36 Finanzen, Markt + Management
12-01 | 2012
Richtige Vertragsgestaltung
spart Steuern
Loch in der Kasse.
Beim Kauf einer Immobilie verlangt das Finanzamt
Grunderwerbsteuer, die in den nächsten Jahren die 7 Prozent-Hürde nehmen
könnte. Wer die Details beachtet, kann einen Teil der Abgaben vermeiden.
Wechselt eine Immobilie den Besitzer,
hält das Finanzamt die Hand auf. Es ver-
langt je nach Bundesland eine Grund-
erwerbsteuer von 3,5 bis 5 Prozent auf
den vereinbarten Kaufpreis. Für Durch-
schnittsverdiener summiert sich die Steu-
erbelastung schnell auf happige Beträge.
Vermieter können sich zwar einen Teil
des unfreiwilligen Obolus über die Ge-
bäudeabschreibung wieder zurückholen,
denn der Steueranteil kann als Anschaf-
fungsnebenkosten in die Abschreibung
einbezogen werden. Bei Selbstnutzung
der Immobilie schlägt die Zwangsabgabe
aber direkt ein Loch in die Familienkas-
se. Mit der richtigen Vertragsgestaltung
lässt sich legal jedoch zumindest ein Teil
der Abgabe vermeiden.
Steuerschuld verteilen
Nach demMotto „Geteiltes Leid ist halbes
Leid“ schulden Verkäufer und Käufer
dem Fiskus per Gesetz gemeinsam die
Grunderwerbsteuer. In der Praxis wird
die Steuer jedoch per Vertragsklausel
auf den Käufer abgewälzt. Wer sich als
Erwerber nicht allein vom Fiskus in die
Pflicht nehmen lassen will, vereinbart
eine Kostenbeteiligung des Vorbesitzers
oder – noch besser – gleich einen nied-
rigeren Kaufpreis.
Der Käufer einer Eigentumswohnung
vergütet dem Alteigentümer im Regelfall
auch dessen Anteil an der angesparten
Instandhaltungsrücklage der Eigentü-
mergemeinschaft. Diese Zahlungen un-
Michael Schreiber, Oberweser
besteuert, wenn deren Höhe aus dem
Kaufvertrag hervorgeht.
Wer eine Immobilie mit hochwer-
tigem Inventar erwirbt, sollte auch den
anteiligen Kaufpreis für die Möbel im
Kaufvertrag offen ausweisen. Bei gewerb-
lich genutzten Grundstücken muss der
Kaufpreis für mit erworbene Betriebs-
vorrichtungen wie Lastenaufzüge, Ma-
schinen oder eine Ladentheke im Kauf-
vertrag separat vereinbart werden. Mit
terliegen nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs nicht der Grunder-
werbsteuer (BFH, Az. II R 20/89). Ärger
mit dem Finanzamt lässt sich daher leicht
vermeiden, wenn die Erstattung der Re-
paraturrücklage im Kaufvertrag neben
dem reinen Kaufpreis für die Wohnung
offen ausgewiesen wird. Auch Maklerge-
bühren (FG Köln, Az. 5 K 8151/97) oder
Erschließungskosten (FG Münster vom
14.8.2003; Az. 8 K 6709/01) werden nicht
Krise, Kosten, Steuer:
Häuser werden teuer
Foto: urfin/shutterstock.com