Seite 75 - Immobilienwirtschaft_11_2011

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Wirtschaftliche Identität [75.2]
Auch bei für Maklerkunden günstigerem Kaufpreis
Die inhaltliche Kongruenz kann nicht deshalb verneint werden,
weil es zugunsten des Maklerkunden zu einer höheren Abwei-
chung zwischen dem vom Vertragspartner ursprünglich gefor-
derten und dem schließlich vereinbarten Kaufpreis gekommen
ist. Der Abschluss eines Maklervertrags, der dem Erwerb eines
Hausgrundstücks dient, ist kein Geschäft zur angemessenen De-
ckung des Lebensbedarfs.
Thüringer OLG, Urteil vom. 6.4.2011, Az.: 2 U 862/10
Fakten:
Ein Ehepaar
war auf der Suche nach
einem Hausgrundstück. Der
Ehemann beaufragte inso-
weit einen Makler. Es kam
schließlich zum erfolgreichen
Ankauf. Der Makler musste
jedoch seine Provision –
letztlich erfolgreich – gericht-
lich erstreiten.
Die Courtage-Forderung
scheiterte zunächst nicht an
einer fehlenden Kausalität
zwischen der Nachweistä-
tigkeit des Maklers und dem
Abschluss des Kaufvertrags.
Der Zeitabstand von zirka-
sechs Monaten zwischen dem
Besichtigungstermin und
Erwerb unterbrach jedenfalls
nicht den Ursachenzusam-
menhang. Nach höchstrich-
terlicher Rechtsprechung
können jedenfalls auch
Zeiträume von mehr als fünf
Monaten noch angemessen
sein. Erst dann, wenn ein Jahr
oder länger zwischen dem
Nachweis und dem Haupt-
vertragsschluss vergangen
sind, kann nicht mehr ohne
Weiteres zugunsten des
Maklers von einem Ursa-
chenzusammenhang ausge-
gangen werden. Auch war die
erforderliche wirtschafliche
Identität gegeben. Zwar darf
der aufgrund Nachweis oder
Maklerrecht
Vermittlung abgeschlossene
Vertrag von dem Vertrag,
dessen Abschluss der Makler
nachweisen oder vermitteln
sollte, in inhaltlicher und
persönlicher Hinsicht nicht
wesentlich abweichen. Dies
war vorliegend jedoch nicht
der Fall. Die ursprüngliche
Preisvorstellung des Verkäu-
fers in Höhe von 170.000
Euro hatte dieser zugunsten
der Erwerber um 10.000 Euro
gesenkt. Diese Abweichung
beträgt nur 6 Prozent und ist
demnach geringfügig. Die
Rechtsprechung verneint eine
inhaltliche Kongruenz nur
bei wesentlich höheren Preis-
abweichungen, die zulasten
des Maklerkunden gehen.
Fazit:
Der Provisionsan-
spruch des Maklers bestand
nur gegen den Ehemann,
nicht auch gegen die Ehe-
frau. Die Ehefrau ist nicht
Vertragspartei der mit dem
Ehemann geschlossenen
Provisionsabrede geworden.
Fordert nämlich ein Makler
nur die Unterschrif eines
Ehegatten und keine weitere
Erklärung namens des
Ehepartners, bringt er zum
Ausdruck, dass er nur den
Unterschreibenden als Ver-
tragspartner ansehen will.
Insolvenz des Wohnungseigentümers [75.1]
Nach Freigabe durch Insolvenzverwalter
haftet wieder der Eigentümer
Nach Freigabe des Objekts durch den Insolvenzverwalter haftet
der Wohnungseigentümer für Wohngeldforderungen.
AG Halle, Urteil vom 8.3.2011, Az.: 120 C 4271/10
Fakten:
Über das Vermö-
gen eines Wohnungseigentü-
mers war das Insolvenzver-
fahren eröfnet worden. Der
Insolvenzverwalter hatte die
Wohnung aus der Insolvenz-
masse freigegeben. Der Eigen-
tümer hatte seine Wohnung
anschließend verkauf. Bis
zur Eintragung des Käufers
im Grundbuch liefen neue
Hausgeldrückstände auf. Di-
ese machte die Gemeinschaf
gerichtlich gegen den Eigen-
tümer geltend. Zu Recht, wie
das Gericht feststellte. Jeder
Wohnungseigentümer ist
der Eigentümergemeinschaf
gegenüber verpfichtet, die
Lasten des gemeinschaf-
lichen Eigentums sowie
betimmte Kosten nach dem
Verhältnis seines Anteils zu
tragen. Mit der Eröfnung des
Insolvenzverfahrens verliert
der Eigentümer seine Verfü-
gungsbefugnis an den Insol-
venzverwalter. Die laufenden
Kosten des Objekts sind
Masseverbindlichkeiten und
vom Insolvenzverwalter zu
tragen. Die Zahlungspficht
des Insolvenzverwalters
endete indes mit der Frei-
gabe der jeweiligen Woh-
nung durch diesen. Erklärt
der Insolvenzverwalter die
Freigabe eines zur Insolven-
zmasse gehörenden Objekts,
wird dadurch insoweit der
Insolvenzbeschlag aufgeho-
ben. Gleichzeitig erhält der
Schuldner die Verfügungs-
befugnis zurück und hafet
entsprechend wieder für
Hausgeldverbindlichkeiten.
Fazit:
Soweit also der
Eigentümer wieder als
Schuldner einrückt, steht dies
nicht im Widerspruch zum
Grundgedanken des Insol-
venzrechtes. Das Insolvenz-
verfahren dient vorrangig
dazu, die Gläubiger des
Schuldners gemeinschaflich
zu befriedigen, indem dessen
Vermögen verwertet und der
Erlös verteilt wird. Sobald
der Insolvenzverwalter das
fragliche Objekt freigibt, gibt
es keinen durchgreifenden
Grund mehr, gleichwohl die
Gläubiger noch für die Lasten
dieses Objekts hafen zu
lassen.
Freigabe nach Insolvenz. Wohnungseigentümer haftet.