Seite 31 - Immobilienwirtschaft_2013_05

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Werbungskostenabzug von Beiträgen
zur Instandhaltungsrücklage
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können
beim einzelnen Wohnungseigentümer erst
dann als Werbungskosten abgezogen wer-
den, wenn der Verwalter sie für die Wohnei-
gentümergemeinschaft tatsächlich für die
Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
oder für andere Maßnahmen verausgabt,
die durch die Erzielung von Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.
Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss
vom 8. Oktober 2012 (Az. IX B 131/12) ent-
schieden und damit seine langjährige Recht-
sprechung erneut bestätigt. Der Kläger hatte
einen früheren Werbungskostenabzug be-
gehrt, weil die Zahlungen in die Rücklage aus
seiner Vermögenssphäre abgeflossen seien
und die Verfügungsgewalt über die Rückla-
ge der Wohneigentümergemeinschaft ins-
gesamt zustehe. Mit dieser Rechtsmeinung
konnte sich der Steuerzahler allerdings nicht
durchsetzen.
Ein früherer Steuerabzug kommt allerdings
dann in Betracht, wenn der Hausverwalter
Mittel aus der Rücklage veruntreut hat. Das
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Ur-
teil vom 24. Januar 2013 (Az. 6 K 1973/10)
entschieden. Die veruntreuten Gelder
könnten in dem Veranlagungsjahr steuerlich
geltend gemacht werden, in dem die Woh-
nungseigentümer erstmals von der Verun-
treuung Kenntnis erlangt haben.
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Weitere Finanzgerichtsurteile
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05 I 2013
absprechen wird. Fair ist das nicht. Der
langjährige Wohnungsleerstand ist zur-
zeit Gegenstand zahlreicher anhängiger
Revisionsverfahren vor dem BFH (unter
anderem Az. IX R 68/10: Reaktion auf
Mietgesuche als ernsthafte Vermietungs-
bemühung; Az. IX R 39-41/11: Keine
Nachweise über Art, Umfang und Intensi-
tät von Vermietungsbemühungen; Az. IX
R 9/12: „Punktuelle Vermietungsbestre-
bungen“ bei gleichzeitiger Verkaufsab-
sicht; Az. IX R 19/11: Leerstand bei Un-
tervermietung; Az. IX R 7/10: Leerstand
bei Zwischenvermietung). Man darf ge-
spannt sein, wie sich die Rechtsprechung
in dieser Thematik weiter entwickelt.
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