Seite 74 - Immobilienwirtschaft_2011_02

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74 Aktuelles Recht
02 | 2011
Fakten:
Die Wohnungs-
eigentümer fassten mehr-
heitlich einen Beschluss,
mit dem die Verwalterin,
der Beirat sowie ein Rechts-
anwalt beauftragt wurden,
mit mehreren Eigentümern
der Gemeinschaft Verhand-
lungen über den Erwerb ihrer
Sondereigentumseinheiten zu
führen und die Einzelheiten
entsprechender Kaufverträge
auszuhandeln. Der Beschluss
war indes für ungültig zu
erklären, da er gegen die
Grundsätze ordnungsmä-
ßiger Verwaltung verstößt.
Zwar kann die Verwaltung
des Gemeinschaftseigen-
tums im Einzelfall auch den
Erwerb von Sondereigentum
umfassen, wenn die Verwal-
tung des gemeinschaftlichen
Eigentums den Erwerb er-
forderlich macht. Angesichts
des regelmäßig erheblichen
finanziellen Aufwands für
den Erwerb, der umzule-
genden Folgekosten und des
Mehraufwands, der inner-
halb des Wirtschaftswesens
entsteht, wird der Erwerb von
Immobilieneigentum, auch
und gerade in der eigenen
Anlage, grundsätzlich jedoch
nur dann ordnungsgemäßer
Verwaltung entsprechen,
wenn ganz gewichtige, über
bloße Zweckmäßigkeitser-
wägungen hinausreichende
Gemeinschaftsinteressen für
den Erwerb sprechen. Der
Erwerb muss nach diesem
Maßstab zur Erhaltung,
Sicherung, Verbesserung oder
zur gewöhnlichen Nutzung
des Gemeinschaftseigentums
oder des Verwaltungsver-
mögens erforderlich und
geeignet sein. Diese be-
sonderen Voraussetzungen
waren vorliegend jedoch
nicht gegeben. Die Einheiten
sollten nicht nur vorüber-
gehend zur Vermeidung
weiterer Wohngeldausfälle
erworben werden, um sie zu
einem günstigen Zeitpunkt
Der Erwerb einer Vielzahl von Sondereigentumseinheiten in der
eigenen Anlage durch die rechtsfähige Wohnungseigentümer-
gemeinschaft entspricht auch dann nicht ordnungsgemäßer Ver-
waltung, wenn die Maßnahme zur Lösung von Problemen der
Gemeinschaft beitragen soll, die durch eine Vielzahl zahlungsun-
fähiger oder zahlungsunwilliger Miteigentümer verursacht wer-
den. Ein darauf gerichteter Eigentümerbeschluss ist auch dann
für ungültig zu erklären, wenn er zunächst lediglich ein auf den
Erwerb von Sondereigentumseinheiten gerichtetes, jedoch Bera-
tungskosten auslösendes Verhandlungsmandat umfasst.
OLG Hamm, Beschluss vom 12.8.2010, Az.: I-15 Wx 63/10
Teilrechtsfähigkeit [74.1]
Erwerb von Sondereigentum durch den Verband
Wohnungseigentümer unter-
einander. Insoweit liegt also
eine wohnungseigentums-
rechtliche Streitigkeit vor. In
Streitigkeiten im Sinne von
§ 43 Nr. 1-4 und Nr. 6 WEG
kann Berufung fristwahrend
nur bei dem Gericht des § 72
Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt
werden. Etwas anderes gilt
ausnahmsweise dann, wenn
die Frage, ob eine solche Strei-
tigkeit vorliegt, für bestimmte
Fallgruppen noch nicht
höchstrichterlich geklärt ist
und man über deren Beant-
wortung mit guten Gründen
unterschiedlicher Auffassung
sein kann. Dies aber war vor-
liegend nicht der Fall.
wieder zu veräußern. Viel-
mehr sollten die Einheiten,
die wirtschaftlich wertlos
und nicht veräußerbar sind,
bei dem Verband verbleiben.
Die Wohnungs- und Teilei-
gentümer werden hierdurch
dauerhaft mit einem höheren
Anteil an den Lasten und
Kosten des gemeinschaft-
lichen Eigentums belastet.
Fazit:
Dieser Mehrbelastung
der verbleibenden Wohnungs-
und Teileigentümer steht ein
wirtschaftlich ausgleichender
Vermögenserwerb nicht
gegenüber. Ein solcher ist mit
dem Erwerb der Sonderei-
gentumseinheiten auch nicht
beabsichtigt. Denn es geht
ersichtlich allein darum, zah-
lungsunfähige Miteigentümer
aus der Gemeinschaft zu ent-
fernen, dies gegen allenfalls
symbolische Kaufpreise und
unter gleichzeitiger Freistel-
lung von allen rückständigen
Zahlungsverpflichtungen.
Das kommt einer schlichten
Entlassung aus dem Verband
gleich und entspricht in wirt-
schaftlicher Hinsicht einem
rechtlich nicht zulässigen
Verzicht auf das Wohnungs-
oder Teileigentum.
Der Wohnungseigentumsverwalter ist zur Anfechtung des Abbe-
rufungsbeschlusses befugt und hat insoweit ein Rechtsschutz-
bedürfnis, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine durch die
Abberufung gegebenenfalls zu Unrecht entzogene Rechtsstel-
lung zurückzugewinnen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.3.2010, Az.: 2 Wx 6/08
Verwalterabberufung [74.3]
Verwalter ist zur Beschlussanfechtung berechtigt
Prozesskostenhilfe. Auch für die Eigentümergemeinschaft.
Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eines ihrer
Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen,
kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Diese Rechtsver-
folgung liegt jedenfalls dann im allgemeinen Interesse, wenn
weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten
aufbringen können.
BGH, Beschluss vom 17.6.2009, Az.: V ZB 26/10
Verfahrensrecht [74.2]
Gemeinschaft kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden