Seite 39 - Immobilienwirtschaft_2012_01

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12-01 I 2012
Rückgängigmachen eines Grund-
stückskaufvertrags
Ein mit einem Nichteigentümer geschlos-
sener Grundstückskaufvertrag ist laut Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Juni
2011 (Az. 3 K 12/11) auch dann im Sinne
des § 16 Absatz 1 Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG) rückgängig gemacht, wenn er spä-
ter wieder aufgehoben wird und der Erwer-
ber gleichzeitig, in aufeinanderfolgenden
Urkunden, einen neuen Kaufvertrag mit dem
Eigentümer abschließt. Im Streitfall ging es
um die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen
zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags
auch dann erfüllt sind, wenn aufgrund der
Weiterveräußerung des Grundstücks die an
den Kaufverträgen beteiligten Personen ihre
ursprüngliche Rechtsposition nicht wiederer-
langen. Das Finanzgericht hat die Revision
zugelassen, weil es bisher zu derartigen
Sachverhaltskonstellationen noch keine
höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (Az.
des Bundesfinanzhofs: II R 42/11).
Durch Anteilsvereinigung ausgelöste
Grunderwerbsteuern sind abziehbar
Mit Urteil vom 20. April 2011 (Az. I R 2/10)
hat der BFH entschieden, dass die Grunder-
werbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs
von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer
Anteilsvereinigung entstehen, nicht als An-
schaffungskosten zu behandeln sind, sondern
sofort als Betriebsausgaben abgezogen wer-
den können. In dem Fall musste eine GmbH
Grunderwerbsteuern auf die Grundstücke ei-
ner Tochtergesellschaft zahlen, nachdem ihr
deren Geschäftsanteile zu einem Teil durch
eine sogenannte Sacheinlage zugeführt wor-
den waren.
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steuer beantragen, wenn dies günstiger
ist. Wendet die Finanzverwaltung den-
noch den ungünstigeren persönlichen
Steuersatz an, kann gegen den Steuer-
bescheid Einspruch eingelegt und das
Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Da die Verfahren gegenwärtig erst in der
ersten Instanz anhängig sind, besteht je-
doch kein Anspruch auf das Ruhen des
Verfahrens.
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