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www.immobilienwirtschaft.de 11 | 2011
Fakten:
Eine Wohnungs-
eigentümerin hatte die
Beschlussfassung über den
Wiederaufau ihres Kamins
initiiert. Das Abstimmungs-
ergebnis wurde seitens des
Verwalters wie folgt proto-
kolliert: Ja-Stimmen: 479,
Nein-Stimmen: 0, Enthal-
tungen: 521. Des Weiteren
enthält die Versammlungs-
niederschrif die Feststel-
lung, dass der Wiederaufau
nicht erfolgen kann. Diesen
Beschluss hatte die Woh-
nungseigentümerin ange-
fochten. Vor dem Amtsge-
richt war die Klage erfolglos.
Im anschließenden Beru-
fungsverfahren hatten die
Parteien dann den Rechts-
streit übereinstimmend für
erledigt erklärt, sodass nur
noch über die Verfahrens-
kosten zu entscheiden war.
Diese hatte das Landgericht
gemäß § 49 Abs. 2 WEG
dem Verwalter auferlegt.
Gegen diese Entscheidung
hatte der Verwalter sofortige
Beschwerde eingelegt.
Erfolglos – gegen eine erst-
malige Kostenauferlegung
gemäß § 49 Abs. 2 WEG
durch das Berufungsgericht
steht dem Verwalter kein
Rechtsmittel zur Verfügung.
Zunächst einmal dürfe
vorliegend nachvollziehbar
sein, dass der Verwalter
durch grobes Verschulden
die Tätigkeit des Gerichts
Verfahrenskostenbelastung des Verwalters [73.1]
Keine Rechtsmittel bei erstmaliger Kostenbelastung
durch Berufungsentscheidung
Gegen eine erstmalige Kostenauferlegung gemäß § 49 Abs.
2 WEG durch das Berufungsgericht steht dem Verwalter kein
Rechtsmittel zur Verfügung.
OLG Köln, Beschluss vom 28.4.2011, Az.: I-16 W 13/11
verursacht hatte. Er hatte
nämlich das Abstimmungs-
ergebnis falsch wieder gege-
ben und dementsprechend
auch die Niederschrif falsch
verfasst. Tatsächlich nämlich
hatten sich die Wohnungs-
eigentümer nicht enthalten,
sondern gegen den Be-
schlussantrag gestimmt. Es
ist nun schon ein gravie-
render Umstand, ob sich die
Mehrheit lediglich enthal-
ten oder aber gegen den
Beschlussantrag gestimmt
hatte. Im ersten Fall nämlich
wäre der Beschluss positiv
zustande gekommen, im
zweiten Fall nicht.
Eine entsprechende Über-
prüfung der landgericht-
lichen Kostenentscheidung
ist jedoch ohnehin nicht
möglich, da die Zivilpro-
zessordnung ein entspre-
chendes Rechtsmittel nicht
vorsieht. Dies ist zwar auch
bei einer erstinstanzlichen
Kostenbelastung des Ver-
walters der Fall. Gleichwohl
steht dem Verwalter in
einem derartigen Fall das
Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde zur Verfügung.
Dies folgt aus dem allgemei-
nen Grundsatz, dass jeder
nicht als Partei am Ver-
fahren beteiligten Person,
die mit Verfahrenskosten
belastet wird, ein Rechts-
mittel ofenstehen muss.
Würde man dem Verwalter
Wohnungseigentumsrecht
jedoch bei einer erstmaligen
Kostenbelastung im Beru-
fungsverfahren ein Rechts-
mittel zuerkennen, würde
dieser gar besser stehen als
die Parteien selbst. Diesen
steht nämlich bei erstmals
im Berufungsverfahren er-
gangenen isolierten Kosten-
entscheidungen auch kein
Rechtsmittel zur Verfügung.
Fazit:
Zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammen-
hang auch, dass ein Ver-
walter, der am Verfahren
zunächst nicht beteiligt war
und erst durch eine Ent-
scheidung des Berufungs-
gerichts mit Kosten belastet
wird, nicht rechtlos gestellt
ist. Ihm ist nämlich vom
Berufungsgericht vor einer
Kostenentscheidung zu sei-
nen Lasten Gelegenheit zur
Äußerung zu geben und er
kann sich gegen eine etwaige
Verletzung rechtlichen Ge-
hörs mit der Anhörungsrüge
nach § 321a ZPO wenden.
Vermietetes Sondereigentum [73.2]
Keine kurze Verjährung für Ansprüche der Gemeinschaft
Auf Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümerge-
meinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen
Beschädigung des Gemeinschaftseigentums findet die Verjäh-
rungsvorschrift des § 548 Abs. 1 BGB keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 29.6.2011, Az.: VIII ZR 349/10
Fakten:
Ein Wohnungs-
eigentümer hatte seine
Wohnung vermietet. Beim
Auszug der Mieter wurde
von diesen der im Gemein-
schafseigentum stehende
Fahrstuhl beschädigt. Der
entsprechende Anspruch
wurde allerdings erst einein-
halb Jahre später gerichtlich
geltend gemacht. Die Mieter
hatten insoweit die Einrede
der Verjährung erhoben,
weshalb noch das vorbefasste
OLG Stuttgart die Klage
unter Berufung auf die miet-
rechtliche Bestimmung des §
548 Abs. 1 BGB abgewiesen
hatte. Der BGH hat nun in-
soweit aber klargestellt, dass
diese Verjährungsvorschrif
keine Anwendung bei An-
sprüchen der durch Mieter
eines Wohnungseigentümers
geschädigten Wohnungs-
eigentümergemeinschaf
fndet.
Nach der genannten Vor-
schrif verjähren Ansprü-
che des Vermieters gegen
seine Mieter wegen einer
Beschädigung der Mietsache
innerhalb von sechs Monaten
seit Rückgabe der Mietsache.
Hiermit aber hat es auch sein
Bewenden. Es besteht kein
Grund, diese Vorschrif auch
auf Ansprüche der Gemein-
schaf wegen einer Beschä-
digung des Gemeinschafs-
eigentums gegen die Mieter
eines Wohnungseigentümers
auszuweiten. Der vermie-
tende Wohnungseigentümer
kann nämlich gemäß § 13
Abs. 1 WEG grundsätzlich
mit den in seinem Son-
dereigentum stehenden
Gebäudeteilen nach Belieben
verfahren. Er entscheidet
über die Nutzung seines Son-
dereigentums allein. Er kann
es vermieten und dem Mieter
in diesem Rahmen auch den
Mitgebrauch des Gemein-
schafseigentums verschafen.
Die Überlassung der Miet-
sache und insoweit auch der
Mitgebrauch des Gemein-
schafseigentums durch den