Unternehmensbewertung und Unternehmenssteuerreform 2008 / 2009
de Ergebnis- und Steuerprognose sind ab-
sctiließend die wesentlictien steuerlichen Än–
derungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von
Zinsaufwendungen auf der Unternehmensebe–
ne für eine Kapitalgesellschaft zu erörtern. Sie
betreffen einmal eine veränderte Hinzurech–
nungsvorschrift für Zinsaufwendungen im Rah–
men der Gewerbeertragsteuer; zum anderen ist
bei der Bestimmung der Körperschaftsteuer
eine sog. Zinsschrankenregelung zu beachten:
Bei der Ermittlung der Gewerbeertragsteuer
galten Zinsaufwendungen bislang als Dauer–
für ein Firmenfahrzeug) als Zinsanteil einzustu–
fen, von denen dann 25% der Steuerbemes–
sungsgrundlage hinzuzurechnen sind. Für IVlie-
ten und Pachten bei unbeweglichen Gütern (Im–
mobilien) werden 75% als Zinsanteil klassifi–
ziert, was als versteckte l\1ieterhöhung beim
IVlieter interpretiert werden kann. Einen Zinsan–
teil von 25% unterstellt der Gesetzgeber künftig
bei Lizenzaufwendungen, wobei Vertriebs–
lizenzen ausgeklammert bleiben. Abb. 2 zeigt
die Wirkung der Hinzurechnungsvorschrift an–
hand eines Beispiels.
der Zinsschrankenregelung § 4h III EStG). Alle
übrigen körperschaftsteuerlichen Korrekturen
sind also bereits immaßgeblichen Gewinn ent–
halten.
Nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen werden
in einen sog. Zinsvortrag eingestellt und ggf im
Folgejahr wie normaler Zinsaufwand berück–
sichtigt. Problematisch wird diese Zeitverschie–
bung eines ggf. entstehenden Zinsvortrages
dann, wenn aufgrund der Kapital- bzw. Zins–
struktur auch in künftigen Wirtschaftsjahren
- Wer t e in EUR -
Reform 2008/2009
(2)
Regelung bis 2007
(3)
Abw.
(4H2H3)
Nettoumsatz
10.000.000
10.000.000
0
- Leasingaufwand Lieferfahr/euge
-100.000
-100.000
0
- sonstiger operativer Aufwand
-8.900.000
-8.900.000
0
EB I T
1.000.000
1.000.000
0
- Zinsaufwendungen (langfristig)
-600.000
-600.000
0
EBT bzw. Gewinn vor GewESt
400.000
400.000
0
Hinzurechnungen
+0,25
X
(600.000 +0,2 x
100.000-100.000 Freibetrag)
= +0,25
X
520.000
=+130.000
0,5x600.000
=+300.000
-170.000
Steuerliche
Bemessungsgrundlage
(ohne Freibetrag nach § 11 GewStG)
530.000
700.000
-170.000
GewESt
(Ann: h=500%)
0,035x5x530.000
= 92.750
0,05x5/(1+0,05x5)x700.000
= 140.000
-47.250
Abb. 2: Beispiel zu der gewerbesteuerlichen Behandlung von Zinsaufwendungen sowie von Zinsanteilen bestimmter Aulwandsarten
14
Schuldzinsen,
für die lediglich der hälftige Ab–
zug von der Steuerbemessungsgrundlage
ge–
währt wurde. Künftig werden nur noch 25% der
Zinsaufwendungen zum Gewinn vor Gewerbe–
steuer hinzugerechnet, was die Abzugsfähig–
keit auf % des Aufwandes erhöht. Zudemwird
ein Freibetrag in Höhe von 100 TEUR gewährt.
Damit werden die ersten 100 TEUR Zinsauf–
wendungen zu 100% bei der Steuerberech–
nung berücksichtigt.
Neben den mit einemDarlehen oder einer Obli–
gation verknüpften Zinszahlungen erstreckt
sich die 25%ige Hinzurechnung künftig auch
auf Aufwendungen, die „Zinsanteile" enthalten.
So sind 20% der IVlieten und Pachten für be–
wegliche Wirtschaftsgüter (bspw. Leasingrate
Abschließend ist im Rahmen der Körperschaft–
steuer auf die Zinsschrankenregelung einzuge–
hen. Die Grundregel nach § 41 EStG und § 8a I
KStG besagt, dass künftig ein maximaler Zins–
abzug von 30% des (steuerlichen) EBITDA ge–
währt wird. Das steuerliche EBITDA ergibt sich,
indem ausgehend von einem sog. maßgeb–
lichen Gewinn ein sog. Zinssaldo sowie die
steuerlichen Abschreibungen addiert werden.
Der Zinssaldo ergibt sich aus der Differenz der
Zinsaufwendungen abzüglich ggf. angefallener
Zinserträge. Ist dieser Zinssaldo negativ (Ertrag
Aufwand), ist der gesamte Zinsaufwand sofort
steuerlich abzugsfähig. Der sog. maßgebliche
Gewinn ist der steuerpflichtige Gewinn bzw. die
Bemessungsgrundlage für die Körperschaft–
steuerberechnung vor unmittelbarer Beachtung
nicht von einer Abzugsfähigkeit ausgegangen
werden kann. Betrachtet man im Rahmen der
Unternehmensbewertung den ewigen Renten–
zeitraum, so würde ein zu Beginn der ewigen
Rentenphase bestehender Zinsvortrag steuer–
lich nicht mehr nutzbar sein, wenn sowohl der
Fremdkapitalbestand als auch der Fremdkapi–
talzinssatz laufzeitkonstant gehalten werden,
wovon Rentenmodelle der Unternehmensbe–
wertung regelmäßig ausgehen.
Der Zinsvortrag wird gesondert für das ge–
samte Unternehmen festgestellt und geht bei
Aufgabe oder Übertragung des Unternehmens
stets verloren. Die Zinsschrankenregelung
greift nach § 4h II EStG nicht (sog. Escape-
Klausel), wenn alternativ
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