Seite 15 - CONTROLLER_Magazin_2008_01

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• Für
die Körperschaftsteuer ist ein einheit–
licher Steuersatz von 15% festgelegt, der
unabhängig von Gewinnausschüttungen an–
zuwenden ist. Bei der Berechnung der kör–
perschaftsteuerlichen Bemessungsgrund–
lage bleibt nun der Abzug der zuvor ermit–
telten Gewerbeertragsteuer unberück–
sichtigt; die fehlende Eigenschaft als
Ansatz der Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben
in Höhe von dann 60%.) Sie ist zudem auch auf
sämtliche Zinserträge sowie auf entstandene
Kursgewinne bei Aktien anzuwenden. Diese
Abgeltungssteuer stellt eine Obergrenze der
Einkommensbesteuerung dar. Durch die Abgel–
tungssteuer entfällt zudem die Berücksichti–
gung von Werbekosten, die m Zusammenhang
CM Januar / Februar 2008
Abgeltungssteuer wird abschließend wie bisher
der Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchen–
steuer berechnet. Die bisherigen Ausführungen
sollen durch das in Abb. 1 dargestellte verein–
fachte Zahlenbeispiel (Freibeträge sind nicht
berücksichtigt) illustriert werden, wobei auch
die steuerliche Regelung bis Ende 2007 zum
Vergleich dargestellt ist.
- We r t e in E UR -
Re form 2008/2ÜÜ9
(2)
Regelung bis 2007
(3)
Abweichung
(4) = ( 2 )
- ( 3 )
E B I T bzw. EB T
100.000
100.000
0
GewESt
( A n n : h
=500%)
0,035x5x100.000
= 17.500
0,05x5/(1+0,05x5)x 100.000
- 20.000
-2.500
E B I T bzw. EB T nach GewESt
82.500
80.000
-(-2.500
KSt
0,15x100.000
= 15.000
0.25x80.000
= 20.000
-5.000
Soli
0,055x15.000
= 825
0,055x20.000
= 1.100
-275
JIJ = Dividende
100.000-17.500-15.000
-825
= 66.675
100.000-20.000-20.000
-1.100
58.900
-H7
.775
ESt
0,25x66.675
= 16.668,75
0,35x1/2x58.900
= 10.307.50
Hx361,25
Soli
0,055x16.668,75
= 916.78
0,055x10.307.50
= 566.91
+349.<S7
Net toeinkommen Eigenkapi talgeber
49.089,47
48.025,58
+ 1.063,89
Abb.
1:
Vereinfachtes Beispiel zu den Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform
Betriebsausgabe erstreckt sich also auch
auf die Körperschaftsteuer Damit ist der
Anknüpfungspunkt zur Steuerberechnung
künftig der Jahresüberschuss vor Gewer–
beertragsteuer.
• Auf die ermittelte Körperschaftsteuer wird
wie bisher der Solidaritätszuschlag von
5,5% erhoben.
Auf der einkommensteuerlichen Ebene der Ei–
genkapitalgeber entfällt das bisherige Halbein–
künfteverfahren im Falle der Gewinnausschüt–
tung. An die Stelle tritt die sog. Abgeltungs–
steuer mit einheitlich 25% auf die empfan–
genen Dividendenzahlungen. (Handelt es sich
aber um Dividenden, die einer Personengesell–
schaft bzw. dem Betriebsvermögen zuzuordnen
sind, gilt das sog. Teileinkünfteverfahren, mit
mit Kapitaleinkünften beim privaten Investor de
facto entstanden sind. Berücksichtigt wird nur
noch der sog. Sparer-Pauschbetrag von 807
EUR bw. bei Zusammenveranlagung von Ehe–
gatten der doppelte Wert. Auf Antrag des Steu–
erpflichtigen prüft das Finanzamt, ob sich ggf.
eine geringere Besteuerung entsprechend der
individuellen Einkommenssituation ergibt. Im
Rahmen von Unternehmensbewertungen emp–
fiehlt das Institut der Wirtschaftsprüfer
(IdW) bislang den Ansatz eines typisierten
Einkommensteuersatzes von 35%. der sich
auch in der Bewertungspraxis etabliert hat.
Aufgrund der neuen Einkommensbesteuerung
ist dieser Wert durch den Abgeltungssteuersatz
zu ersetzen und macht weitergehende Überle–
gungen zur Definiton eines „repräsentativen
Durchschnittsaktionärs" obsolet. Auf Basis der
Wie man Abb. 1 entnehmen kann, verdient die
Unternehmenssteuerreform ihren Namen zu
Recht: Die Steuerreform verbessert c.p. den
Jahresüberschuss JÜ auf ünternehmensebene
(im Beispiel um -t-7.775, was gegenüber der
bisherigen Situation eine Steigerung um über
13% ausmacht), während sich auf der Ebene
eines privaten Aktionärs nur eine geringe Ein–
kommensveränderung ergeben wird (im Bei–
spiel eine leichte Verbesserung von rd. 2% ggü.
dem Halbeinkünfteverfahren für Aktionäre mit
einem Durchschnitts- bzw. Grenzsteuersatz
von 35%).
Abb. 1 stellt eine gute Näherung an die künftige
Situation von Unternehmen dar, die weitgehend
schuldenfrei sind. Sowohl für Zwecke der Un–
ternehmensbewertung als auch für die laufen-
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