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02 | 2011
in sich, wie die drei folgenden Beispiele
zeigen.
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Das Vergaberecht, also auf welche
Weise Kommunen an wen oder an
welche Firma Aufträge vergeben,
muss von Grund auf geändert wer-
den. Damit soll es in Zukunft mehr
Wettbewerb geben, und die durch die
Kommunen von den Grundstücks-
eigentümern erhobenen Beiträge
müssen nicht nur klar ausgewiesen
werden und nachvollziehbar sein,
sondern auch in einer angemessenen
Relation zum tatsächlichen Aufwand
stehen.
›
Details zur Vergabe von Aufträgen,
wie etwa die Wirtschaftlichkeit der
Verträge zwischen Kommunen und
ihren Auftragnehmern, unterliegen
zwar dem Landesrecht. Aber für das
Vergaberecht als solches, zum Bei-
spiel nach welchen Kriterien Verträge
abzuschließen sind, gilt europäisches
Recht.
›
Die Gesetzgebung, die Kommunen
betrifft, soll mehr als bisher vom
Bund auf die Bundesländer übertra-
träge zu überprüfen, und zwar im Ex-
tremfall rückwirkend bis zu zehn Jahre
gemäß der Verjährungsfrist nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wo-
bei offenbar davon ausgegangen werden
sollte, dass die BGB-Fristenregelung auf
das öffentliche Recht zu übertragen
ist. Rechtsanwalt Anders konkretisiert:
„Eine rückwirkende Erstattung von Bei-
trägen kann möglich sein, wenn die An-
sprüche noch nicht verjährt oder durch
zwischenzeitliche Grundstücksübertra-
gungen entfallen sind.“
Ergebnisse sind im Detail
noch offen
Zu welchen Ergebnissen die Vertrags-
prüfer der Kommunen auch kommen
mögen, harte Auseinandersetzungen
zwischen
Grundstückseigentümern,
die sich im Nachhinein durch kommu-
nale Töchter übervorteilt fühlen, und
Kommunalbeamten, die den Vorgaben
des Bundesverwaltungsgerichts folgen
müssen, sind allemal so gut wie vorpro-
grammiert. Denn die Vorgaben haben es
gen werden. Bisher unterlagen nur
Baden-Württemberg – das Bundes-
land, in dem Bietigheim-Bissingen
liegt – und Bayern dem Landesrecht.
Das heißt, in Zukunft sind auch von-
seiten der Bundesländer die Kommu-
nen betreffende Gesetzesinitiativen
zu erwarten, was diesen im Zweifel
mehr Vor- als Nachteile bringen wird.
Derweil richten sich die Augen aller
potenziell betroffenen Kommunalbe-
amten und begünstigten Bürger nach
Bietigheim-Bissingen. Denn dort geht
es nicht allein darum, dass die Stadt
auf dem Umweg über ihre Tochter
den zehn Grundstückseigentümern
überhaupt Geld schuldig ist, sondern
auch darum, wie viel. So viel steht
fest: Die Eigentümer können nicht
damit rechnen, die Erschließungskos-
ten in vollem Umfang erstattet zu
bekommen, sondern nur zum Teil.
In welcher Höhe, das wird noch ein
langer Kampf. Abschläge auf die ur-
sprünglichen Erschließungsbeiträge
zwischen 20 und 25 Prozent sollten
möglich sein.
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