38 Finanzen, Markt + Management
05 | 2013
Letzte Zweifel an der Rechtssicherheit
von Darlehensverträgen mit Wohnungs-
eigentümergemeinschaften auf Grund-
lage bestandskräftiger Beschlüsse hat
der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
28.9.2012 (Az.: V ZR 251/11) beseitigt,
als er ausdrücklich bestätigt hat: „Es liegt
in der Kompetenz der Wohnungseigen-
tümer, die Aufnahme eines Kredites zur
Deckung des Finanzbedarfs der Eigentü-
mergemeinschaft zu beschließen“.
Immer mehr Wohnungseigentü-
mergemeinschaften werden daher künf-
tig vor allem zur Finanzierung ener-
getischer Sanierungsmaßnahmen auf
zinsgünstige Darlehen der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) zurückgreifen.
Das Rechnungswesen der Wohnungs-
eigentümergemeinschaften muss diese
Entwicklung berücksichtigen und jedem
Die WEG als Darlehensnehmer
Plädoyer für den Vermögensstatus.
Die Kreditaufnahme für Sanierungen
durch Wohnungseigentümergemeinschaften ist Realität geworden. So ist die
Verschuldung der Gemeinschaft zu berücksichtigen.
teren Unterlagen zur Bewertung der
Vermögenssituation bekommt mit der
Berechtigung für Wohnungseigentümer-
gemeinschaften zur Darlehensaufnahme
eine zusätzliche Bedeutung.
Zum Verständnis der Darstellung
eines WEG-Darlehens in der Jahresab-
rechnung hier zunächst der typische Ab-
lauf einer Darlehensaufnahme:
Nach (bestandskräftigem) Beschluss
der Darlehensaufnahme durch die Woh-
nungseigentümergemeinschaft folgt der
Vertragsabschluss mit dem Kreditgeber
durch den Verwalter als Vertreter des
rechtsfähigen Verbands. Mit Bereit-
stellung des Darlehensbetrags entsteht
zunächst ein Darlehenskonto bei der
Bank. Dieses stellt wie ein Girokonto
oder ein Termingeldkonto ein zusätz-
liches Geldkonto dar. Durch Auszahlung
Eigentümer Auskunft über den Stand der
Verschuldung geben. Insbesondere neu
in die Wohnungseigentümergemein-
schaft eintretende Eigentümer werden
oft erstaunt sein, dass sie nicht etwa an
einer bestehenden Instandhaltungsrück-
stellung partizipieren, sondern mehrjäh-
rig ihren Beitrag zur Rückführung beste-
hender Darlehensverpflichtungen leisten
müssen. Eine „negative Instandhaltungs-
rückstellung“ ist bisher nicht bekannt.
Verschuldung berücksichtigen
Künftig wird bei der Bewertung von Ei-
gentumswohnungen eine etwaige Ver-
schuldung der Eigentümergemeinschaft
zu berücksichtigen sein. Die Frage nach
der letzten Jahresabrechnung, dem ak-
tuellen Wirtschaftsplan und nach wei-
Auf einen Blick
›› Letzte Zweifel an der Rechtssicherheit
von Darlehensverträgen mit Wohnungsei-
gentümergemeinschaften auf der Grund-
lage bestandskräftiger Beschlüsse hat der
Bundesgerichtshof beseitigt.
›› Immer mehr Wohnungseigentümerge-
meinschaften werden daher künftig vor
allem zur Finanzierung energetischer
Sanierungsmaßnahmen auf zinsgünstige
Darlehen der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau (KfW) zurückgreifen.
›› Das Rechnungswesen der Wohnungs-
eigentümergemeinschaften muss diese
Entwicklung berücksichtigen und jedem
Eigentümer Auskunft über den Stand der
Verschuldung geben.
Astrid Schultheis, Brühl, Dr. Michael Casser, Köln
Foto: Portokalis/shutterstock.com
WEGs können jetzt leichter Gebäudesanierungen finanzieren.