Wohnungsunternehmen können einen Beitrag
zur Energiewende leisten, indem sie zum Bei-
spiel Photovoltaik- und Windkraftanlagen,
Blockheizkraftwerke etc. betreiben und da-
mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeu-
gen. Allerdings stellt die Stromerzeugung und
die anschließende Einspeisung des erzeugten
Stroms in das allgemeine Stromnetz gegen Ent-
gelt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Eine solche
gewerbliche Tätigkeit ist schädlich für die In-
anspruchnahme der so genannten erweiterten
Gewerbesteuerkürzung.
Hintergrund zur
erweiterten Gewerbesteuerkürzung
Die Tätigkeit von Wohnungsunternehmen in der
Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder Genos-
senschaft gilt stets und in vollem Umfang als
Gewerbebetrieb und unterliegt somit der Ge-
werbesteuer. Demgegenüber unterliegen Privat-
personen mit ihren „Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung” nicht der Gewerbesteuer. Dies
war der Anlass, eine Begünstigungsvorschrift
im Gewerbesteuergesetz zu schaffen, die so ge-
nannte „erweiterte Gewerbesteuerkürzung für
Grundstücksunternehmen”. Diese Vorschrift soll
es Grundstücksunternehmen – und damit auch
Wohnungsunternehmen – ermöglichen, den Teil
ihrer Einkünfte, der aus der Verwaltung und Nut-
zung des eigenen Grundbesitzes stammt, gewer-
besteuerfrei zu stellen (wie bei Privatpersonen,
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielen).
Einzige Voraussetzung ist, dass die Unternehmen
über die Verwaltung und Nutzung des eigenen
Grundbesitzes hinaus nur ganz bestimmte – aus-
drücklich gesetzlich zugelassene – Nebentätigkei-
ten ausführen. Diese sind:
• Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalver-
mögens,
• Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreu-
ung und Bewirtschaftungsbetreuung),
• Errichtung und Veräußerung von Einfamilien-
häusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentums-
wohnungen.
Das Ausüben dieser gesetzlich zugelassenen Ne-
bentätigkeiten ist unschädlich für die Inanspruch-
nahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.
Das aus den zugelassenen Nebentätigkeiten re-
sultierende Ergebnis unterliegt auch ganz nor-
mal der Gewerbesteuer. Alle anderen Tätigkeiten
sind dagegen schädlich. Dies bedeutet, dass ein
Wohnungsunternehmen, das auch nur eine sol-
che andere – schädliche – Tätigkeit ausübt, die
erweiterte Gewerbesteuerkürzung verliert. Das
hat zur Konsequenz, dass sämtliche Einkünfte
des Wohnungsunternehmens, also auch die aus
der Vermietung der Wohnungen, gewerbesteu-
erpflichtig werden.
Eine Übersicht zur Einordnung einzelner Tätigkei-
ten imHinblick auf die erweiterte Gewerbesteuer-
kürzung zeigt die nachfolgende Tabelle.
Der Betrieb zum Beispiel einer Photovoltaikanla-
ge zur Stromerzeugung und die Einspeisung des
erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz
gegen Entgelt wird als eine solche schädliche Tä-
tigkeit angesehen.
Auch alternative Gestaltungsmöglichkeiten helfen
häufig nicht weiter. Denkbar wäre zum Beispiel,
den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf eine
bereits bestehende oder neu zu gründende Toch-
tergesellschaft auszugliedern. Allerdings geht
eine solche Ausgliederung in der Regel mit einer
Betriebsaufspaltung einher, wenn das Besitzun-
ternehmen (hier: Wohnungsunternehmen) einem
Betriebsunternehmen (hier: Tochtergesellschaft)
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Steuerliche Benachteiligung der Energieerzeugung
durch Wohnungsunternehmen
Deutschland steht vor großen Herausforderungen. Damit die Energiewende gelingt, muss sich auch die
Wohnungswirtschaft daran beteiligen – was diese auch will. Aber: Die steuerliche Einordnung der Tätigkeit
„Energieerzeugung” verhindert bei den Wohnungsunternehmen, die die so genannte erweiterte Gewerbe-
steuerkürzung in Anspruch nehmen wollen, ein Engagement auf diesem Gebiet. Auch für Vermietungsgenos-
senschaften können sich Probleme ergeben. Teil 10 unserer Serie zu aktuellen Bilanz- und Prüfungsfragen
geht auf diese Problemstellung näher ein.
WP/StB Ingeborg Esser
Hauptgeschäftsführerin GdW
Berlin
Antje Große
GdW, Berlin
54
8|2012
Markt und Management