50 Finanzen, Markt + Management
12-01 | 2012
In die geplante Novellierung des Miet-
rechts kommt wieder Bewegung. Ein
weiterer Referentenentwurf des Bundes-
ministeriums der Justiz (Stand 25. Ok-
tober 2011) ist bekannt geworden. Das
neue Papier orientiert sich an dem Ent-
wurf vom Mai 2011. Allerdings ist er bei
der Frage der energetischen Sanierung
etwas mieterfreundlicher als der bishe-
rige. Anbei die geplanten Änderungen
im Einzelnen:
›
Mietminderung:
Wenn Vermieter
energetisch modernisieren, dürfen
Mieter nicht die Miete mindern. So
beispielsweise, wenn Vermieter die
Außenfassade dämmen und es des-
wegen laut und etwas dunkler in der
Mietwohnung ist. Der Mietminde-
rungsausschluss soll für die Dauer
von drei Monaten gelten.
Ab dem 4. Monat darf der Mieter al-
lerdings die Miete wieder mindern wie
bisher. Jedenfalls dann, wenn Vermieter
bis dahin noch nicht fertig sind mit der
Baumaßnahme und der Mieter seine
Wohnung aus diesem Grund nicht so
uneingeschränkt nutzen kann wie er das
vorher konnte.
Der Minderungsausschluss gilt nur
für energetische Modernisierungen, also
nicht, wenn Vermieter etwa „nur” das
Bad modernisieren will. Kann der Mie-
ter deswegen sein Bad nicht nutzen, darf
er wie bisher auch während der Zeit der
Bauarbeiten die Miete mindern.
Mietrecht:
Die neuen Pläne
Aktueller Referentenentwurf.
Die Vorschläge aus dem
Bundesjustizministerium haben alle überrascht. Was sich
ändern soll, lesen Vermieter und Verwalter hier.
kreuzen. Er soll sich erst im Mieterhö-
hungsverfahren darauf berufen können,
dass die geplante Modernisierung für ihn
eine finanzielle Härte darstellt, sodass er
damit Baupläne nicht bremsen kann.
Maßnahmen gegen Mietnomaden
Schon vielen Vermietern ist es so gegan-
gen: Der Gerichtsvollzieher ist mit dem
Räumungsauftrag in der Hand wieder
unverrichteter Dinge abgezogen, weil
ihm ein völlig Fremder die Tür geöffnet
hat, gegen den Vermieter keinen Räu-
mungstitel haben. Damit ihnen das nicht
passiert, sollen Vermieter Mitbewohner,
die der Mieter ohne deren Wissen in
seine Wohnung aufgenommen hat, per
einstweiliger Verfügung schneller „räu-
men” können als bisher.
Wer seine Kaution nicht zahlt, dem
kann der Vermieter fristlos kündigen.
Bisher ist das Nichtzahlen der Kaution
›
Mieterhöhung:
Klimaschutz allein
rechtfertigt sie noch nicht. Dient eine
Maßnahme „nur” dem Klimaschutz,
wirkt sie sich aber sonst nicht un-
mittelbar positiv auf die Mietsache
aus, ist das vielmehr noch kein Miet-
erhöhungsgrund. Typisches Beispiel:
Vermieter bauen sich eine Fotovoltaik-
anlage aufs Dach. Den Strom speisen
sie ins öffentliche Stromnetz ein. Das
muss der Mieter zwar dulden, weil
es gut fürs Klima ist. Ein Mieterhö-
hungsgrund ist es aber nicht.
Wer hoffte, nach einer Modernisierung
mehr zu bekommen als die bisherigen
elf Prozent jährlich, wird enttäuscht sein.
Mehr wird es auch nach der Reform
nicht geben!
Der Mieter kann Modernisierungs-
pläne aber nicht mehr so schnell durch-
Heidi Schnurr, Freiburg
„Wir begrüßen den Entwurf“,
Axel Gedaschko, Vorsitzender der BSI
Foto: BSI; Gordon Saunders/shutterstock.com