Seite 33 - Immobilienwirtschaft_11_2011

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führen sind. Sämtliche Leistungen, die
inhaltlich zu einer einzelnen Bau- oder
Instandhaltungsmaßnahme zusammen-
gefasst werden können, dürfen demnach
einen Betrag von 1.000 Euro Vorsteuer
nicht überschreiten, um nicht berichtigt
werden zu müssen.
Um jedoch feststellen zu können,
ob die jeweiligen Betragsgrenzen zum
Tragen kommen, müssen je Einzelmaß-
nahme die entsprechenden Daten zu-
nächst einmal gesammelt werden. Einzig
für den Bereich der Kleininstandhaltung
kann die Erfordernis der Berichtigung
verneint werden.
Passende IT-Systeme fehlen
Viele Unternehmen sind oder waren in
der Vergangenheit nicht darauf ausge-
richtet, Bauprojekte und Instandhal-
tungen bereits ab einem Richtwert von
etwa 5.160 Euro netto (daraus ergibt sich
bei 19 Prozent Umsatzsteuer ein Betrag
von rund 1.000 Euro und somit eine Be-
richtigungspficht) in ihren IT-Systemen
strukturiert abzubilden. Während für
großvolumige Bauprojekte ein solches
Vorgehen als selbstverständlich galt,
wurden kleinere Ausgabenpositionen
eher in aggregierter Form über Kosten-
arten oder Budgetkategorien zusam-
mengefasst. Ein solches Verfahren muss
in Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben
grundlegend angepasst werden.
Während ein Großteil der Immobi-
lienbranche weiterhin mittelständisch
geprägt ist, sind vor allem bei Versiche-
rungen, Fondsgesellschafen, Immobi-
lienanlagegesellschafen oder Banken
unterschiedliche Unternehmensbereiche
oder auch externe Dienstleister im Ge-
samtprozess involviert. Je komplexer
die Unternehmensstrukturen sind, des-
to automatisierter ist ein verlustfreier
Informationsfuss über die gesamte Pro-
zesskette sicherzustellen. Ohne entspre-
chende Anpassungen der im Einsatz be-
fndlichen ERP-Systeme und den Einsatz
unterstützender Workfows ist dies kaum
zu bewerkstelligen.
Die Gesetzgebung trifbewusst keine
konkrete Festlegung einer Steuerberich-
tigungspficht für bestimmte Branchen.
Für Banken, Versicherungen und Fonds
bedeutet die Immobilie als Asset-Klasse
zumeist einen Grundbestandteil ihres
Portfolios. Gerade diese Unternehmen
haben in der Vergangenheit auf die ge-
änderte Gesetzgebung reagiert und ent-
sprechende Prozess- und systemseitige
Anpassungen vorgenommen.
Für andereBranchender Immobilien-
wirtschaf ist die Relevanz des Paragrafen
15a UStG of erst auf den zweiten Blick zu
erkennen – und es ist davon auszugehen,
dass mancherorts noch keine entspre-
chenden Entscheidungen getrofen oder
die notwendigen Rahmenbedingungen
geschafen wurden. So besteht zum Bei-
spiel auch für eine Wohnungsbauge-
sellschaf oder einen im Bereich Woh-
nungsbau tätigen Bauträger die Pficht
zur Berichtigung, sofern es in Einzelob-
jekten zu einer umsatzsteuerpfichtigen
Vermietung oder Veräußerung kommt
und sich das Unternehmen zur Vorsteu-
eroptierung gemäß Paragraf 9 UStG ent-
schieden hat. Auch ein produzierendes
Unternehmen, welches bislang eigenge-
nutzte Büro- oder Lagerfächen vermie-
tet und daraus umsatzsteuerpfichtige
Erlöse erzielt, unterliegt der gesetzlichen
Berichtigungspficht. Diese Liste ließe
sich um Beispiele für nahezu sämtliche
Unternehmen mit Immobilienbestand
ergänzen. Paragraf 15a UStG betrif die
gesamte Immobilienwirtschaf und er-
fordert eine Überprüfung der Instand-
haltungsprozesse.
Viele Firmen müssen neu planen
Es ist zu erwarten, dass sich daher noch
viele Teilnehmer der Branche mit diesem
Tema konfrontiert sehen, auch wenn
die Ausrichtung des Kerngeschäfs dies
ofmals nicht vermuten lässt. Die Ent-
scheidung, ob eine Abbildung von Be-
richtigungsobjekten grundsätzlich und
IT-unterstützt oder einzelfallbezogen
manuell umgesetzt wird, lässt sich nur
unter Einbeziehung der strategischen
Unternehmensausrichtung beantworten.
Die Abbildung der relevanten Prozesse
erfordert in der Regel Anpassungen pro-
zessualer Abläufe und IT-technischer
Strukturen.
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