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Vermietungsabsicht nur bei ernst-
hafter und nachhaltiger Mietersuche
Eine Vermietungsabsicht setzt nach einem
rechtskräftigen Urteil des Thüringer Finanz-
gerichts vom 3. November 2010 (Az. 3 K
285/10) ein nachhaltiges und ernsthaftes
Bemühen voraus, einen Mieter zu finden.
Zwei symbolische „pro forma-Anzeigen“ und
wenige Aushänge am Schwarzen Brett eines
nahe gelegenen Supermarkts reichen hierfür
längst nicht aus.
Die besagte Wohnung der Kläger stand seit
1998 leer und wurde in den Jahren 2001 –
2004 umfassend saniert. Innerhalb dieser
vier Jahre machten die Grundeigentümer
insgesamt 50.000 Euro Verluste aus der be-
absichtigten Vermietung einer Wohnung mit
Balkon und Stellplatz in der bevorzugten
Wohnetage eines Jugendstilhauses geltend.
Einnahmen entstanden nicht. Die vor Gericht
nachgewiesenen Vermietungsbemühungen
beschränkten sich auf zwei kleine, wenig
aussagekräftige Zeitungsanzeigen in der ört-
lichen Tagespresse in den Monaten Juli und
September 2004 und einige, nicht bewiesene
Aushänge am Schwarzen Brett eines Super-
markts. Ab 2005 wurde die Wohnung dann
selbst genutzt. Für die Richter des FG Thü-
ringen ein klarer Fall – der Nachweis eines
endgültig gefassten Entschlusses zur Erzie-
lung von Mieteinkünften sahen sie als nicht
erbracht an und strichen dem Ehepaar die
Steuervorteile.
Verkauf von Grundstück mit fünf
Mehrfamilienhäusern – Gewerbe?
Nach dem BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 (Az.
IV R 34/08) stellt ein ungeteiltes Grundstück
mit fünf frei stehenden Mehrfamilienhäusern
nicht etwa „fünf Objekte“ dar, sondern nur
eines. Es geht um die Frage der Abgrenzung
der – steuerfreien – Vermögensverwaltung
zum – steuerpflichtigen – gewerblichen Grund-
stückshandel und der dafür herangezogenen
Drei-Objekt-Grenze. Das Urteil bestätigt die
ständige Rechtsprechung des Bundesfinanz-
hofs. Will man bei lukrativen Immobilienge-
schäften den Steuerzugriff des Finanzamts
vermeiden, darf man das einheitliche Grund-
stück vor der Veräußerung allerdings nicht
teilen. Vorsicht: Mit einer Zusammenlegung
bzw. Vereinigung oder Zuschreibung meh-
rerer selbstständiger Grundstücke zu einer
wirtschaftlichen Einheit kann die Drei-Objekt-
Grenze nicht unterschritten werden. Das hat
der BFH bereits mit Urteil vom 3. August 2004
(Az. X R 40/03) entschieden.
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