Seite 10 - CONTROLLER_Magazin_2011_05

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variable Zinszahlungen getauscht werden,
übernommen. Jedoch wird zur Berechnung des
variablen Zinssatzes eine komplizierte Formel
verwendet, die die Zahlungspflicht der Kom-
mune bestimmt, während die Bank eine für die
gesamte Laufzeit feste Zahlungsverpflichtung
eingeht. Abbildung 9 zeigt bespielhaft eine
solche Vereinbarung.
Die additive Komponente der einzelnen Be-
trachtungszeiträume stellt das in der Formel als
„Ladder” titulierte Element dar. Individuell aus-
gestaltet und zwischen den Vertragspartnern
vereinbart sind hingegen die in der Klammer
aufgeführten Prozentzahlen (2. Jahr 1,02%,
3. Jahr 0,82%, usw.). Sie sind nicht in allen
Fällen gleich und können je nach Kontrakt vari-
ieren. Die Zahlungspflicht der Kommune leitet
sich im Wesentlichen von der Entwicklung der
Zinsdifferenz aus 10-Jahresswaps-Satz und
2-Jahresswap-Satz ab. Im für die Kommune
günstigsten Fall reduziert sich die Zahlungs-
pflicht der Kommune auf Null; und sie verein-
nahmt die 1,25% Zinsen von der Bank. Je ge-
ringer der Zinsspread jedoch ist, desto größer
ist der von der Kommune zu entrichtende Be-
trag an die Bank. Falls der Spread stark sinkt
oder gar negativ wird (inverse Zinsstruktur), hat
die Kommune ein theoretisch unbegrenztes
Verlustpotenzial zu tragen.
Viele Kommunen
konnten ihre Finanzierungskosten durch
den Einsatz des Spread-Ladder-Swaps
nicht wie erhofft senken, sondern haben
teils hohe Verluste erlitten
.
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Bilanziell erfasst werden Swaps seitens der
Kommune erst, wenn der Kontrakt einen nega-
tiven Marktwert zum Bilanzstichtag aufweist
und es sich bei der Swapvereinbarung charak-
teristisch um ein Optimierungsgeschäft han-
delt. So sieht es die Gemeindehaushaltsverord-
nung Nordrhein-Westfalen im § 36 Abs. 5 für
das Land NRW vor. Im Falle eines Sicherungs-
geschäfts, bei dem ein Kredit mit einem Zins-
swap abgesichert wird und sich die beiden
Wertveränderungen kompensieren, sind keine
Rückstellungen für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften zu bilden.
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Finanzinstrumenten keinen Einfluss auf die Er-
mittlung des steuerlichen Gewinns. Hier gilt
weiter das Anschaffungskostenprinzip nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und Nr. 2 S. 1 EstG.
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Löst eine Vertragspartei das Swapgeschäft je-
doch vorzeitig durch Zahlung des negativen
oder positiven Marktwertes auf, so müssen alle
aus der Transaktion resultierenden Erfolgsbei-
träge ergebniswirksam verbucht und ausge-
wiesen werden.
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Kommunen
Der
Schuldenstand der Kommunen
hat sich
in der zurückliegenden Zeit tendenziell zur hö-
heren Verschuldung hin entwickelt. Gemein-
den, Gemeindeverbände und kameral buchen-
de Zweckverbände nutzen immer mehr die le-
diglich als kurzfristige Finanzierungsmittel ge-
dachten Kassenkredite zur for twährenden
Haushaltsfinanzierung. Deren Volumen hat sich
von 7 Mrd. EUR im Jahr 2000 auf rund
35 Mrd.
EUR im Jahr 2009
vervielfacht.
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Städte su-
chen daher nach Möglichkeiten, im Rahmen
des
Zins- und Schuldenmanagements
Ein-
sparungen in den kommunalen Haushalten zu
realisieren und Handlungsmöglichkeiten zu-
rückzugewinnen. Dies führte auch zum Einsatz
von innovativen Finanzierungsinstrumenten.
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Hierzu gehört auch der sog.
Spread-Ladder-
Swap
. Bei diesem Geschäft wird die Grundidee
von Swapgeschäften, bei denen feste gegen
Abb. 6: GuV- und Barwertwirkung bei Parallelzinsverschiebung
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Abb. 7: Grundstruktur des Receiver-Swaps
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Management von Zinsrisiken mit Zinsswaps