Seite 77 - Immobilienwirtschaft_2011_02

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Prozesskosten [77.1]
Gebührenstreitwert bei Mietminderung
Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters
gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur
Minderung berechtigt ist, richtet sich entsprechend § 41 Abs.
5 Satz 1, Halbs. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend ge-
machten Minderung.
LG Berlin, Beschluss vom 26.8.2010, Az.: 8 W 38/10
Fakten:
Der Mieter einer
Arztpraxis verlangt vom
Vermieter unter anderem
die Feststellung, dass er zur
Mietminderung in Höhe von
20 Prozent berechtigt sei.
Die Parteien streiten über
den Gebührenstreitwert, der
von der Vorinstanz für den
Feststellungsantrag auf den
3,5-fachen Jahresminderungs-
betrag festgesetzt worden
war. Das Gericht entscheidet,
dass der 12-fache monatliche
Minderungsbetrag – hier 12
x 472,18 Euro, also 5.666,16
Euro – den Gebührenstreit-
wert bildet.
Fazit:
Vom Streitwert
der Klage können die
Gesamtkosten des Prozesses
sowie auch die Länge des
Instanzenwegs abhängen.
Es besteht keine Einigkeit
darüber, ob der Gebühren-
streitwert nach dem seit dem
1. Juni 2004 geltenden Kos-
tenrecht mit dem einfachen
Jahresminderungsbetrag
gemäß § 41 Abs. 5 GKG oder
dem 3,5-fachen Jahresminde-
rungsbetrag gemäß § 48 Abs.
1 GKG und § 9 ZPO zu be-
messen ist. Das Kammerge-
richt Berlin entscheidet, dass
der Streitwert für die Klage
auf Feststellung der Berechti-
gung zur Mietminderung auf
den Jahresbetrag der geltend
gemachten Mietminderung
zu bemessen ist, und zwar
auch bei Feststellungskla-
gen über die Berechtigung
oder Nichtberechtigung zur
Minderung, für Wohnraum-
mietverhältnisse und für Ge-
schäftsraummietverhältnisse.
Fakten:
Der Mieter begehrt
die Beseitigung von Miet-
mängeln. Der Vertrag enthielt
die oben genannte Formu-
lierung. Schon 2002 hatte
der Vermieter Abdichtungs-
maßnahmen an den Keller-
außenwänden vornehmen
lassen. 2007 stellte der Mieter
Feuchtigkeitsschäden fest
und minderte die Miete. Das
KG gibt dem Mieter recht.
Die Feuchtigkeit stellt einen
Mietmangel dar. Die der-
zeitige Nutzung als Sanitär-,
Arbeits- und Sozialräume ist
vertragsgemäß, der Vermieter
kann nicht verlangen, dass
der Mieter die Kellerräume
nur zur Lagerung feuchtig-
keitsunempfindlicher Ge-
genstände nutzt. Dies ergibt
sich auch aus dem Wortlaut,
dem vorbestehenden Ausbau
der Kellerräume und der
vorbestehenden Nutzung
bei Anmietung. Es kann
dahinstehen, ob die konkrete
Nutzung der Kellerräume
durch den Mieter öffentlich-
rechtliche Vorschriften, ins-
besondere zum Arbeitsschutz,
verletzt. Daraus lässt sich
das schutzwürdige Interesse
an einer Abdichtung des
Kellers nicht verneinen. Ein
Leistungsverweigerungsrecht
wegen Überschreitung der
sogenannte Opfergrenze steht
dem Vermieter nicht zu. Die
vom Vermieter behaupteten
äußerstenfalls anfallenden Re-
paraturkosten würden sich auf
etwa die Hälfte der zehnjähri-
gen Jahresrohmiete belaufen.
Ein ähnlicher Betrag war
vom Vermieter zwar bereits
2002 aufgewendet worden,
obwohl sie nicht erforderlich
waren, da sie nicht zu einer
nachhaltigen Beseitigung des
Feuchtigkeitseintritts geführt
hatten. Die Miete war hier ge-
mindert, der Mieter hat darü-
berhinaus einen Anspruch auf
Mängelbeseitigung.
Fazit:
Im Wohnraummiet-
recht zählen Kellerflächen ge-
wöhnlich nicht zur Mietfläche.
Parteivereinbarungen sind
aber vorrangig. Hier haben
die Parteien nach Ansicht
des Kammergerichts auch
die Fläche der Kellerräume
ausdrücklich in Verbindung
mit der zu zahlenden Miete
gebracht. Auch aus der vorbe-
stehenden Ausstattung ergibt,
sich, dass beide Parteien
davon ausgingen, dass die
Kellerräume nicht wie solche
genutzt werden sollen, son-
dern als Praxisfläche genutzt
werden sollen. Der Vermieter
schuldet den Erhalt des Zu-
stands der als vertragsgemäß
vereinbarten Mieträume. Zur
Höhe der „Opfergrenze“ hat
sich das KG nicht geäußert.
02 | 2011
Zahnarztpraxis. Viele mietrechtliche Fragen.
Baumfällungen [77.2]
Schadensersatz für vom Mieter gefällte Bäume
Ein Mieter, der auf dem gemieteten Grundstück ohne vorherige
Zustimmung des Grundstückseigentümers zahlreiche Bäume
fällt, kann diesem schadensersatzpflichtig sein.
OLG Oldenburg, Urteil vom 25.3.2010, Az.: 14 U 77/09
Fakten:
Der Mieter betreibt
auf dem gemieteten Grund-
stück eine Transrapidanlage.
Im Mietvertrag ist die Haftung
für Schäden geregelt, die dem
Vermieter bei Betrieb ... der
Anlage erwachsen. Nach dem
Transrapid-Unglück von 2006
wollte der Mieter die Sicher-
heitszone der Trasse auswei-
ten. Das Gericht gab jedoch
demVermieter recht.
Fazit:
Wer sich bei der Auf-
tragsvergabe der Hilfe Dritter
bedient, muss diesen alle
Informationen zur Verfügung
stellen, um Schäden an frem-
dem Eigentum zu vermeiden.
Der Schadensersatz umfasst
alle Vorteile, die bei dem schä-
digenden Ereignis noch nicht
zum Geschädigten-Vermögen
gehören und so nicht mehr
realisiert werden können.