Seite 51 - Immobilienwirtschaft_2012_01

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12-01 | 2012
lediglich für Gewerberaum-Vermieter
ein handfester Kündigungsgrund.
Vermieter, diemit ihremMieter einen
Mietzahlungsprozess führen, sollen eine
sogenannte
Hinterlegungsanordnung
erwirken können. Das bedeutet: Solan-
ge der Prozess läuft, muss der Mieter die
laufende Miete hinterlegen. Damit wird
sichergestellt, dass Vermieter am Ende
eines langwierigen Prozesses nicht auch
noch ohne Miete dastehen! Hinterlegt
der Mieter kein Geld, kommen Vermie-
ter schneller an ein Räumungsurteil!
Contracting: Verbot der Teuerung
Das bedeutet, dass Vermieter keine eige-
ne Heizung mehr imKeller stehen haben,
sondern ihre Wärme von einem darauf
spezialisierten Unternehmen beziehen.
Das Contracting soll fortan im Gesetz
geregelt werden. Die Kosten dafür dür-
fen Vermieter aber nur auf den Mieter
umlegen, wenn es für ihn dadurch nicht
teurer wird. Die Kosten von Heizung
und Warmwasser dürfen also dadurch
nicht steigen. Außerdem müssen Ver-
mieter die Umstellung zuvor rechtzeitig
ankündigen.
„Berliner Räumung”:
Die soge-
nannte „Berliner Räumung” soll in
Gesetzesform gegossen werden. Auf
die stoßen Vermieter spätestens dann,
wenn sie ein Räumungsurteil gegen
ihren Mieter erstritten haben und
damit den Gerichtsvollzieher beauf-
tragen wollen.
Der will vom Vermieter dann einen Vor-
schuss etwa für den Abtransport und
das Einlagern der Möbel. Das kann rich-
tig teuer werden! Deswegen ist geplant,
dass Vermieter die Räumung darauf be-
schränken können, lediglich dem Mieter
mit geeigneten Maßnahmen den Besitz
an der Wohnung zu verwehren. Zudem
beschränkt sich die Haftung für vom
Mieter zurückgelassene Gegenstände nur
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Kauft eine Gesellschaft oder Perso-
nenmehrheit Mietshäuser oder Woh-
nungen, konnte sie einem Mieter wegen
Eigenbedarfs kündigen, wenn ein Gesell-
schafter dort einziehen wollte. Dies soll
in Zukunft nicht mehr möglich sein.
Wie es weitergeht
Die Länder und Verbände haben jetzt Ge-
legenheit, bis zum 17. Januar 2012 zu dem
Referentenentwurf Stellung zu nehmen.
Allerdings ist der Entwurf innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgestimmt.
Dabei geht es unter anderem auch um die
Frage, ob die energetische Beschaffenheit
der Wohnung als ein Merkmal für die Be-
stimmung der ortsüblichen Vergleichs-
miete ausdrücklich im Gesetz verankert
werden soll. Bisher steht es jedenfalls
noch nicht im Entwurf.
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In Stein gemeißelt:
Die Mieterhöhung bei Moder-
nisierung bleibt bei elf Prozent.
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