten im Rahmen der Unterver-
mietung einzelner Räume innerhalb der ei-
genen Wohnung sind nicht der Eigennutzung,
sondern der Vermietungstätigkeit zuzurech-
nen, wenn ein solcher Raum nach vorheriger
Vermietung leer steht und feststeht, dass das
Objekt weiterhin für eine Neuvermietung be-
reitgehalten wird. Das hat der BFH mit einem
am 4. März 2013 veröffentlichten Urteil vom
22. Januar 2013 (Az. IX R 19/119) entschie-
den. Weder die fehlende räumliche Trennung
zum Wohnbereich noch die fehlende Abge-
schlossenheit der zur Vermietung vorgese-
henen Räume steht nach Ansicht des BFH
einem Kostenabzug entgegen, da der Steu-
erzahler seine weiterhin bestehende Vermie-
tungsabsicht belegen konnte.
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Weitere Finanzgerichtsurteile
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