Seite 33 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2012_09

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LBO
Richtlinien für die Bewertung und
Sanierung belasteter Baustoffe in
Gebäuden
Asbest-Richtlinie
PCB-Richtlinie
PCP-Richtlinie
GefStoffV Technische Regeln, die den
Umgang mit Schadstoffen bei
Abbruch-, Sanierungs- und In-
standhaltungsarbeiten sowie bei
der Abfallentsorgung regeln
TRGS 519 Asbest
TRGS 521 alte Mineral-
wolle-Dämmstoffe
TRGS 524 weitere
Gebäude-Schadstoffe
BG Bau
Gefahrstoff-Broschüren zum
Download
Asbest
Sanierung PAK-haltiger
Klebstoffe
Umgang mit Mineral-
wolle-Dämmstoffen
Holzschutzmittel
Gefahrstoffe am Bau
Regelwerke und Broschüren, die wichtige Hilfestellungen für die
Schadstoffsanierung geben.
die Beeinträchtigung der vom Unternehmer zu erbringenden Werk-
leistung aus Gründen der mangelhaften Beschaffenheit des Gebäudes,
z. B. durch Schadstoffe, fällt grundsätzlich – ohne die gerade genannten
Ausnahmen – in den Risikobereich des Bauherrn. Der Unternehmer muss
nur ihmerkennbare (!) vertragliche Risiken prüfen und den Bauherrn da-
rauf hinweisen. Der reine Abbruchunternehmer ist deshalb nicht zur Prü-
fung der nicht sichtbaren schädlichen Gebäudesubstanzen verpflichtet.
Ohne eine vollständige Erfassung der Schadstoffe imGebäude und eine
vertragliche Zuweisung des damit verbundenen Beseitigungsrisikos an
eine Vertragspartei wird eine u. U. notwendige gerichtliche Klärung oft
zumGlücksspiel, weil dabei ein Gerichtsgutachter letztlich entscheidet,
welche Vertragspartei die entsprechenden Kenntnisse über die Schad-
stoffe unter Berücksichtigung einschlägiger technischer Regelwerke
haben musste.
Auch imVerhältnis zwischen Gutachter und Auftraggeber bestimmt sich
der Umfang der gutachterlichen Hinweispflicht nach dem jeweiligen
Kenntnisstand. Deshalb sind entgegen der Vorstellung unter juristischen
Laien nicht feste Regeln, sondern immer die Umstände des Einzelfalls
maßgeblich. Es liegt dabei auf der Hand, dass dabei regelmäßig derjenige
haftet, der besondere Sachkunde für sich in Anspruch nimmt.
1 Beim Einatmen von Asbestfasern kommt es zur Asbestose, Lungenkrebs sowie
Tumoren (Mesotheliome). Da die Latenzzeit zwischen „Einatmen“ und Gesund-
heitsschäden im Mittel bei 30 Jahren liegt, kann häufig kein Zusammenhang zum
Schadensereignis mehr hergestellt werden.
Teerhaltiger Parkettkleber
Cushion-Bodenbelag mit Asbestpappe auf der Rückseite
HILFESTELLUNGEN