Seite 21 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_11_2011

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ist nach wie vor, ob mit einer Novelle der
EnEV auch eine Verschärfung der Anforde-
rungen an die Energieeffizienz einhergehen
soll. Die durch das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)
diesbezüglich beauftragten Gutachten sind
noch nicht endgültig ausgewertet. Von
Seiten des BVMBS wurde als bisheriges
Resümee gesagt, dass sich abzeichne, dass
die Anforderungen der EnEV 2009 im Allge-
meinen wirtschaftlich umsetzbar seien. Des
Weiteren verweist das BMVBS darauf, dass
es eine Sache sei, was gemäß Wirtschaftlich-
keitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes
wirtschaftlich vertretbar ist. Die andere
Sache sei, inwieweit man aus wohnungspo-
litischer Sicht eventuell vorhandene Spiel-
räume tatsächlich nutzen kann. Dies vor
allem im Hinblick auf die begrenzte Belast-
barkeit der Mieter. Diese Aussagen lassen
auf einen EnEV-Entwurf hoffen, der Mieter
und Vermieter nicht überfordert.
Bereits seit einiger Zeit wird, maßgeblich
durch die wohnungswirtschaftlichen Ver-
bände angestoßen, eine intensive Diskussion
über die sozialeDimension des Klimaschutzes
und der Energieeinsparung im Gebäudebe-
stand geführt. Maßnahmen, die
im Rahmen des vorhandenen
Instrumentariums zur Mieter-
höhung nach Modernisierung
für den Eigentümer wirtschaft-
lich sein können, würden in
vielen Fällen zu Bruttowarm-
mietensteigerungen führen,
die über die Belastbarkeit der
Mieter hinausgingen. Die Dis-
kussion, ob die Wirtschaftlich-
keit energetischer Sanierung
volkswirtschaftlich oder einzel-
wirtschaftlich zu diskutieren ist,
erhält damit eine neue Kompo-
nente – die wohnungspolitische
Sicht. Nach derzeitiger Kenntnis
wird der Referentenentwurf zur
EnEV im ersten Quartal 2012
erwartet.
Nutzung von Energien
aus erneuerbaren Quellen
Die EU-Richtlinie zur Förde-
rung der Nutzung von Energien
aus erneuerbaren Quellen ver-
pflichtet alle Mitgliedstaaten:
<
E ine Vorbi ldfunkt i on
für neu errichtete und
für bestehende öf fent-
liche Gebäude, an denen
größere Renovierungsmaßnahmen vor-
genommen werden, vorzusehen. Diese
muss ab dem 1. Januar 2012 gelten.
<
Für neue und bestehende Gebäude, an
denen größere Renovierungen vorge-
nommen werden, ein Mindestmaß an
Energie aus erneuerbaren Quellen zu
verlangen. Dies ist bis spätestens bis
zum 31. Dezember 2014 umzusetzen,
sofern dies angemessen ist.
Mit dem Erneuerbare-Energien-Wärme-
Gesetz (EEWärmeG) besteht in Deutschland
bereits seit 2009 eine Pflicht zum Einsatz
erneuerbarer Energien für neue Gebäude.
Mit einer Novelle im Frühjahr 2011 hat das
EEWärmeG die Vorbildfunktion der öffent-
lichen Gebäude insoweit umgesetzt, dass
auch bei grundlegend renovierten öffent-
lichen Gebäuden ab dem 1. Juli 2011
eine Nutzungspflicht entsteht. Öffentliche
Gebäude sind dabei als Nichtwohngebäude
im Eigentum oder Besitz der öffentlichen
Hand definiert. Derzeit plant das Bundes-
umweltministerium (BMU) eine Novelle des
EEWärmeG, mit dem die EU-Richtlinie voll-
ständig umgesetzt werden soll. Es ist zu ver-
muten, dass damit von Seiten des BMU vor
allem auch eine Nutzungspflicht im Gebäu-
debestand eingeführt werden soll. Eine der-
artige Nutzungspflicht würde nach heutiger
Kenntnis jedoch den Einsatz erneuerbarer
Energien, vor allem aber die Anlagenerneu-
erung an sich, mehr behindern als fördern.
Sie wird nicht nur von Eigentümern von
Gebäuden abgelehnt, sondern inzwischen
auch von Herstellern von Heizungstechnik,
von Handwerkern und von Vertretern der
erneuerbaren Energien. Am Beispiel Baden-
Württemberg wurde sichtbar, dass im Jahr
2010 nach Gültigwerden der Verpflichtung
zum Einsatz erneuerbarer Energien im
Gebäudebestand der Absatz neuer Hei-
zungstechnik allgemein stark eingebrochen
ist. Des Weiteren schaden Pflichtlösungen
dem derzeit noch positiven Image erneuer-
barer Energien und führen – insbesondere
im privaten Bereich – tendenziell eher zu
Umgehungslösungen oder zu Verweige-
rung. Es kann davon ausgegangen werden,
dass staatliche Verpflichtungen nicht nur
Ausweichbewegungen bei Eigentümern
provozieren (Reparatur statt Ersatz), zu
suboptimalen Lösungen führen (preiswert,
aber nicht effizient) und darüber hinaus das
Image erneuerbarer Energien beschädigen.
Insofern können Nutzungs-
pflichten im Gebäudebe-
stand nicht als angemessen
betrachtet werden, das heißt
die europäische Richtlinie
ist in Deutschland so umzu-
setzen, dass in bestehenden
Gebäuden, an denen größere
Renovierungsarbeiten vor-
genommen werden, kein
Mindestmaß an Energie aus
erneuerbaren Quellen vorge-
schrieben wird. Der Einbezug
erneuerbarer Energien erfolgt
im Rahmen der EnEV über den
Nachweis des Primärenergie-
bedarfs fachlich richtig und
technologieneutral.
Entwurf einer
­europäischen Richtlinie
Der Entwurf einer europäi-
schen Richtlinie zur Energie-
effizienz geht zurück auf den
Energieeffizienz-Aktionsplan
der Europäischen Kommis-
sion vom März 2011. Dieser
Aktionsplan hat vor allem das
europäische Ziel zur Steige-
rung der Energieeffizienz um
Geothermie
Solaranlagen
Blockheizkraftwerke –
inklusive Stromverteilung
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Die Wohnungswirtschaft
11/2011
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