60 Markt + Management
02 | 2011
Beiträge über Gebühr
Manfred Gburek, Frankfurt am Main
Auf einen Blick
Die Rechnungen einer zur Stadt gehö-
›
renden privaten Tochter, die den Eigen-
tümern offenkundig kommunale Kosten
unterjubelt, sind nichtig.
Damit sind alle Kommunen der Republik
›
aufgerufen, die Verträge mit privaten
Töchtern noch einmal gründlich im Hin-
blick auf die von ihren Bürgern früher er-
hobenen Erschließungsbeiträge zu über-
prüfen.
Harte Auseinandersetzungen zwischen
›
Grundstückseigentümern und Gemeinden
sind damit so gut wie vorprogrammiert.
so weit, dass die Bietigheimer Wohnbau
den Eigentümern die Kosten nicht ein-
mal einzeln aufschlüsselte. Das brachte
dann nicht nur bei den Eigentümern
das Fass zum Überlaufen, sondern nach
langem Weg durch die Rechtsinstanzen
auch bei den Richtern des Bundesver-
waltungsgerichts. Deren Argument: Die
Rechnungen einer der Stadt gehörenden
privaten Tochter, die den Eigentümern
offenkundig kommunale Kosten unter-
jubelt, sind nichtig.
Kein Wunder also, dass Rechtsan-
walt Anders den aktuellen Stand mit der
Bemerkung kommentiert, er habe „von
der anderen Seite noch nichts gehört“.
Jetzt kommt viel auf die Interpretation
des Urteils an, das heißt vor allem: Auf
die Art der Vertragsgestaltung zwi-
schen der Stadt Bietigheim-Bissingen
und ihrer Tochter Bietigheimer Wohn-
bau. Damit sind alle Bürgermeister und
kommunalen Kämmerer der Republik
quasi aufgerufen, die Verträge mit pri-
vaten Töchtern noch einmal gründlich
im Hinblick auf die von ihren Bürgern
früher erhobenen Erschließungsbei-
zierbar, Theater und Opernhäuser laufen
auf Sparflamme, Schwimmbäder sind ge-
schlossen, Kindertagesstätten wegen Per-
sonalmangels nur noch begrenzt verfüg-
bar, Abwasserkanäle und Straßenbahnen
sind längst an US-Investoren vermietet
– und jetzt der frühe Wintereinbruch
mit Schlaglöchern, wohin man blickt.
Petra Roth, Oberbürgermeisterin von
Frankfurt am Main und Präsidentin des
Deutschen Städtetags, hat die Misere in
der ihr eigenen Art mit einem Vergleich
auf den Punkt gebracht: „Die Kommu-
nen liegen auf der Intensivstation.“ Und
nun auch noch der Ernstfall Bietigheim-
Bissingen.
Höhere Erschließungskosten
als erlaubt
Der begann damit, dass Bietigheim-
Bissingen neue Grundstücke erschließen
und zu Bauland umwidmen wollte. Ge-
plant waren Straßen, deren Anbindung
an das öffentliche Straßennetz sowie Ent-
wässerung, Beleuchtung und ein Spiel-
platz. Damit das Ganze die Finanzen der
Stadt nicht zu sehr belastete, übertrug
sie die Grundstückserschließung an ihre
private Tochter Bietigheimer Wohnbau
– mit der Folge, dass diese den Eigentü-
mern später viel höhere Erschließungs-
kosten aufs Auge drückte als der Stadt
selbst erlaubt gewesen wäre.
Zu diesem Trick haben Kommunen
offenbar viel häufiger als allgemein be-
kannt gegriffen und ihren Grundstücks-
eigentümern bei dieser Gelegenheit auch
sonstige kommunale Kosten aufgebür-
det, die sie selbst hätten tragen müssen.
Im Fall Bietigheim-Bissingen ging das
Foto: Hemera/thinkstock
Erschließungsbeiträge. Welche Kosten
müssen Grundstückseigentümer über-
nehmen – und welche nicht?
An diese Buchstaben- und Ziffernfolge
werden die Stadtkämmerer bundesweit
noch lange mit Entsetzen zurückden-
ken: BVerwG 9 C 8.09. Das ist das Ak-
tenzeichen eines Urteils vom 1.12.2010,
das der Rechtsanwalt Sönke Anders von
der international aufgestellten Stuttgar-
ter Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner
beim Bundesverwaltungsgericht in Leip-
zig zugunsten von zehn Grundstücks-
eigentümern aus Bietigheim-Bissingen
(Baden-Württemberg) erstritten hat. Es
betrifft zunächst zwar nur einen Rechts-
streit zwischen den Eigentümern und der
Stadt, dürfte aber bundesweite Wirkung
entfalten. Auf einen Nenner gebracht:
Wenn für die Grundstückseigentümer
alles gut geht, werden sie von der Stadt in
den kommenden Jahren viel Geld erhal-
ten – und hartnäckige Grundstücksei-
gentümer in anderen Kommunen auch.
Doch woher das viele Geld nehmen?
Soziale Kosten sind nicht mehr finan-
Vertragsrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht weist eine Kommune,
die zu hohe Erschließungsbeiträge verlangte, in die Schranken. Auch
Grundstückseigentümern anderer Gemeinden dürften Erstattungen zustehen.