Seite 20 - CONTROLLER_Magazin_2008_01

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Unternehmensbewertung und Unternebmenssteuerreform 2008 / 2009
hat zur Folge, dass ein Aktionär von B gegenü–
ber einemvon A w/eniger Einkommensteuer auf
Dividendenzahlungen zu entrichten hat. Die
Quantifizierung dieses Vorteils dank Verschul–
dung zeigt TS 3 in Abb. 4.
In Abb. 4 ist der Freibetrag im Rahmen der ge–
werbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsauf–
wendungen sowie die bereits in Abb. 3 vorge–
stellte Zinsschrankenregelung berücksichtigt,
worauf die Herleitungen der vier Tax Shield-Ef-
fekte beruhen, die ich in Abb. 5 zusammenfas-
quasi einen „regelmäßigen" Tax Shield-Betrag
zu bestimmen. Ich bezeichne die Tax Shield-
Summe ohne diese beiden Einflusskomponen–
ten im Folgenden als „Standard-Tax Shield"
( /Ssi3„^^).
Die entsprechende Formel findet
sich in Abb. 5. Mit Blick auf die Beispieldaten in
Tax Shield TS = TS 1 (+70) + TS 2 (+71,21) + TS 3/+94,63) + TS^4 (-131,88)
Verschuldung bietet einen...
7
Vor te i l
aus der
Gewerbeertragsteuer
Vor te i l
aus der
Körperschaftsteuer
Vor te i l
aus der
Dividendenbesteuerung
(bei leveraged firm wird weniger
„Di v idendenmenge ' ausgeschüttet)
Nacht e i l
aus der
Zinsbesteuerung
(bei leveraged firm wird mehr
„Zinsmenge" ausgeschüttet)
4
TS ,B
s,,
,g
1 5
(0,75 ft,,)
fiZ
5
0,25
Ä;,
BFB
B
s^,
ßZ,
|
(-H06.57)
TS
,r
,.,,,.^^BB0,25&,E{\B.s,,)BFB
TS
Äv , , ^ 1
B
. V , , )
^ Z ß 0,3
BEBfTDA)
(+3.22)
(-5.82)
Abb. 5: Zinszahlungsbedingte Tax Shield-Effekte im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2009
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Unternehmen A und B sind „operative Zwil–
linge": Vor Berücksichtigung von Steuern besit–
zen sie die gleiche Fähigkeit zum Geldverdie–
nen, abgebildet durch ein identisches EBIT. Da
sich ein privater Investor einerseits nur als Akti–
onär (hier: an A), aber auch als Aktionär und
Obligationär am gleichen Unternehmen (hier:
an B) finanziell beteiligen kann, erhält ein priva–
ter Geldgeber bei B sowohl Dividenden- als
auch Zinszahlungen. Die Zinszahlungen aus der
verschuldeten Firma sind (wie zuvor die Divi–
denden) der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Vergleicht man ein unverschuldetes mit einem
verschuldeten Unternehmen auf der Ebene der
Nettoeinkommen für private Investoren, so re–
sultiert daraus ein einkommensteuerlicher
Nachteil für Investoren, die auch Zinseinkünfte
aus einem mischfinanzierten Unternehmen be–
ziehen. Diesen Nachteil gegenüber einem
schuldenfreien Unternehmen quantifiziert das
Tax Shield TS 4.
se. Ihre Ermittlung erfolgte stets durch Sub–
traktion der jeweiligen Steuerart beim unver–
schuldeten Unternehmen von der korrespon–
dierenden Steuerart des verschuldeten
Unternehmens.
Setzt man die Beispieldaten der Abb. 4 in die
Gleichungen von Abb. 5 ein, erhält man die je–
weils wiedergegebenen Ergebnisse sowie in
Summe den gesamten Tax Shield-Effekt
(+103,97) für einen privaten Investor
Da der Tax Shield-Effekt, der allein auf den ge–
werbesteuerlichen Freibetrag entfällt, nicht be–
sonders groß ist, wird man ihn in vielen prak–
tischen Bewertungsfällen vernachlässigen. Des
Weiteren ist die körperschaftsteuerliche Zins–
schrankenregelung für „Stand-alone-Betriebe"
irrelevant, so dass man auch diesen Effekt nicht
in jede Bewertung einbinden wird bzw, muss.
Daher empfiehlt es sich, diese beiden Teilef–
fekte aus den vier Effekten herauszufiltern und
Abb. 4 ergibt sich dann ein vorläufiges Tax
Shield-Ergebnis von
-1
-106,57 Durch Berück–
sichtigung des gewerblichen Freibetrages wird
dieses Ergebnis erhöht (-^3,22) und im Falle
des Greifens der Zinsschranke (begrenzte Ab–
zugsfähigkeit von tatsächlichem Zinsaufwand Z
im Rahmen der Körperschaftsteuer) reduziert
(-5,82). Die Summe ergibt erneut den steuer–
lichen Gesamteffekt von 103,97
Auf der Grundlage der Formeln in Abb. 5 kann
ein Bewerter je nach individueller Problemlage
die Tax Shield-Berechnung flexibel präzisieren
und die Auswirkungen verschiedener Höhen
von Zinsaufwendungen zutreffend quantifizie–
ren. So werden in der Abb. 4 lediglich 50 TEUR
Zinsen bei der Berechnung der Körperschaft–
steuer aufgrund der als relevant angenom–
menen Zinsschrankenregelung ignoriert. Stei–
gert man den Zinsaufwand Z c.p. um 50% auf
750 TEUR, werden bei ansonst konstanten Da–
ten bereits 300 TEUR, also 40% der Zinszah-
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