Seite 83 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2013_06

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meintlich sicheres Grundeigentum zu verkaufen,
ist in dieser Situation wenig ausgeprägt. Hier kann
das Erbbaurecht sehr hilfreich sein. Es ermög-
licht demGrundstückseigentümer, seine Liegen-
schaften zur Bebauung zur Verfügung zu stellen,
ohne sie zu verkaufen. Der Bauwillige kann das
Grundstück nutzen, ohne dieses kaufen zu müs-
sen. Für das Recht, das Grundstück bebauen zu
können, erhält der Grundstückseigentümer ein
Nutzungsentgelt, Erbbauzins genannt. Der Bau-
herr muss im Gegenzuge keine Liquidität für die
Nutzung des Grundstücks in der Bauphase oder
bei Kauf des Gebäudes bereitstellen. Der Erb-
bauzins wird regelmäßig an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindex gekoppelt und „zwangs-
versteigerungsfest“ im Grundbuch eingetragen.
Er ist also umfänglich wertgesichert. Damit ist
das Erbbaurecht für den Grundstückseigentümer
in vielfältiger Weise interessant. Es ist einerseits
Vermögenssicherung und Vermögensvorsorge.
Andererseits können Grundeigentümer, die we-
gen gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen
Grundstücke nicht verkaufen dürfen – wie z. B.
Stiftungen, Kirchengemeinden usw. –, diese mit
demErbbaurecht trotzdem für eine Bebauung zur
Verfügung stellen. Schließlich erhalten Kommu-
nen mit dem Erbbaurecht die Möglichkeit, stadt-
entwicklungs – und wohnungspolitische Ziele zu
befördern und Bodenspekulationen entgegen-
zuwirken. Es lassen sich z. B. gezielt junge oder
kinderreiche Familien ansprechen, die im Erb-
baurecht Wohneigentum erwerben können. Aber
auch für die „Wohngeneration 50 plus“ ist das
Erbbaurecht wegen der Liquiditätsvorteile inter-
essant. So bleiben ausreichend Mittel vorhanden,
umpersönliche Vorlieben zu pflegen oder für eine
spätere Pflege vorzusorgen.
Liquiditätsgewinn auch für Unternehmen
Das Erbbaurecht ist auch im gewerblichen Im-
mobilienbereich äußerst attraktiv. Bei baulichen
Investitionsmaßnahmen im Erbbaurecht lässt
sich die Finanzierung des Grundstücks einsparen.
Auf diese Weise bleiben betriebliche Finanzmittel
für den eigentlichen unternehmerischen Zweck
verfügbar, anstatt in Grundstücken gebunden
zu werden. Werden die Grundstücke von bereits
bebauten Firmenimmobilien durch die Bestellung
eines Erbbaurechts nachträglich abgespalten,
lässt sich hierdurch neue betriebliche Liquidität
schöpfen.
Schließlich kann das Erbbaurecht auch die Ren-
tabilität der Vermietung oder Verpachtung stei-
gern. So ist der Erbbauzins als Nutzungsentgelt für
ein Grundstück steuerlich abzugsfähig, während
bei Volleigentum der Grundstückswert nicht ab-
schreibungsfähig ist.
Verbandsgründung in Berlin
Um die vielfältigen Vorteile für Grundstücks-
eigentümer, Gebäudeeigentümer und Bauher-
ren deutlich zu machen, haben sich acht große
Einrichtungen, Verbände und Stiftungen, die in
Deutschland Erbbaurechte zur Verfügung stellen
oder verwalten, zur Gründung des Deutschen
Erbbaurechtsverbandes in Berlin zusammenge-
schlossen. Damit soll das Erbbaurecht und seine
vielfältigen Einsatzmöglichkeiten bekannter ge-
macht und weiterentwickelt werden.
Der Verband will dabei als Anlaufstelle dienen
für alle Informationen rund um das Erbbaurecht
sowie als Veranstalter von Fachtagungen und Dis-
kussionsforen. Durch seine Satzung ist er hierbei
unabhängig, parteipolitisch neutral und nicht auf
einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet.
GRÜNDUNGSMITGLIEDER
Klosterkammer Hannover,
rd. 16.500 Erbbaurechte
d
Pfarrpfründestiftung der Erzdiözese
Freiburg
,
rd. 8.300 Erbbaurechte
Evangelische Stiftung Pflege Schönau,
Heidelberg
,
rd. 14.000 Erbbaurechte
Stiftung Braunschweiger Kulturbesitz
rd. 3.100 Erbbaurechte,
Hilfswerk-Siedlung GmbH, Berlin
rd. 300 Erbbaurechte in der Verwaltung
Evangelische Kirche von Kurhessen-
Waldeck, Kassel
ESWiD Evangelischer Bundesverband für
Immobilienwesen in Wissenschaft und
Praxis e. V., Nürnberg
,
evangelischer Interessenverband
KSD Katholischer Siedlungsdienst e. V.,
Berlin
, katholischer Interessenverband
Weitere Informationen:
Ende Februar 2013 wurde in Berlin der Deutsche Erbbaurechtsverband gegründet und am 20. März ins Vereinsregister eingetragen –
sein Ziel: die Einsatzmöglichkeiten des Erbbaurechts bekannter machen und weiterentwickeln
Quelle: HWS
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6|2013