Auswirkungen des BilMoG auf das Controlling
HGB
(aktuell)
EStR 6.3
HGB i. d . F.
des Bi lMoG*
IFRS*
Mater ialeinzelkosten
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Fer t igungseinzelkosten
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Sondereinzelkosten der
Fert igung
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Mater ialgemeinkosten
einschl ießl ich
herstel lungsbezogene
Abschre i bungen
Wahlrecht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Fer t igungsgemeinkosten
Wahlrecht
Pflicht
Pflicht
Pflicht
Fer t igungsbezogene
Verwal tungskosten**
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Pflicht
Al lgemeine
Verwal tungskosten**
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Verbot
Herstel lungsbezogene
Zinsen
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht***
Ver t r iebskosten
Verbot
Verbot
Verbot
Verbot
Inkl. Entwicklungskosten, sofern Kriterien erfüllt.
* Auch Aufwendungen für bestimmte soziale Leistungen sowie die betriebliche
Altersvorsorge.
** Grds. als Aufwand zu erfassen, jedoch bei «qualifying assets» auch aktivierungsfähig.
Ab 2009 besteht eine Aktivierungspflicht.
Abb. 1: Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht sowie nach IFRS
düngen für die Gründung eines Unternefimens,
für die Beschaffung des Eigenkapitals und für
den Abschluss von Versicherungsverträgen
auch (weiterhin) nicht entgeltlich erworbene
Marken, Drucktitel, Vedagsrechte, Kundenlis–
ten oder vergleichbare immaterielle Vermö–
gensgegenstände des Anlagevermögens.
Durch eine Konkretisierung in § 255 Abs. 2a
i. d. R d. BilMoG macht die Bundesregierung
deutlich, dass speziell Entwicklungskosten zu
aktivieren sind, wohingegen Forschungsauf–
wendungen weiterhin nicht aktiviert werden
dürfen.
Als Entwicklung gilt in Anlehnung an IFRS die
Anwendung von Forschungsergebnissen oder
die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfah–
ren mittels wesentlicher Änderungen. Dage–
gen ist Forschung eine eigenständige und
planmäßige Suche nach neuen wissenschaft–
lichen oder technischen Erkenntnissen oder
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Erfahrungen allgemeiner Art, über deren tech–
nische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Er–
folgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen
gemacht werden können. So ergibt eine aktu–
elle empirische Untersuchung deutscher IFRS-
Konzernabschlüsse, dass lediglich 65 % der
DAX-Unternehmen sowie 33 % der MDAX-
und SDAX-Unternehmen explizit selbsterstellte
immaterielle Vermögenswerte, 1, d, R, Entwick–
lungskosten und Software, ansetzen. Dage–
gen können etwa die forschungsintensiven
Pharmaunternehmen aufgrund der strengen
Kriterien nur in sehr geringem Maße Entwick–
lungskosten ansetzen.
Das Controlling hat hierbei die zu verfolgende
Strategie der Unternehmensführung (tendenzi–
ell höherer Vermögensausweis oder Sofortauf-
wandsverrechnung?) umzusetzen, indem
ggf.
eine Anpassung der Kostenrechnung
er–
folgt, um die Aufwendungen für die verlässliche
Bewertung herzuleiten. Dies bedeutet, dass der
Zeitpunkt, ab wann Forschung zu Entwicklung
wird, festzustellen und zu dokumentieren
ist.
Dafür ist ein Dokumentationssystem zu imple–
mentieren, in dem der Fortschritt der For–
schung bzw. der Eintritt
in die
Entwicklungs–
phase (und damit der Aktivierungsfähigkeit)
nachvollziehbar festgehalten werden kann.
Dafür sind Kriterien zu bestimmen und zu über–
prüfen. Des Weiteren sind die
Entwicklungs–
projekte möglichst als Kostenträger
in der
Kosten- und Leistungsrechnung zu behandeln.
Um keine Dublette entstehen zu lassen, sollte
die auch für externe Fördergeldgeber notwen–
dige Handhabung der genauen Zurechnung der
Kosten hier Vorbild sein.
Herstellungskostenermittlung
Die
Ermittlung der Herstellungskosten
(§ 255 Abs. 2 HGB-RegE) hat zukünftig nur
noch zu Vollkosten zu erfolgen. Das Wahlrecht,
lediglich die Teilkosten zu verrechnen, wird
ONTROLLER