rechtlich nicht zulässig und im Hinblick auf die
Langfristigkeit auch nicht sinnvoll.
von der Lieth:
Dabei wollen wir zeigen, dass es
beim Erbbaurecht eben nicht nur um das Thema
Einfamilienhaus geht.
Welche Vorteile bietet das Instrument des
Erbbaurechts für Wohnungsunternehmen?
von der Lieth:
Es ist flexibel und deshalb eine
gute Finanzierungsmöglichkeit sowie ein effek-
tives Portfolioinstrument. Ein Beispiel: Bei der
Hilfswerk-Siedlung haben wir den Fall, dass ein
Gebäude nicht in unser Portfolio passt, dass wir
aber das Grundstück behalten möchten, um uns
für die Zukunft alle Optionen offenzuhalten. Jetzt
verkaufen wir nur das Haus und bieten dem Er-
werber gleichzeitig ein Erbbaurecht an. Man kann
das Instrument flexibel handhaben und die Dauer
des Vertrags z. B. auf 30 Jahre beschränken. Eine
andere Möglichkeit ist insbesondere in struktur-
schwachen Gebieten attraktiv: Wenn ein Unter-
nehmen Geld für Instandhaltung und energeti-
sche Modernisierung braucht, bietet es sich an,
den Grund und Boden weiterzugeben, zum Bei-
spiel an die Klosterkammer, sich aber gleichzeitig
ein Wiederkaufsrecht zu sichern. Dadurch kann
sich ein Unternehmen Finanzierungsquellen er-
schließen, ohne sein ganzes Produkt aufzugeben.
Könnte eine Vergabe im Erbbaurecht auch
eine Alternative zum Komplettverkauf kom-
munaler Wohnungen sein?
von der Lieth:
Aus wirtschaftlicher Sicht halte
ich das für eine sehr gute Möglichkeit. Wenn
eine Kommune nur die Gebäude verkauft und
die Grundstücke behält, so bleiben ihre Einfluss-
möglichkeiten gewahrt. Denkbar ist es auch,
die Gebäude zu behalten und die Grundstücke
zu verkaufen, um sie dann im Erbbaurecht zu
pachten.
Biallas:
Nicht nur wirtschaftlich, sondern auch
politisch ist ein solches Vorgehen sinnvoll. Beim
Verkauf kommunaler Wohnungsbestände wird
ja sehr schnell der Vorwurf erhoben, es werde
das Tafelsilber verscherbelt. Das von Herrn von
der Lieth geschilderte Verfahren wäre ein klares
Signal, dass gerade das nicht geschieht. Wenn
einem das Grundstück weiter gehört, kann man
wohnungspolitisch Einfluss ausüben. Als Steu-
erungsinstrument ist das Erbbaurecht für eine
Kommune oder für eine Stiftung also durchaus
interessant.
von der Lieth:
Trotzdem wird dieses Instru-
ment von Kommunen viel zu selten genutzt. Die
Kommune könnte das Grundstück zum Beispiel
im Erbbaurecht einem sozial verantwortungsbe-
wussten Wohnungsunternehmen geben und den
Erbbauzins reduzieren, wenn dafür eine bestimm-
te Miethöhe nicht überschritten wird.
Interessieren sich Investoren überhaupt für
solche Modelle?
von der Lieth:
Durchaus. In Hamburg gibt es z. B.
eine Erbbau AG. Auch Pensionskassen sind offen für
das Erbbaurecht. Sogar nicht-deutsche Investo-
ren, besonders aus demangelsächsischen Bereich,
wenden das Instrument des Erbbaurechts gern an.
Biallas:
Man sieht: Das Erbbaurecht ist für Inves-
toren jeder Art interessant.
Herr Biallas, Herr von der Lieth, vielen Dank
für das Gespräch.
Das Interview führte Christian Hunziker.
In der wohnungs – und immobilienwirtschaftlichen Praxis spielt das Erbbaurecht eine bedeutende Rolle.
Trotzdem findet es in der Öffentlichkeit meist nur wenig Aufmerksamkeit. Das will der neu gegründete, in
Berlin ansässige Deutsche Erbbaurechtsverband ändern. Wie er das erreichen will und welches Potenzial
das Erbbaurecht für Wohnungsunternehmen birgt, erläutern Verbandspräsident Hans-Christian Biallas, der
auch Präsident der Klosterkammer Hannover ist, und Jörn von der Lieth, Geschäftsführer der Hilfswerk-
Siedlung GmbH, die zu den Gründungsmitgliedern des Vereins gehört.
Interview mit Hans-Christian Biallas und Jörn von der Lieth
„Das Erbbaurecht ist ein effektives Portfolioinstrument“
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6|2013