Seite 30 - Immobilienwirtschaft_2013_06

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30 Finanzen, Markt + Management
06 I 2013
es bisher nur für den Dienstleistungsan-
teil auf dem privaten Grundbesitz (Bun-
desministerium der Finanzen, Erlass
vom 15.2.2010, Rn 36).
Dem ist aktuell das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg für den Winter-
dienst entgegengetreten (Gerichtsbe-
scheid vom 23.8.2012, 13 K 13287/10).
In einem weiteren Urteil vom 15. August
2012 (Az. 7 K 7310/10) hat das gleiche
Gericht einem Steuerzahler die Steuer-
ermäßigung für Arbeiten an einem Ab-
wasserkanal zugebilligt, obwohl diese
auch außerhalb der Grundstücksgrenze
erbracht wurden. Das FG Berlin-Bran-
denburg ist der Ansicht, dass in beiden
Fällen die Steuerermäßigung auf die
vollständigen Aufwendungen gewährt
werden muss und diese nicht nur anteilig
begünstigt sind. In beiden Streitfällen ist
ein Revisionsverfahren vor dem Bundes-
finanzhof anhängig (BFH-Az. VI R 55 +
56/12). Betroffene Steuerzahler sollten
die für sie positiven Urteile bei der
Erstellung der Einkommensteuererklä-
rung 2012 beachten. Es bleibt abzuwar-
ten, wo der BFH die Grenzlinie in räum-
licher Hinsicht ziehen wird. Sollte das
Finanzamt entsprechende Anträge zu-
nächst ablehnen, hilft nur noch ein Ein-
spruch gegen den Steuerbescheid. Nach
einer internen Anweisung der Finanz-
behörden sollen eingelegte Einsprüche
ruhen, bis der BFH über die Streitfra-
ge abschließend entschieden hat (OFD
Frankfurt am Main, Verfügung vom
17.12.2012).
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Zwischen der Finanzverwaltung und
privaten Grundeigentümern ist eine
Diskussion darüber entbrannt, ob die
Finanzämter eine Steuerermäßigung
für Dienstleistungen gewähren müssen,
die sowohl auf öffentlichem Gelände als
auch auf privatem Grund durchgeführt
werden. Zwei für Steuerzahler positive
Urteile helfen bei der Argumentation ge-
genüber den Finanzbeamten.
Bisher zeigt sich der Fiskus äußerst
engherzig. Um eine Steuerermäßigung
für privat bezogene „Haushaltsnahe
Dienstleistungen“ beanspruchen zu
können, muss die begünstigte Leistung
„im räumlichen Bereich des privaten
Haushalts“ erbracht werden (BFH, Ur-
teil vom 13.7.2011, VI R 61/10). Obwohl
die genaue Reichweite dieses räumlichen
Begriffs durch höchstrichterliche Recht-
sprechung bisher noch nicht abschlie-
ßend geklärt ist, legen die Finanzämter
die Rechtslage sehr eng aus. Für Dienst-
leistungen und Handwerkerkosten kön-
nen Steuerzahler auf einen Rechnungs-
betrag von bis zu 6.000 Euro jährlich
eine Steuerermäßigung von 20 Prozent
(maximal 1.200 Euro) erhalten. Hat der
Grundeigentümer für die Gehwegreini-
gung einen Hausmeisterservice oder ein
anderes
Dienstleistungsunternehmen
beauftragt, soll das beauftragte Unter-
nehmen die erbrachten Dienstleistungen
aufteilen – eine Steuerermäßigung gibt
Handwerkerleistungen.
Steuerermäßigungen gibt es
bisher nur für Dienstleistungen auf privatem Grundbesitz –
Beispiel Gehwegreinigung. Nun gibt es neue Urteile.
Von den Finanzgerichten
Der Fiskus fegt künftig mit
Michael Schreiber, Oberweser
Sauber ist es. Doch gibt es für die Dienstleistung auch Steuererleichterungen?
Foto: w.r.wagner/pixelio.de