CM Januar / Februar 2008
- der Zinssaldo zuzüglich eines ggf. beste–
henden Zinsvortrages die Freigrenze von 1
Mio EUR nicht übersteigt,
• das Unternehmen nicht einem Konzern an–
gehört („Stand-alone-Betneb") oder
«• im Falle der Konzernzugehörigkeit das be–
trachtete Unternehmen eine Eigenkapital–
quote von nicht weniger als 1 % unterhalb
der des Konzerns aufweist, wobei für die
Berechnung der buchwertbasierten Eigen–
kapitalquoten der Konzernabschluss nach
IFRS bzw. HGB oder auch nach US-GAAP
maßgeblich ist. Entsprechend müssen die
Bilanzierungsvorschriften des Konzerns auf
den Einzelabschluss des betrachteten Be–
triebes angewendet werden.
Überschreitet der Anteil der Gesellschafter–
fremdfinanzierung eines Anleileigners an den
lion von § 8a II KStG).
Geht man im Rahmen der Unternehmensbe–
wertung mittels DCF-Verfahren davon aus,
dass die Aktionäre zugleich zwar die Position
der Obligationäre einnehmen (können), aber re–
gelmäßig lediglich „Bruchteilseigentum" besit–
zen, wird die „Escape-Klausel" insofern weiter–
hin greifen. Da entsprechend der Theorie jedes
Unternehmen sowie jeder Unternehmensbe–
reich an der Börse gehandelt gedacht werden
kann, existieren an sich keine typischen Kon–
zerne. Damit ist die „Welt der DCF-Verfahren"
theoretisch streng genommen niemals von der
Zinsschrankenregelung betroffen. Dies gilt
auch uneingeschränkt für die Bewertungspra–
xis von echten „Stand-alone-Betrieben" (bspw.
für die „Ein-Mann-GmbH" mit hohem Bankdar–
lehen oder für eine börsennotierte AG, deren
Anteile sich überwiegend im Streubesitz befin-
Zinsschranke in der Praxis jedoch erschwert.
Will bspw. ein Manager den Wert eines Kon–
zernunternehmens für interne Controllingzwe–
cke ermitteln, so wird die Bewertung die Ef–
fekte aus dem Eintreten einer Zinsschranke im
Rahmen der Körperschaftsteuerprognose mit
berücksichtigen müssen. Abb. 3 geht von so
einem Konzernunternehmen aus, das von der
Zinsschranke (Abzug von Zinsaufwand in Höhe
von maximal 30% des EBITDA) nur dann nicht
betroffen ist, wenn es die gewährte Freigrenze
von 1 Mio EUR nicht überschreitet, wobei zu–
dem die Bedeutung eines bestehenden Zins–
vortrages aufgezeigt wird. Die besprochenen
steuerlichen Änderungen werden im nächsten
Abschnitt auf eine Unternehmensbewertung
nach demAPV-Ansatz übertragen, wobei allein
das Modell der ewigen Rente ohne Wachstum
erörtert wird.
-Wertein TEUR-
Zinsaufwand: 2(N)
Zinsaufwand: 500
Zinsaufwand: 1.000
EB I TDA in t
1.500
1.500
1.5(H)
1.500
1.500
I.5IMI
- A f A
in t
-500
-5(10
-500
-500
-501)
-M)
= EB I T in t
1.000
1.000
1.000
1.000
I.OIN)
1.000
- ZinsaufSvand in t
-200
-200
-500
-500
-1.00(1
-1.000
= E BT (maßgeblicher Gewinn) in t
800
800
500
500
0
0
Zinsschrankenprüfung für ein Konzernunternehmen mit almeichender Figenkapitalq uote vom Konzerndurchschnitt:
Zinsaufwand in i
200
200
51 Kl
500
1.0(10
1.000
Zinsvortrag aus t-
1
0
1.000
0
1.000
0
1.00«
Überschreitung
1
Mio F,UR Freigrenze?
Nein
Ja
Nein
.la
Nein
30%
von EBITDA (Höchstwert, falls
Freigrenze überschritten)
450
450
450
450
450
450
=> abzugsfahiger Zinsaufwand in t
200
200
500
450
1.000
45
(1
Steuerliche Bemessungsgrundlage ( BMG) :
FBIT
1.000
1.000
1.000
1.000
1.000
1.000
- abzugsfahiger Zinsauf\vand
-200
-200
-500
-450
-1.00(1
-45
(1
= BMG für KSt
800
800
500
550
0
550
=> KSt
( 1 5 %
von BMG)
120
120
75
82.50
0
82,50
=> Soli
( 5 , 5%
von KSt)
6,60
6,60
4,125
4.5375
0
4.5375
Summe Steuerzahlungen:
126,60
126,60
79,125
87,0375
0
87,0.^75
Abb. 3: Berechnung der Körperschaftsteuer eines Konzernbetriebes im Rahmen der neuen Zinstchrankenregel unter Berücksichtigung der gewährten Freigrenze
|§4hllNr.1EStG. SSaKStG)
^
Zinsaufwendungen die Grenze von 10% und ist
dieser zu mindestens 25% am gezeichneten
Kapital beteiligt, greift die Zinsschrankenrege–
lung nur dann nicht, wenn der Zinssaldo (ein–
schließlich Zinsvortrag) unterhalb der ge–
währten Freigrenze bleibt (so meine Interpreta–
den und die keine weiteren Beteiligungen hält
oder für eine Gesellschaft mit lediglich mehre–
ren Betriebsstätten),
Bei Konzernunternehmen mit abweichenden Ei–
genkapitalquoten wird die Befreiung von der
2. Der APV-Ansatz im ewigen
Rentenmodell mit deutschen
Steuern ab 2008/2009
Im ewigen Rentenzeitraum ohneWachstum be–
findet sich ein Unternehmen im „eingeschwun-
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