Seite 34 - Immobilienwirtschaft_11_2011

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34 Finanzen, Markt + Management
11 I 2011 www.immobilienwirtschaft.de
Fiskusanweisung auch mit Kürzung des
Grundstücksaufwands.
Aktuelles Urteil bestätigt Fiskus
Rückenwind erhält der Fiskus durch
ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts
Münster vom 23. März 2011 (Az. 7 K
2793/07 E). Danach sind Betriebsausga-
ben, die bei Verpachtung von Grundbe-
sitz bei einer Betriebsaufspaltung anfal-
len, nur anteilig steuerlich abzugsfähig,
soweit die vereinbarte Pacht gegenüber
der Betriebsgesellschaf herabgesetzt
oder erlassen wird. Das Finanzgericht
hat Revision zugelassen, denn das Ver-
fahren ist vor dem BFH unter dem Az.
X R 17/11 anhängig. Im Streitfall ver-
pachtete der Kläger Grundstücke an eine
von ihm beherrschte GmbH. Er setzte
die Pachtzahlungen zunächst befristet
auf die Hälfe herab und verzichtete im
folgenden Jahr für drei Monate ganz da-
rauf. Das Finanzamt berücksichtigte die
Grundstücksaufwendungen hinsichtlich
des rechnerisch „unentgeltlich“ überlas-
senen Anteils gemäß § 3c Abs. 2 EStG
nur zur Hälfe, da insoweit ein wirt-
schaflicher Zusammenhang zu den vom
Kläger künfig erwarteten Gewinnaus-
schüttungen bestehe (Halbabzugsverbot
im Streitjahr). Da diese auf der Ebene des
Besitzunternehmens nur hälfig und ab
2008 zu 60 Prozent steuerpfichtig seien,
waren die Grundstücksaufwendungen
aufgrund dieses Zusammenhangs zur
Hälfe zu kürzen.
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Betriebsaufspaltung ist eine klassische
Unternehmensstruktur. Das risikoreiche
Tagesgeschäf wird über eine Betriebs-
kapitalgesellschaf geführt, während die
wertvollen Vermögenswerte in einem
Besitzunternehmen verbleiben und ge-
gen Pacht der Betriebsgesellschaf über-
lassen werden. Bei ortsüblicher Pacht
für die Überlassung des betrieblichen
Grundbesitzes sind alle Kosten der Im-
mobilien voll abzugsfähig. Ausschüt-
tungen der Betriebs-GmbH führen auf
der Ebene des Besitzunternehmens zu
einem betrieblichen Ertrag, der aller-
dings seit 2008 nur zu einem Anteil von
60 Prozent versteuert werden muss (Teil-
einkünfeverfahren).
Seit Herbst 2010 prüf der Fiskus ver-
stärkt die Angemessenheit der Mietzah-
lungen. Ein Erlass des Bundesfnanzmi-
nisteriums vom 8. November 2010 (Az.
IV C 6 – S 2128/07/10001) stellt klar, dass
die Grundstücksaufwendungen auf der
Ebene des Besitzunternehmens bei un-
entgeltlicher oder teilentgeltlicher Über-
lassung nicht in voller Höhe abziehbar
sein sollen. Familienunternehmer, die
ihrer Betriebs-GmbH in einer Krise mit
Pachtminderung oder -verzicht fnanzi-
ell unter die Arme greifen müssen, haben
somit steuerlich ein gewaltiges Problem.
Sie bezahlen die Sanierung ihrer notlei-
denden Firma nicht nur über den Ver-
zicht auf Pachteinnahmen, sondern auf
Betriebsaufspaltung.
Der Fiskus achtet verstärkt darauf, welche
Miete in solcher Unternehmensstruktur für Grundstücke verlangt
wird. Freundschaftspreise kosten Steuervorteile.
Von den Finanzgerichten
Auf Angemessenheit schauen
Michael Schreiber, Oberweser
Vorsicht. Pachtzinsverzicht kann große steuerliche Probleme verursachen.
Foto: Patrizia Immobilien AG