Seite 73 - Immobilienwirtschaft_2011_02

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02 | 2011
Wohnungserwerb [73.1]
Die Schenkung an einen Minderjährigen
ist nicht nur rechtlich vorteilhaft
Der schenkweise Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht
lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Geneh-
migung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den
Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwal-
tervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung
kommt es nicht an.
BGH, Beschluss vom 30.9.2010, V ZB 206/10
Wohnungseigentumsrecht
Fakten:
Mit notariellem
Vertrag übertrug die Groß-
mutter ihrer minderjährigen
Enkelin das Eigentum an
einer Eigentumswohnung.
Das Grundbuchamt hatte
den Vollzug des Vertrags von
der Genehmigung eines zu
bestellenden Ergänzungspfle-
gers abhängig gemacht. Dies
zu Recht, da der Erwerb einer
Eigentumswohnung auch
im Wege der Schenkung für
einen Minderjährigen nicht
lediglich rechtlich vorteil-
haft ist. Mit der geschenkten
Eigentumswohnung erwirbt
er nämlich nicht lediglich
einen Vermögensgegenstand,
sondern er wird auch Mit-
glied der Wohnungseigentü-
mergemeinschaft. In dieser
Funktion ist der Minderjäh-
rige nicht nur verpflichtet,
sich entsprechend seinem
Anteil an den Lasten des ge-
meinschaftlichen Eigentums
zu beteiligen. Er hat vielmehr
anteilig auch die Kosten der
Instandhaltung, Instandset-
zung, sonstigen Verwaltung
und eines gemeinschaftlichen
Gebrauchs des gemeinschaft-
lichen Eigentums zu tragen.
Diese Kosten können ein je
nach dem Alter und dem Zu-
stand des Gebäudes, in dem
sich die Eigentumswohnung
befindet, ganz erhebliches
Ausmaß annehmen. Hinzu
kommt, dass der Minderjäh-
rige als Wohnungseigentümer
nach § 10 Abs. 8 Satz 1 Halbs.
1 WEG infolge des Erwerbs
der Eigentumswohnung kraft
Gesetzes den Gläubigern der
Wohnungseigentümerge-
meinschaft für Verbindlich-
keiten haftet, die während
seiner Zugehörigkeit zur
Gemeinschaft entstehen oder
während dieses Zeitraums
fällig werden. Die Haftung
ist zwar der Höhe nach auf
einen Betrag begrenzt, der
seinem Anteil am Gemein-
schaftseigentum entspricht.
In diesem Umfang haftet der
Minderjährige aber nicht
nur mit der ihm geschenkten
Eigentumswohnung, sondern
auch mit seinem übrigen
Vermögen.
Grundsätzlich bedarf daher
auch der schenkweise Erwerb
einer Eigentumswohnung
durch einen Minderjährigen
nach § 107 BGB der Geneh-
migung des gesetzlichen Ver-
treters. Da ein Elternteil in
gerader Linie mit der Groß-
mutter verwandt ist, können
die Eltern die erforderliche
Genehmigung nicht erteilen.
Vielmehr ist in einem solchen
Fall die Bestellung eines Er-
gänzungspflegers nach § 1909
BGB erforderlich.
Schenkung einer Eigentumswohnung. Kann viel Ärger bedeuten.
Berufungsverfahren [73.2]
Zuständigkeit bei Streit über den Geltungsbereich eines
Sondernutzungsrechts
Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Son-
dernutzungsrechts sind im Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG zu ent-
scheiden. In Streitigkeiten im Sinne von § 43 Nr. 1-4 und Nr. 6 WEG
kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2
Satz 1 GVG eingelegt werden.
BGH, Beschluss vom 8.7.2010, Az.: V ZB 220/09
Fazit:
Die Entscheidung
bringt Rechtssicherheit und
beendet den Streit mehre-
rer Obergerichte zu dieser
rechtlich äußert relevanten
Thematik. Eine Genehmi-
gung der Auflassung auch
durch das Familiengericht
ist im Übrigen nicht erfor-
derlich.
Fakten:
Vorliegend
wehrten sich die klagenden
Wohnungseigentümer gegen
eine Beeinträchtigung ihres
Sondernutzungsrechts am
Kellerraum durch die Gas-
therme eines weiteren Woh-
nungseigentümers. Sie be-
gehrten daher die Beseitigung
der Gastherme. Der beklagte
Wohnungseigentümer wurde
entsprechend vom Amtsge-
richt verurteilt. Gegen das
Urteil hatte er Berufung vor
dem örtlich dem Amtsgericht
übergeordneten Landgericht
eingereicht, nicht jedoch
vor dem entsprechenden
Zentralberufungsgericht in
Wohnungseigentumssachen
gemäß § 72 Abs. 2 GVG.
Das Landgericht hatte den
Beklagten hierauf auch hin-
gewiesen und schließlich das
Rechtsmittel als unzulässig
verworfen. Hiergegen legte
der Wohnungseigentümer
nun Rechtsbeschwerde ein.
Dies freilich erfolglos, da
eine Rechtsstreitigkeit gemäß
§ 43 Nr. 1 WEG vorlag und
zuständiges Berufungsgericht
das Zentralberufungsgericht
in Wohnungseigentumssa-
chen gemäß § 72 Abs. 2 GVG
gewesen wäre.
Fazit:
Streitigkeiten über
den Geltungsbereich eines
eingetragenen Sondernut-
zungsrechts sind im Verfah-
ren nach § 43 Nr. 1 WEG zu
entscheiden. Diese Vorschrift
erfasst grundsätzlich alle
Streitigkeiten über die sich
aus der Wohnungseigentü-
mergemeinschaft ergebenden
Rechte und Pflichten der