Seite 58 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2013_04

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Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
DRS 20 verabschiedet – Handlungsbedarf beim Lagebericht
im Einzelabschluss?
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 3. Dezember 2012 den vom „Deutsches Rechnungslegungs Stan-
dards Committee“ (DRSC) veröffentlichten Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 20 (DRS 20) „Kon-
zernlagebericht“ bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger gehört dieser Standard zu
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung. Die Anwendung auf den Lagebericht gemäß
§ 289 HGB im Einzelabschluss wird laut Standard empfohlen. Ein Blick auf die wesentlichen Neuerungen und
eine Antwort auf die Frage, inwieweit eine Pflicht zur Anwendung auf den Lagebericht im Einzelabschluss
abzuleiten ist.
Der Konzernlagebericht nach § 315 HGB hat die
Aufgabe, über den Geschäftsverlauf, die Lage und
die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns zu
informieren. Eine entsprechende Aufgabe besteht
für den Lagebericht des Einzelabschlusses nach
§ 289 HGB für das Unternehmen selbst (siehe Kas-
ten
). Aus diesen sich entsprechenden Zielset-
zungen heraus ist die Empfehlung des DRSC (siehe
Kasten
) zu verstehen, die Regelungen des DRS
20 auch auf den Lagebericht im Einzelabschluss
anzuwenden.
Grundsätze der
Konzernlageberichterstattung
Den Erläuterungen im Standard vorangestellt
sind die nachstehend angeführten Grundsätze
ordnungsmäßiger Konzernlageberichterstattung
(DRS 20.12 ff.), die im Schrifttum aufgrund der
unbestimmten Rechtsbegriffe der Gesetzesvor-
schriften entwickelt worden sind:
• Vollständigkeit,
• Verlässlichkeit und Ausgewogenheit,
• Klarheit und Übersichtlichkeit,
• Vermittlung der Sicht der Konzernleitung,
• Wesentlichkeit,
• Informationsabstufung.
Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass
der Lagebericht alle Angaben zu enthalten hat, die
für die Gesamtbeurteilung des Geschäftsverlaufs,
des Geschäftsergebnisses und der wirtschaftli-
chen Lage erforderlich sind, einschließlich der
künftigen Entwicklung und deren Chancen und
Risiken. Nach dem Grundsatz der Verlässlichkeit
müssen sowohl die Einzelangaben zutreffend,
nachvollziehbar und plausibel sein als auch der
gesamte Lagebericht mit der Realität übereinstim-
men. Des Weiteren sind alle Angaben im Lagebe-
richt eindeutig sowie in inhaltlich abgegrenzte
Abschnitte untergliedert und für die Berichtsad-
ressaten verständlich zu formulieren (Grundsatz
der Klarheit und Übersichtlichkeit). Der Grundsatz
„Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung“
ist Ausdruck einer wertorientierten Unterneh-
mensberichterstattung; der Grundsatz „Wesent-
lichkeit“ besagt, dass Informationen nur in dem
Maße in den Lagebericht aufzunehmen sind, wie
dies zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, der
Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des
Unternehmens erforderlich ist. Nach dem neu in
den Standard aufgenommenen Grundsatz „Infor-
mationsabstufung“ hängen Ausführlichkeit und
Detaillierungsgrad der Berichterstattung von der
Größe des Unternehmens, der Art der Geschäfts-
tätigkeit oder der Inanspruchnahme des Kapital-
markts ab.
Der Konzernlagebericht nach DRS 20
Der DRS 20 gliedert den Konzernlagebericht in
inhaltlich voneinander abgegrenzte, mit Über-
schriften versehene Abschnitte (Berichtselemen-
te). Dadurch wird u. a. der Grundsatz der Klarheit
und Übersichtlichkeit umgesetzt. Der Standard
sieht für den Konzernlagebericht folgende Glie-
derung vor:
• Grundlagen,
• Wirtschaftsbericht,
• Nachtragsbericht,
• Prognose-, Chancen- und Risikobericht,
• internes Kontrollsystem und Risikomanage-
mentsystem bezogen auf den Konzernrech-
nungslegungsprozess,
• Risikoberichterstattung in Bezug auf die Ver-
wendung von Finanzinstrumenten,
• übernahmerelevante Angaben,
• Erklärung der Unternehmensführung nach
§ 289 a HGB.
Die
Grundlagen des Konzerns
stellen den Aus-
gangspunkt für die Darstellung, Analyse und
Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirt-
schaftlichen Lage dar (vgl. DRS 20.36 ff.). Insbe-
sondere ist auf das Geschäftsmodell und dessen
WP/StB Hans-Jörg Sonnhoff
VdW Rheinland Westfalen
Düsseldorf
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MARKT UND MANAGEMENT