Seite 20 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_11_2011

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Auswirkungen für die deutsche Wohnungswirtschaft
Energieeffizienz und erneuerbare Energien
in der europäischen Rechtsetzung
Deutsches Ordnungsrecht im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien wird zunehmend durch europäische
Richtlinien bestimmt. Die Novelle der EnEV 2012 wird maßgeblich durch die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden beeinflusst, die nächste Novelle des EEWärmeG durch die EU-Richtlinie über erneuerbare Energien. Der
Referentenentwurf zur EnEV wird im ersten Quartal 2012 erwartet. Ebenfalls im Laufe des Jahres 2012 ist ein Entwurf für
eine Novellierung des EEWärmeG zu erwarten. Wird der Entwurf einer EU-Richtlinie über Energieeffizienz nächstes Jahr
verabschiedet, so wird dies zu weiteren Änderungen der nationalen Gesetzgebung in den nächsten Jahren führen.
Immer größere Anteile der nationalen Recht-
setzung haben ihren Ursprung in Europa.
Die europäische Rechtsetzung erfolgt dabei
im Allgemeinen
<
ausgehend von einem Vorschlag der
Kommission
<
mit Zustimmung (und meist mit Ände-
rungen) durch das Europäische Parla-
ment und den Ministerrat, das heißt die
jeweiligen Fachminister der Länder im
Bereich des Vorhabens.
Gesetzesvorschläge, die einmal von der
Kommission vorgeschlagen wurden, werden
üblicherweise letztendlich auch zu neuer
Gesetzgebung. Nur selten scheitert ein Vor-
schlag, im Bereich der Energieeffizienz ist
dies zum Beispiel bislang nicht bekannt.
Deshalb wird es immer wichtiger, bereits
möglichst weit im Voraus Kenntnis über
geplante Gesetzesinitiativen zu erhalten.
Europäisches Recht
Europäisches Recht tritt in Form von euro-
päischen Verordnungen und europäischen
Richtlinien in Erscheinung.
Verordnungen
sind mit ihrer Veröffentlichung unmittelbar
in den einzelnen Mitgliedstaaten gültig.
Ein Beispiel ist hierfür die Verordnung über
Anforderungen an Haushaltslampen, die
dazu führt, dass die verschiedenen klassi-
schen Glühlampen nach und nach nicht
mehr in Verkehr gebracht werden dürfen
(dies betrifft zum Beispiel seit 1. September
2011 alle 60-Watt-Glühlampen). Euro-
päische
Richtlinien
müssen zwar in allen
Mitgliedstaaten umgesetzt werden und
sind auch mit Umsetzungsfristen versehen,
lassen aber meist den Mitgliedstaaten noch
gewisse Ausgestaltungsmöglichkeiten in
Abhängigkeit ihrer nationalen Verhältnisse.
Im Bereich der Energieeffizienz und der
erneuerbaren Energien spielen derzeit drei
europäische Richtlinien für den Gebäude-
bestand eine herausragende Rolle, da diese
zu konkreter Gesetzgebung in Deutschland
führen:
<
EU-Richtlinie 2010/31/EU über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
vom Mai 2010,
<
EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Förde-
rung der Nutzung von Energie aus erneu-
erbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtli-
nien 2001/77/EG und 2003/30/EG
vom April 2009,
<
Vorschlag für eine Richtlinie zur Energie-
effizienz und zur Aufhebung der Richt-
linien 2004/8/EG und 2006/32/EG
vom Juni 2011.
Die nachfolgende Tabelle erläutert, durch
welche nationale Gesetzgebung diese ent-
sprechenden EU-Richtlinien in Deutschland
umgesetzt werden.
Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden
Die EU-Richtlinie über die Gesamtenergie-
effizienz von Gebäuden oder kurz Gebäude-
richtlinie wurde im Mai 2010 im Amtsblatt
der EU veröffentlicht und muss bis Juli 2012
in veröffentlichte nationale Rechtsverord-
nungen umgesetzt werden. Diese nationalen
Rechtsverordnungen müssen ab Januar 2013
angewandt werden. In Deutschland wird
die Gebäuderichtlinie durch die Energieein-
sparverordnung umgesetzt. Die meisten der
Anforderungen der Gebäuderichtlinie sind in
Deutschland bereits umgesetzt. So bestehen
in Deutschland schon lange Anforderungen
an die Gesamtenergieeffizienz auch von
kleineren Gebäuden. Die meisten anderen
Mitgliedstaaten müssen sich erstmals mit
Anforderungen an Neubauten und reno-
vierte Gebäude mit Nutzflächen von weniger
als 1.000 Quadratmeter auseinandersetzen.
Allerdings ergeben sich aus der Gebäude-
richtlinie auch neue Anforderungen, die in
Deutschland mit einer novellierten Energie-
einsparverordnung umgesetzt werden sollen.
Nach novellierter Gebäuderichtlinie sind:
<
dem potenziellen neuen Mieter oder
Käufer der Energieausweis oder eine
Kopie davon vorzulegen und der Ener-
gieausweis dem Mieter beziehungsweise
Käufer auszuhändigen (bisher war es
ausreichend, dass der Energieausweis vor-
handen ist und einem Mieter beziehungs-
weise Käufer zur Kenntnis gegeben wird),
<
in den Verkaufs- und Vermietungsan-
zeigen in kommerziellen Medien ist ein
Indikator der Gesamtenergieeffizienz zu
nennen,
<
unabhängige Kontrollsysteme für die
Ausweise über die Gesamtenergieef-
fizienz einzuführen (dies ist über ein
Stichprobensystem bei Ausweiserstellern
geplant).
Insoweit ist es sicher, dass die Energieein-
sparverordnung in Umsetzung der Gebäude-
richtlinie novelliert wird. Noch nicht geklärt
EU
Deutschland
EU-Richtlinie über die Gesamtener-
gieeffizienz von Gebäuden (2010)
Energieeinsparverordnung (EnEV) 2002/2007/2009
Energieeinspargesetz (EnEG) 2007/2009
EU-Richtlinie zur Förderung der
­Nutzung von Energie aus erneuer-
baren Quellen (2009)
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) 2009/2011
EU-Richtlinie zur Energieeffizienz
Entwurf 2011
Energieeffizienzgesetz (EnEfG) Entwurf 2010
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