Seite 32 - Immobilienwirtschaft_11_2011

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32 Finanzen, Markt + Management
11 | 2011 www.immobilienwirtschaft.de
Konsequenzen auf den zweiten Blick
Vorsteuerberichtigung.
Die zum 1.1.2011 in Kraft getretene Novellierung schien eher
unwesentlicher Natur zu sein. Bei näherer Betrachtung verbirgt sich dahinter jedoch ein
erheblicher administrativer Mehraufwand für viele Immobilienunternehmen.
Die Grundidee der Vorsteuerberichti-
gung liegt darin, eine „Wahrheit“ zwi-
schen steuerlicher Betrachtung und tat-
sächlicher Nutzung herzustellen. Plant
zum Beispiel ein zum Vorsteuerabzug
berechtigtes Unternehmen die Errich-
tung und Vermietung eines gewerblich
genutzten Gebäudes, so kann es die
während der Bauphase entstehenden
Vorsteuern im Rahmen seiner Vorsteu-
eranmeldung einfießen lassen. Voraus-
setzung hierfür ist jedoch die spätere
Vermietung an Unternehmen, die eben-
falls zumVorsteuerabzug berechtigt sind.
Sofern die spätere Nutzung jedoch von
der ursprünglichen Planung abweicht,
darf dem Unternehmen kein steuerlicher
Vorteil entstehen und der in der Baupha-
se vorgenommene Vorsteuerabzug muss
anteilig korrigiert werden.
Bereits vor der Neufassung der ge-
setzlichen Grundlagen zum 1. Januar
2005 mussten Unternehmen für ihre
Anlagengüter oder für darin erbrachte
nachträgliche Herstellkosten entspre-
chende Ausgabennachweise führen. Für
das genannte Beispiel wäre somit auch
früher eine entsprechende Berichtigung
Manuel Kopp, solreco GmbH, Langen
bauten auch Maßnahmen zur Instand-
haltung und (Mieter-)Einbauten in den
Fokus der Vorsteuerberichtigung. Ein-
zig Leistungen, die bereits im Zeitpunkt
des Leistungsbezugs wirtschaflich ver-
braucht sind (zum Beispiel Reinigungs-
und Wartungskosten), unterliegen nicht
der Berichtigungspficht.
DesWeiterenwurden imZusammen-
hang mit der entsprechenden Durchfüh-
rungsverordnung (§ 44 UStDV) Ver-
einfachungsregeln defniert, die unter
anderem festlegen, ab welchen Vorsteu-
erbeträgen Berichtigungen durchzu-
durchzuführen gewesen. Durch die
Novellierung des Paragrafen 15a Um-
satzsteuergesetz werden nun jedoch die
Objekte, für die eine Berichtigung vorzu-
nehmen ist, erweitert.
Mehr Immobilien betroffen
Die Vorsteuerberichtigung ist unab-
hängig davon durchzuführen, ob die
errichteten Wirtschafsgüter dem Anla-
ge- oder Umlaufvermögen zugerechnet
werden. Außerdem geraten nun neben
aktivierungspfichtigen Neu- und Um-
Akten für die Vorsteuerberichtigung - doch gibt auch meine IT das her?
Auf einen Blick
Durch die Novellierung des §15a UStG
gibt es mehr Verwaltungsaufwand.
Das neue Gesetz erweitert die Zahl der
Objekte, für die eine Vorsteuerberichtigung
vorzunehmen ist.
Unternehmen müssen Bauprojekte und In-
standhaltungen bereits ab etwa 5.160 Euro
netto in ihren IT-Systemen abbilden.