Seite 66 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_11_2011

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Novelle der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2011)
Neue Pflichten für die Wohnungswirtschaft –
Bewertung und Empfehlungen des GdW
Trinkwasser ist in Deutschland das am intensivsten kontrollierte Lebensmittel. Die Beschaffenheit des Trinkwassers wird
durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Die erste TrinkwV trat am 15. Februar 1976 in Kraft und wird seitdem in
regelmäßigen Abständen überarbeitet. Sie wurde zuletzt im Jahr 2001 novelliert und nun im Jahr 2010 erneut geändert. Die
Änderung der TrinkwV trat am 1. November 2011 in Kraft. Eine Bewertung der neuen Sachlage durch den GdW.
Die neuen Pflichten für die Wohnungs-
wirtschaft aus der geänderten TrinkwV
umfassen im Wesentlichen:
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Anzeigepflichten des Bestandes,
<
Untersuchungspflichten auf Legio-
nellen,
<
Pflichten bei Überschreitung des techni-
schen Maßnahmenwertes,
<
Informationspflichten gegenüber dem
Mieter,
<
Dokumentationspflichten (Pläne und so
weiter).
Die wichtigste Änderung für Wohnungs-
unternehmen in der aktuell geänderten
TrinkwV ist, dass Großanlagen zur Trinkwas-
sererwärmung regelmäßig an repräsenta-
tiven Probenahmestellen auf Legionellen
zu untersuchen sind. Untersucht werden
müssen Großanlagen mit Duschen oder
andere Großanlagen, in denen es zur Ver-
nebelung von Trinkwasser kommt. Als Groß-
anlagen nach DVGW-Arbeitsblatt W 551
gelten:
<
Alle Anlagen mit Speicher-Trinkwasser­
erwärmern oder zentralen Durchfluss-
Trinkwassererwärmern,
<
Anlagen mit mehr als 400 Liter Spei-
chervolumen
<
und/oder mit Warmwasserleitungen mit
mehr als drei Liter Inhalt in jeder Rohr-
leitung zwischen dem Abgang Trinkwas-
sererwärmer und Entnahmestelle.
Zur 3-Liter-Regel gibt es verschiedene Mei-
nungen. Der DVGW deutet diese Regel
so, dass zwischen dem Punkt, an dem die
einzuhaltende Temperatur von 60 Grad
Celsius beziehungsweise 55 Grad Celsius
gewährleistet ist (zum Beispiel Trinkwasser­
erwärmer oder Zirkulationssystem), und der
am weitesten entfernten Entnahmestelle
weniger als drei Liter Volumen vorhanden
sind.
Bestandsanzeige
Mit Inkrafttreten der TinkwV müssen die
Wohnungsunternehmen ihren betroffenen
Bestand „unverzüglich demGesundheitsamt
anzeigen“, um nicht ordnungswidrig nach
der TrinkwV zu handeln. Als unverzüglich im
Rechtssinne wird ein Handeln ohne schuld-
haftes Zögern angesehen. Bei der Bemes-
sung der konkreten Zeit kommt es immer
auf die Umstände des Einzelfalls an. Die
Mitgliedsunternehmen sollten aber umge-
hend eine Erstmeldung vornehmen. Aus
Gesprächen mit zuständigen Mitarbeitern
der Gesundheitsbehörden ist bekannt, dass
es daher aufgrund mangelnder Kapazi-
täten zu zeitlichen Verzögerungen bei der
Abwicklung der Meldungen kommen kann.
Dieses Dilemma konnte bis heute trotz der
Vorschläge der Wohnungswirtschaft nicht
durch eine länderübergreifende Regelung
aufgelöst werden.
Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten
sollten die Wohnungsunternehmen, sofern
nicht andere Verfahrensweisen der Länder
vorliegen, dennoch umgehend eine Erst-
meldung vornehmen. Die Anzeige des
Bestandes, wie es die TrinkwV vorschreibt,
wird nach Auffassung des GdW Bundesver-
band deutscherWohnungs- und Immobilien-
unternehmen e. V. dadurch erfüllt, dass den
zuständigen Gesundheitsämtern zeitnah
der Standort der betroffenen Anlagen
(Anschrift) übersandt und ein Ansprech-
partner für diese Anlagen benannt wird.
Allerdings kann durch Absprache mit dem
Gesundheitsamt auch eine praktikablere
Lösung hinsichtlich des Zeitfensters und
der Abwicklung für die Meldung erreicht
werden.
Legionellenprüfung
Nach derzeitiger Regelung sind Untersu-
chungen auf Legionellen einmal jährlich
durchzuführen. Sind in drei aufeinander
folgenden Jahren keine Beanstandungen
festgestellt worden, so kann das Gesund-
heitsamt auch längere Untersuchungsin-
tervalle festlegen, sofern die Anlage und
Betriebsweise nicht verändert wurden und
nachweislich den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG)
beabsichtigt jedoch, zeitnah eine Novellie-
rung der aktuellen Änderung der TrinkwV
umzusetzen. Es ist die Verlängerung des
Prüfintervalls auf drei Jahre in Aussicht
gestellt worden.
Die Festlegung der repräsentativen Probe-
nahmestellen kann anhand des im DVGW
Arbeitsblatt W 551 beschriebenen einge-
schränkten Probenahmeschemas erfolgen.
Die dort dargestellte orientierende Unter-
suchung genügt für den Nachweis der
Unterschreitung des technischen Maßnah-
mewertes. Imeinfachsten Falle genügen drei
Proben pro Anlage. Nach eingeschränktem
Probenahmeschema sind Untersuchungen
unmittelbar nach dem Trinkwassererwärmer
beziehungsweise Speicher (Vorlauf), in der
Zirkulationsleitung unmittelbar vor dem
Eintritt in den Trinkwassererwärmer bezie-
hungsweise Speicher (Rücklauf) und an der
am weitesten entfernten beziehungsweise
ungünstigsten Stelle im Steigstrang durch-
zuführen (siehe Abbildung). Die Probenah-
mestellen sind dafür vorher festzulegen.
Anforderungen an diese Stellen bestehen
dahingehend, dass ein gerichteter Was-
GdW-Arbeitshilfe 66
Umsetzung der Trinkwasser-
verordnung 2011 – Legionellen-
prüfung
Die Arbeitshilfe
kann für 25 Euro
unter www.gdw.de
bestellt werden. Den
Mitgliedsunternehmen
des GdW und seinen
Regionalverbänden
steht sie kostenlos zur
Verfügung.
Die Wohnungswirtschaft
11/2011
64
Gebäude und Technik
Wasserversorgung